Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
557_1974 AT

557. Verordnung: Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Verordnung: Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Auf Grund der §§ 42 Abs. 4 und 45 Abs. 3

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/

1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971 und 447/

1972 wird verordnet

Bewertungsbeirat

§ 1. Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung

und Beratung des Bundesministers für

Finanzen bei der Einheitsbewertung des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens.

§ 2. (1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955 gehören dem Bewertungsbeirat an

1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter

rechtskundiger Bundesbeamter als

Vorsitzender und ein Beamter des höheren

Bodenschätzungsdienstes für die technischen

Belange des Bewertungsbeirates;

2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer;

der Bundesminister für Finanzen

bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter

entsenden;

3. die in die einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates

unter Bedachtnahme auf

den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft berufenen Mitglieder;

es sind dies

a) in der landwirtschaftlichen Abteilung

(§ 41 Abs. 2 Z. 3 des Bewertungsgesetzes

1955) sechs Mitglieder, die Landwirte

sind, oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben,

über eingehende Sachkenntnis

auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen.

Hievon müssen mindestens zwei

Mitglieder Landwirte sein, deren landwirtschaftlicher

Betrieb ein Flächenausmaß

von nicht mehr als zehn Hektar

umfaßt.

Nach Bedarf können vorübergehend

mehr als sechs Mitglieder in gleicher

Weise berufen werden. Der Bundesminister

für Finanzen kann die Berufung

jederzeit zurücknehmen;

b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung

(§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

1955) vier Mitglieder, die entweder ausübende

Forstwirte sind, oder, ohne ausübende

Forstwirte zu sein, über allgemeine

Sachkenntnis auf dem Gebiete der

Forstwirtschaft verfügen. Hievon muß

mindestens ein Mitglied Bergbauer sein;

c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6

des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder,

die entweder Weinbautreibende

sind, oder, ohne Weinbautreibende zu

sein, über allgemeine Sachkenntnis auf

dem Gebiete des Weinbaues verfügen.

Hievon muß mindestens ein Mitglied ein

Weinbautreibender sein, dessen Betrieb

ein Flächenausmaß von nicht mehr als

ein Hektar umfaßt;

d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49

Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei

Mitglieder, die entweder selbst Gärtner

sind, oder, ohne selbst Gartenbau zu

betreiben, über allgemeine Sachkenntnis

auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen.

(2) Für den Fall einer Verhinderung werden

hinsichtlich der im Abs. 1 Z. 1 genannten Mitglieder

vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der in Z. 2 genannten von den entsendenden

Bundesländern Vertreter bestimmt.

§ 3. Die Mitglieder des Bewertungsbeirates,

deren Vertreter sowie die im § 5 Abs. 6 genannten

Personen sind verpflichtet, über die

ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Verschwiegenheit zu bewahren (§ 41

Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht

bezieht sich insbesondere

auch auf den Inhalt der Beratungen und der

Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und

besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten

Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

ist gemäß den §§ 251 und

252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar.

Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht

und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung

sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates

beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden

zu belehren.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat ein

im § 2 Z. 3 angeführtes Mitglied abzuberufen

a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,

b) auf eigenes Ansuchen,

c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates

leitet die Verhandlungen. Abstimmungen

finden nicht statt.

(2) Beratungen des Bewertungsbeirates haben

nur stattzufinden, wenn die im § 2 Abs. 1 Z. 1

angeführten Mitglieder vollzählig, von den

unter Z. 2 angeführten Mitgliedern zumindest

eines, von den unter Z. 3 angeführten Mitgliedern

der landwirtschaftlichen Abteilung zumindest

drei und von den übrigen Abteilungen zumindest

zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller

Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige

Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges

Unterschreiten der Mindestzahl der

unter Z. 3 angeführten Mitglieder ist unbeachtlich,

wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu

einer Stunde anzusehen ist.

(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom

Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn

der Beratungen unter Bekanntgabe der

Tagesordnung zu versenden.

(4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates

erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge

stellt das Bundesministerium für

Finanzen zur Verfügung.

