556. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 363/1990 und 1105/1994, wird verordnet
Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 208/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 erhält die Bezeichnung „§ 1 Abs. 1" Dem § 1 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt
„(2) Sofern Abs. 3 keine andere Regelung trifft, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß homöopathische Arzneimittel, die in der Anlage angeführte Stoffe in einer Verdünnung der 4. Dezimalpotenz oder darüber enthalten, nicht der Rezeptpflicht unterliegen.
(3) Abs. 1 gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 1011/1994, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Arzneimittel zur Injektion." 2. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt
Alendronsäure und ihre Salze
Aniracetam
Atovaquon NR
Danofloxacin und seine Salze NR
Dembrexin und seine Salze
Eisenoxid, paramagnetisch-Ammoniumpolystyrolsulfonat-Aggregat
Famciclovir NR
Gadodiamid
lomeprol
losarcol
Loperamidoxid
Lornoxicam
Meloxicam
Moexipril und seine Salze
Nefazodon und seine Salze NR
Quinaprilat
Ribavirin NR
Rocuroniumbromid NR
Sparfloxacin NR
Tacrin und seine Salze
Tacrolimus NR
Tenidap und seine Salze
Tetrachlordecaoxoanion-Komplex
Tirilazad und seine Salze
3. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen: Bei „Adenin und seine Substitutionsprodukte" werden zusätzlich aufgenommen
„Cladribin NR Fludarabin und seine Salze NR"
Bei „Cytosin und seine Substitutionsprodukte und beider Salze" wird zusätzlich aufgenommen: „Gemcitabin und seine Salze NR" Bei „Dibenzothiazepine" wird zusätzlich aufgenommen
„Tianeptin und seine Salze NR" Bei „Imidazole, Imidazoline, Imidazolidine und ihre Salze" wird zusätzlich aufgenommen: „Atipamezol und seine Salze NR"
4. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") wird nachstehende Änderung vorgenommen
„R 51 ausgenommen bei einem Verhältnis zum Gesamtgewicht aller Bestandteile der oralen Einzeldosis von 1 : 1000 bis zu einer Gesamtmenge von 30 mg Base pro Packung"
wird ersetzt durch
„R 51 ausgenommen bis 15 mg Dextromethorphan pro dosi und in Kombination mit Substanzen, die nicht zentral wirksame Antitussiva und narkotische Analgetika sind"