556. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,
wird hinsichtlich der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Die Leitung eines Schulschikurses ist im
Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III für den Monat, in dem der
Schulschikurs endet, in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
§ 2. Die Verwendung der Lehrer ah mit land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes
organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen
(wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei)
oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten
im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung
vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete
Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
§ 3. Die Aufsichtsführung während der organisatorisch
vorgesehenen praktischen Arbeit der Schüler,
die zur Ergänzung des Unterrichtes und zur
Erlangung der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten
bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene
Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 4. Die Verwendung als Erziehungsleiter an mit
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des
Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist
wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 200 Internatsschüler,
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 250 Internatsschüler,
7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 300 Internatsschüler,
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 350 Internatsschüler,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 400 Internatsschüler,
10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III ab 401 Internatsschülern.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt § 2 der 3. Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 527/
1973, und die 4. Land- und forstwirtschaftliche
Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 190/
1976, außer Kraft.