(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist

berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige

Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen

zweckmäßig erscheint.

§ 6. Über jede Beratung des Bewertungsbeirates

ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die

Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und

Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige

Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes

zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit

einen Schriftführer zu bestimmen. Das

Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften

und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern

des Bewertungsbeirates zuzusenden.

Gutachterausschüsse

§ 7. Die Gutachterausschüsse sind gemäß § 45

Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 von den

Finanzlandesdirektionen für jedes Bundesland zu

bilden und dienen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit

der Bewertung des landwirtschaftlichen

Vermögens gemäß den Vorschriften des

§ 35 des Bewertungsgesetzes 1955 für den Bereich

jedes Bundeslandes.

§ 8. (1) Gemäß § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955 gehören dem Gutachterausschuß

an

1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion

oder ein von ihm allgemein oder

im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger

Bundesbeamter als Vorsitzender und

ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes

für die technischen Belange des Gutachterausschusses,

2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,

3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer

berufene Mitglieder, die die im

ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllen. Eines

der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt

sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein

Flächenausmaß von nicht mehr als zehn

Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft

im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen

ist möglich. Die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a vorletzter

und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Fall einer Verhinderung sind für

die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Mitglieder

Vertreter zu bestimmen.

§ 9. Die Bestimmungen des § 3 gelten für

Mitglieder der Gutachterausschüsse sinngemäß.

§ 10. Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion

hat ein im § 8 2. 3 genanntes

Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4

angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß

§ 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen

Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

§ 11. (1) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses

leitet die Verhandlungen. Abstimmungen

finden nicht statt.

(2) Beratungen des Gutachterausschusses haben

nur stattzufinden, wenn die im § 8 Abs. 1 unter

2. 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig

und von den unter 2. 3 angeführten Mitgliedern

zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung

beider Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom

Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn

der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung

zu versenden.

(4) Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses

erforderlichen Sitzungsräume und

Kraftfahrzeuge stellt die zuständige Finanzlandesdirektion

zur Verfügung.

(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses

ist berechtigt, weitere fachkundige Personen zuzuziehen,

soweit dies für die Beratungen zweckmäßig

erscheint.

§ 12. Hinsichtlich der Führung eines Protokolls

bei Beratungen eines Gutachterausschusses gelten

die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

Aufwandsentschädigungen

§ 13. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und im § 8

Abs. 1 2. 1 genannten Bundesbediensteten haben

für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen

ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 203/1955 und der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 54/1956, 158/1967, 192/1971 und 574/1973

unter 2ugrundelegung jener Gebührenstufe, die

ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den

entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften

auflaufenden Reisegebühren werden

diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung

rückerstattet.

§ 14. (1) Die im § 2 Abs. 1 2. 3 lit. a bis d

und im § 8 Abs. 1 2. 3 genannten Mitglieder

üben gemäß den §§ 41 Abs. 3 und 45 Abs. 2 2. 3

letzter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 ihre

Funktion ehrenamtlich aus.

(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen

nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben

die in Abs. 1 genannten Mitglieder Anspruch auf

Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden

Aufwandes.

(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung

eines Massenbeförderungsmittels vom

Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung

und zurück. Den im Abs. 1 genannten

Mitgliedern des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

gebührt der Ersatz des Fahrpreises

der ersten Wagenklasse, wenn auf der

zurückgelegten Strecke 2üge dieser Wagenklasse

verkehren. Für Hin- und Rückfahrten sind ermäßigte

Fahrpreise zu verrechnen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten

weiters Tages- und Nächtigungsgebühren,

und zwar wie folgt

Mitglieder des Bewertungsbeirates nach Gebührenstufe

5,

Mitglieder der Gutachterausschüsse nach Gebührenstufe

4

der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden

Fassung.

(5) Werden Wegstrecken einschließlich der

technischen Begehungen im Gelände zurückgelegt,

so gebühren Entschädigungen in dem im § 64

der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten

Ausmaße.

§ 15. Den gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6

zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen

Personen gebührt Aufwandsentschädigung

nach § 14.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →