557. Verordnung: Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 42 Abs. 4 und 45 Abs. 3
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/
1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971 und 447/
1972 wird verordnet
Bewertungsbeirat
§ 1. Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung
und Beratung des Bundesministers für
Finanzen bei der Einheitsbewertung des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens.
§ 2. (1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955 gehören dem Bewertungsbeirat an
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter
rechtskundiger Bundesbeamter als
Vorsitzender und ein Beamter des höheren
Bodenschätzungsdienstes für die technischen
Belange des Bewertungsbeirates;
2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer;
der Bundesminister für Finanzen
bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter
entsenden;
3. die in die einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates
unter Bedachtnahme auf
den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft berufenen Mitglieder;
es sind dies
a) in der landwirtschaftlichen Abteilung
(§ 41 Abs. 2 Z. 3 des Bewertungsgesetzes
1955) sechs Mitglieder, die Landwirte
sind, oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben,
über eingehende Sachkenntnis
auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen.
Hievon müssen mindestens zwei
Mitglieder Landwirte sein, deren landwirtschaftlicher
Betrieb ein Flächenausmaß
von nicht mehr als zehn Hektar
umfaßt.
Nach Bedarf können vorübergehend
mehr als sechs Mitglieder in gleicher
Weise berufen werden. Der Bundesminister
für Finanzen kann die Berufung
jederzeit zurücknehmen;
b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung
(§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955) vier Mitglieder, die entweder ausübende
Forstwirte sind, oder, ohne ausübende
Forstwirte zu sein, über allgemeine
Sachkenntnis auf dem Gebiete der
Forstwirtschaft verfügen. Hievon muß
mindestens ein Mitglied Bergbauer sein;
c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6
des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder,
die entweder Weinbautreibende
sind, oder, ohne Weinbautreibende zu
sein, über allgemeine Sachkenntnis auf
dem Gebiete des Weinbaues verfügen.
Hievon muß mindestens ein Mitglied ein
Weinbautreibender sein, dessen Betrieb
ein Flächenausmaß von nicht mehr als
ein Hektar umfaßt;
d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49
Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei
Mitglieder, die entweder selbst Gärtner
sind, oder, ohne selbst Gartenbau zu
betreiben, über allgemeine Sachkenntnis
auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen.
(2) Für den Fall einer Verhinderung werden
hinsichtlich der im Abs. 1 Z. 1 genannten Mitglieder
vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der in Z. 2 genannten von den entsendenden
Bundesländern Vertreter bestimmt.
§ 3. Die Mitglieder des Bewertungsbeirates,
deren Vertreter sowie die im § 5 Abs. 6 genannten
Personen sind verpflichtet, über die
ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren (§ 41
Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht
bezieht sich insbesondere
auch auf den Inhalt der Beratungen und der
Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und
besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten
Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
ist gemäß den §§ 251 und
252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar.
Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht
und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung
sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates
beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden
zu belehren.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat ein
im § 2 Z. 3 angeführtes Mitglied abzuberufen
a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
b) auf eigenes Ansuchen,
c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.
§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates
leitet die Verhandlungen. Abstimmungen
finden nicht statt.
(2) Beratungen des Bewertungsbeirates haben
nur stattzufinden, wenn die im § 2 Abs. 1 Z. 1
angeführten Mitglieder vollzählig, von den
unter Z. 2 angeführten Mitgliedern zumindest
eines, von den unter Z. 3 angeführten Mitgliedern
der landwirtschaftlichen Abteilung zumindest
drei und von den übrigen Abteilungen zumindest
zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller
Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige
Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges
Unterschreiten der Mindestzahl der
unter Z. 3 angeführten Mitglieder ist unbeachtlich,
wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu
einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom
Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn
der Beratungen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates
erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge
stellt das Bundesministerium für
Finanzen zur Verfügung.
(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist
berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige
Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen
zweckmäßig erscheint.
