557. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik,
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
zu fördern,
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen den europäischen
Staaten auf der Grundlage der Satzung
der Vereinten Nationen zu leisten,
und eingedenk auch ihrer Verantwortung, entsprechend
den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation
für den bestmöglichen
Schutz der Gesundheit in den Mitgliedstaaten
zu sorgen,
sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu
schließen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der angewandten medizinischen
Forschung entwickeln und fördern,
den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der
Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens,
der medizinischen Betreuung der
Bevölkerung sowie der angewandten medizinischen
Forschung und der Weiterbildung des
ärztlichen und nichtärztlichen Personals im
Gesundheitswesen pflegen.
Artikel 2
Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
soll insbesondere erfolgen durch
a) Informationsaustausch auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens, vor allem über das
Infektionsgeschehen sowie über Gesetze und
sonstige für das Gesundheitswesen maßgebende
Vorschriften und Richtlinien;
b) Erfahrungsaustausch über die Organisation
der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der
medizinischen Rehabilitation, der Betreuung
älterer Menschen und der psychiatrischen
Betreuung.
Artikel 3
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten
medizinischen Forschung und der
Weiterbildung des ärztlichen und nichtärztlichen
Personals im Gesundheitswesen soll insbesondere
erfolgen durch
a) Informations- und Erfahrungsaustausch
zwischen Experten, zum Beispiel auf den
Gebieten des Infektionsschutzes, der Hygiene,
der Onkologie, der Traumatologie,
der Immunologie, der Anwendung biochemischer
Untersuchungsmethoden und
-verfahren sowie der Anwendung der
elektronischen Datenverarbeitung in der
Medizin;
b) Förderung der Beziehungen der medizinisch-
wissenschaftlichen Gesellschaften,
vor allem auf dem Gebiet der Hygiene,
der Tuberkulosebekämpfung, der medizinischen
Betreuung älterer Menschen und
der Nephrologie einschließlich der Nierentransplantationen
durch gegenseitige Einladung
der Gesellschaften zu medizinisch-
wissenschaftlichen Veranstaltungen ;
c) Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
d) Durchführung von Ausstellungen über die
Entwicklung des Gesundheitswesens in den
Verträgsstaaten.
Artikel 4
Der Austausch von Informationen sowie von
Fachzeitschriften und Publikationen zwischen
beiden Seiten erfolgt kostenlos.
Im Falle der Entsendung von Experten trägt
die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende
Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich
der Kosten für die mit dem Zweck
des Aufenthalts verbundenen Reisen innerhalb
des Gastlandes sowie für die Teilnahme an
kulturellen und fachlichen Veranstaltungen.
Die Finanzierung von Ausstellungen erfolgt
nach gesonderten Vereinbarungen.
Artikel 5
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils
zwei Jahren vereinbart.
Die Vereinbarung dieser Arbeitspläne und
ihre Durchführung obliegt
in der Republik Österreich
den zuständigen Bundesministern,
in der Deutschen Demokratischen Republik
dem Minister für Gesundheitswesen.
Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht
einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser Frist
schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten
einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für
dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 24. Jänner 1975
in zwei Urschriften in deutscher Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Bielka m. p.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Fleck m. p.
Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten
Ratifikationsurkunde erfolgte der im Art. 6 zweiter Absatz vorgesehene Notenaustausch
am 18. September 1975; der Vertrag tritt daher nach derselben Bestimmung am 17. November
1975 in Kraft