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557_1975 AT

557. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen

den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

zu fördern,

in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung

der Zusammenarbeit zwischen den europäischen

Staaten auf der Grundlage der Satzung

der Vereinten Nationen zu leisten,

und eingedenk auch ihrer Verantwortung, entsprechend

den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation

für den bestmöglichen

Schutz der Gesundheit in den Mitgliedstaaten

zu sorgen,

sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu

schließen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden

die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

und der angewandten medizinischen

Forschung entwickeln und fördern,

den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der

Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens,

der medizinischen Betreuung der

Bevölkerung sowie der angewandten medizinischen

Forschung und der Weiterbildung des

ärztlichen und nichtärztlichen Personals im

Gesundheitswesen pflegen.

Artikel 2

Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

soll insbesondere erfolgen durch

a) Informationsaustausch auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens, vor allem über das

Infektionsgeschehen sowie über Gesetze und

sonstige für das Gesundheitswesen maßgebende

Vorschriften und Richtlinien;

b) Erfahrungsaustausch über die Organisation

der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der

medizinischen Rehabilitation, der Betreuung

älterer Menschen und der psychiatrischen

Betreuung.

Artikel 3

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten

medizinischen Forschung und der

Weiterbildung des ärztlichen und nichtärztlichen

Personals im Gesundheitswesen soll insbesondere

erfolgen durch

a) Informations- und Erfahrungsaustausch

zwischen Experten, zum Beispiel auf den

Gebieten des Infektionsschutzes, der Hygiene,

der Onkologie, der Traumatologie,

der Immunologie, der Anwendung biochemischer

Untersuchungsmethoden und

-verfahren sowie der Anwendung der

elektronischen Datenverarbeitung in der

Medizin;

b) Förderung der Beziehungen der medizinisch-

wissenschaftlichen Gesellschaften,

vor allem auf dem Gebiet der Hygiene,

der Tuberkulosebekämpfung, der medizinischen

Betreuung älterer Menschen und

der Nephrologie einschließlich der Nierentransplantationen

durch gegenseitige Einladung

der Gesellschaften zu medizinisch-

wissenschaftlichen Veranstaltungen ;

c) Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen

auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

d) Durchführung von Ausstellungen über die

Entwicklung des Gesundheitswesens in den

Verträgsstaaten.

Artikel 4

Der Austausch von Informationen sowie von

Fachzeitschriften und Publikationen zwischen

beiden Seiten erfolgt kostenlos.

Im Falle der Entsendung von Experten trägt

die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende

Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich

der Kosten für die mit dem Zweck

des Aufenthalts verbundenen Reisen innerhalb

des Gastlandes sowie für die Teilnahme an

kulturellen und fachlichen Veranstaltungen.

Die Finanzierung von Ausstellungen erfolgt

nach gesonderten Vereinbarungen.

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils

zwei Jahren vereinbart.

Die Vereinbarung dieser Arbeitspläne und

ihre Durchführung obliegt

in der Republik Österreich

den zuständigen Bundesministern,

in der Deutschen Demokratischen Republik

dem Minister für Gesundheitswesen.

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht

einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens

sechs Monate vor Ablauf dieser Frist

schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten

einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für

dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen

Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien am 24. Jänner 1975

in zwei Urschriften in deutscher Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Bielka m. p.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Fleck m. p.

Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten

Ratifikationsurkunde erfolgte der im Art. 6 zweiter Absatz vorgesehene Notenaustausch

am 18. September 1975; der Vertrag tritt daher nach derselben Bestimmung am 17. November

1975 in Kraft

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