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556_1990 AT

556. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird hinsichtlich der Lehrer an land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Die Leitung eines Schulschikurses ist im

Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III für den Monat, in dem der

Schulschikurs endet, in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

§ 2. Die Verwendung der Lehrer ah mit land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen

(wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei)

oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten

im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung

vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete

Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

§ 3. Die Aufsichtsführung während der organisatorisch

vorgesehenen praktischen Arbeit der Schüler,

die zur Ergänzung des Unterrichtes und zur

Erlangung der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten

bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene

Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 4. Die Verwendung als Erziehungsleiter an mit

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des

Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist

wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 200 Internatsschüler,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 250 Internatsschüler,

7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 300 Internatsschüler,

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 350 Internatsschüler,

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 400 Internatsschüler,

10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III ab 401 Internatsschülern.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt § 2 der 3. Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 527/

1973, und die 4. Land- und forstwirtschaftliche

Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 190/

1976, außer Kraft.

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