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556_1987 AT

556. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Reichenau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 58,70 von der bestehenden Straßentrasse ab

und bindet bei km 60,83 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Reichenau aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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