§ 6. Über jede Beratung des Bewertungsbeirates
ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die
Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und
Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige
Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes
zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit
einen Schriftführer zu bestimmen. Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften
und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern
des Bewertungsbeirates zuzusenden.
Gutachterausschüsse
§ 7. Die Gutachterausschüsse sind gemäß § 45
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 von den
Finanzlandesdirektionen für jedes Bundesland zu
bilden und dienen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Bewertung des landwirtschaftlichen
Vermögens gemäß den Vorschriften des
§ 35 des Bewertungsgesetzes 1955 für den Bereich
jedes Bundeslandes.
§ 8. (1) Gemäß § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955 gehören dem Gutachterausschuß
an
1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion
oder ein von ihm allgemein oder
im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger
Bundesbeamter als Vorsitzender und
ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes
für die technischen Belange des Gutachterausschusses,
2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im
ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllen. Eines
der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt
sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein
Flächenausmaß von nicht mehr als zehn
Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen
ist möglich. Die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a vorletzter
und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Fall einer Verhinderung sind für
die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Mitglieder
Vertreter zu bestimmen.
§ 9. Die Bestimmungen des § 3 gelten für
Mitglieder der Gutachterausschüsse sinngemäß.
§ 10. Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion
hat ein im § 8 2. 3 genanntes
Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4
angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß
§ 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen
Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
§ 11. (1) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses
leitet die Verhandlungen. Abstimmungen
finden nicht statt.
(2) Beratungen des Gutachterausschusses haben
nur stattzufinden, wenn die im § 8 Abs. 1 unter
2. 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig
und von den unter 2. 3 angeführten Mitgliedern
zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung
beider Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom
Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn
der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
zu versenden.
(4) Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses
erforderlichen Sitzungsräume und
Kraftfahrzeuge stellt die zuständige Finanzlandesdirektion
zur Verfügung.
(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses
ist berechtigt, weitere fachkundige Personen zuzuziehen,
soweit dies für die Beratungen zweckmäßig
erscheint.
§ 12. Hinsichtlich der Führung eines Protokolls
bei Beratungen eines Gutachterausschusses gelten
die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
Aufwandsentschädigungen
§ 13. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und im § 8
Abs. 1 2. 1 genannten Bundesbediensteten haben
für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen
ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 203/1955 und der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 54/1956, 158/1967, 192/1971 und 574/1973
unter 2ugrundelegung jener Gebührenstufe, die
ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.
(2) Die für Bedienstete der Länder nach den
entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften
auflaufenden Reisegebühren werden
diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung
rückerstattet.
§ 14. (1) Die im § 2 Abs. 1 2. 3 lit. a bis d
und im § 8 Abs. 1 2. 3 genannten Mitglieder
üben gemäß den §§ 41 Abs. 3 und 45 Abs. 2 2. 3
letzter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 ihre
Funktion ehrenamtlich aus.
(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen
nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben
die in Abs. 1 genannten Mitglieder Anspruch auf
Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden
Aufwandes.
(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels vom
Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung
und zurück. Den im Abs. 1 genannten
Mitgliedern des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
gebührt der Ersatz des Fahrpreises
der ersten Wagenklasse, wenn auf der
zurückgelegten Strecke 2üge dieser Wagenklasse
verkehren. Für Hin- und Rückfahrten sind ermäßigte
Fahrpreise zu verrechnen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten
weiters Tages- und Nächtigungsgebühren,
und zwar wie folgt
Mitglieder des Bewertungsbeirates nach Gebührenstufe
5,
Mitglieder der Gutachterausschüsse nach Gebührenstufe
4
der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden
Fassung.
(5) Werden Wegstrecken einschließlich der
technischen Begehungen im Gelände zurückgelegt,
so gebühren Entschädigungen in dem im § 64
der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten
Ausmaße.
§ 15. Den gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6
zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen
Personen gebührt Aufwandsentschädigung
nach § 14.