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556_1986 AT

556. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 479/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

„1100 S" der Betrag „1200 S".

2. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

„1100 S" der Betrag „1200 S".

3. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

„1350 S" der Betrag „1450 S".

4. Die §§ 32 bis 37 lauten

„§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt eines Kindes

wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.

(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes

lebend- oder totgeborene Kind 2000 S. Die Geburtenbeihilfe

beträgt jedoch 5000 S für jedes Kind,

wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft

bestimmten ärztlichen Untersuchungen

unterzogen hat und das Kind die erste Lebenswoche

vollendet hat und ärztlich untersucht wurde.

(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um 5000 S,

wenn das Kind das erste Lebensjahr, und weiters

um 3000 S, wenn das Kind das zweite Lebensjahr

vollendet hat und jeweils bestimmten ärztlichen

Untersuchungen unterzogen wurde.

(4) Aus Anlaß der Vollendung des vierten

Lebensjahres des Kindes wird eine Sonderzahlung

von 2000 S gewährt, wenn das Kind bestimmten

ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

durch Verordnung die Art, den Zeitpunkt

und den Umfang der ärztlichen Untersuchungen,

die nach den Abs. 2 bis 4 vorgesehen sind, zu

bestimmen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen,

in dem diese Untersuchungen festgehalten

sind. Bei der Bestimmung der Untersuchungen ist

auf den jeweiligen Stand der medizinischen

Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit von

Mutter und Kind Bedacht zu nehmen, wobei fünf

Untersuchungen während der Schwangerschaft

und eine Untersuchung des Kindes für den ersten

Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 2), vier weitere

Untersuchungen des Kindes für den zweiten Teil

und eine Untersuchung des Kindes für den dritten

Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen sind.

Für die Erlangung der Sonderzahlung (Abs. 4) sind

zwei ärztliche Untersuchungen des Kindes vorzusehen.

In der Verordnung sind weitere Untersuchungen

der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen)

und des Kindes vorzusehen, deren

Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die

Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe ist. Für

den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat

der Mutter-Kind-Paß entsprechende Vordrucke zu

enthalten.

§ 33. (1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe

(§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn

sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen

Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, genannten

Personen gehört. Die österreichische Staatsbürgerschaft

der Mutter wird durch einen dreijährigen

ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet

unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.

(2) Anspruch auf den zweiten und dritten Teil

der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) sowie auf die

Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4) haben

a) die Mutter,

b) die Wahlmutter,

c) die Pflegemutter,

d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind

ständig in unentgeltlicher Pflege befindet.

Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung

genannten Person schließt den Anspruch der nachfolgenden

Personen aus.

(3) Eine im Abs. 2 genannte Person hat nur dann

Anspruch, wenn sie oder das Kind die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie zu

dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) im Bundesgebiet

einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3

der Bundesabgabenordnung genannten Personen

gehört und wenn das Kind zum maßgebenden

Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die österreichische

Staatsbürgerschaft der Mutter wird

durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der

Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor der

Geburt des Kindes ersetzt.

(4) Maßgebender Stichtag (Abs. 3) für den zweiten

Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag, an dem

das Kind das erste Lebensjahr vollendet, für den

dritten Teil der Geburtenbeihilfe der Tag, an dem

das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, und für

die Sonderzahlung der Tag, an dem das Kind das

vierte Lebensjahr vollendet.

(5) Das Kind hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe

(§ 32 Abs. 2 und 3) und auf die Sonderzahlung

(§ 32 Abs. 4), wenn

a) es die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt,

b) sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu

den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört und

c) für das Kind keine andere Person Anspruch

auf die Gebürtenbeihilfe (die Sonderzahlung)

hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes

wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft

der Mutter oder durch einen dreijährigen ständigen

Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar

vor der Geburt des Kindes ersetzt.

§ 34. (1) Die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung

sind nur auf Antrag zu gewähren, wobei

für jeden Teil der Geburtenbeihilfe und für die

Sonderzahlung ein eigener Antrag erforderlich ist.

Der Antrag für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe

ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren,

gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen; die

Anträge für den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe

und für die Sonderzahlung sind

innerhalb einer Frist von zwei Jahren, jeweils

gerechnet ab dem maßgebenden Stichtag (§ 33

Abs. 4), zu stellen.

(2) Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt

(§ 55 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) einzubringen.

Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich

stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 4 ist ein

Bescheid zu erlassen.

(3) Nachzuweisen sind

a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung

(§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung,

BGBl. Nr. 629/1983) oder

durch die Geburtsurkunde,

b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde,

c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen

durch eine ärztliche Bestätigung.

(4) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages

befreiten Dienstgeber sind verpflichtet,

ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie

von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe

und die Sonderzahlung auszuzahlen.

Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das

nach Abs. 2 zuständige Finanzamt.

(5) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet

haben, bedürfen zur Geltendmachung des

Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und auf die

Sonderzahlung und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe

und der Sonderzahlung nicht der

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange

dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des

gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung

vorliegt.

§ 35. (1) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen

Untersuchungen sind von den Trägern der

gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen,

und zwar

a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert oder freiwillig

versichert sind, vom Träger dieser

Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung

von dem Versicherungsträger,

der zuerst in Anspruch genommen wird;

b) bei Personen, für die als Angehörige ein

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen

Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger,

gegen den sich dieser Leistungsanspruch

richtet;

c) bei allen übrigen Personen von der nach dem

Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen

kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen

der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner,

Schwangeren- oder Mütterberatungsstellen

der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger

in Betracht.

(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und der Österreichischen

Ärztekammer mit Vollmacht und mit

Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern

ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die

Durchführung der im § 32 Abs. 5 vorgesehenen

ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der

ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag

bedarf nicht der Zustimmung der Träger der

gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen

der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des § 181 des BauernSozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 559/1978,

des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der

Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der

Genehmigung des Bundesministers für Familie,

Jugend und Konsumentenschutz. Die Genehmigung

ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene

Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen

an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in

der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen

ist.

(4) Die Kosten für die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen

ärztlichen Untersuchungen sind für die im

Abs. 1 lit. c genannten Personen zur Gänze vom

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen;

für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten

zu zwei Drittel vom Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den

Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu

tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung

dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher

die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der

vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende

Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf

den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse

geleistet werden.

(5) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen

Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

genannten Personen und deren Angehörigen,

für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt

werden. Die Kosten für die Untersuchungen

werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu

zwei Drittel vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten

Untersuchungskosten nicht überschreiten

(Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert

werden. Auf den Kostenersatz können angemessene

Vorschüsse geleistet werden.

(6) Die Kosten für den Mutter-Kind-Paß (§ 32

Abs. 5) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zu tragen.

§ 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe und

eine zu Unrecht bezogene Sonderzahlung sind

zurückzuzahlen.

§ 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe

und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind nicht

pfändbar.

(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe

und der Sonderzahlung, die für die Erlangung

der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung

erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3

lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen

Untersuchungen sind von den Stempelgebühren

und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."

5. § 39 Abs. 8 lautet

„(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden

Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu

zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen

dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, zu."

6. § 46 lautet

„§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm

verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen

sowie an Geburtenbeihilfen und an

Sonderzahlungen für seine Empfänger von Dienstbezügen

sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat

ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen

Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen

aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung

und aus der Opferfürsorge.

(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme

der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,

Anstalten, Stiftungen und Fonds,

haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie an

Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen für

ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von

Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln

zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn

ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl

der Gemeinden bestimmt sich nach dem

Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses

Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag

der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16

des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957)

haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie an

Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen für

ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von

Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln

zu tragen."

Artikel II

(1) Artikel I Z 1 bis 4 und 6 tritt mit 1. Jänner

1987 nach Maßgabe folgender Bestimmungen in

Kraft.

(2) Für die Erlangung des ersten Teiles der

erhöhten Geburtenbeihilfe genügt, wenn das Kind

vor dem 1. Oktober 1987 geboren wird, der Nachweis

der ärztlichen Untersuchungen nach den

Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.

(3) Für die Erlangung des zweiten Teiles der

Geburtenbeihilfe für Kinder, die vor dem 1. Juli

1987 geboren wurden, genügt der Nachweis der

ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften

in der bisherigen Fassung.

(4) Anspruch auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes)

besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach

dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die

nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai

1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der

Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung

im § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes,

der Nachweis, daß das Kind zwischen

dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich

untersucht wurde.

Artikel III

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden

Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in

Kraft gesetzt werden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung

des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

2. im übrigen der Bundesminister für Familie,

Jugend und Konsumentenschutz.

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