556. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 479/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
„1100 S" der Betrag „1200 S".
2. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„1100 S" der Betrag „1200 S".
3. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
„1350 S" der Betrag „1450 S".
4. Die §§ 32 bis 37 lauten
„§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt eines Kindes
wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.
(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes
lebend- oder totgeborene Kind 2000 S. Die Geburtenbeihilfe
beträgt jedoch 5000 S für jedes Kind,
wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft
bestimmten ärztlichen Untersuchungen
unterzogen hat und das Kind die erste Lebenswoche
vollendet hat und ärztlich untersucht wurde.
(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um 5000 S,
wenn das Kind das erste Lebensjahr, und weiters
um 3000 S, wenn das Kind das zweite Lebensjahr
vollendet hat und jeweils bestimmten ärztlichen
Untersuchungen unterzogen wurde.
(4) Aus Anlaß der Vollendung des vierten
Lebensjahres des Kindes wird eine Sonderzahlung
von 2000 S gewährt, wenn das Kind bestimmten
ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
durch Verordnung die Art, den Zeitpunkt
und den Umfang der ärztlichen Untersuchungen,
die nach den Abs. 2 bis 4 vorgesehen sind, zu
bestimmen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen,
in dem diese Untersuchungen festgehalten
sind. Bei der Bestimmung der Untersuchungen ist
auf den jeweiligen Stand der medizinischen
Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit von
Mutter und Kind Bedacht zu nehmen, wobei fünf
Untersuchungen während der Schwangerschaft
und eine Untersuchung des Kindes für den ersten
Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 2), vier weitere
Untersuchungen des Kindes für den zweiten Teil
und eine Untersuchung des Kindes für den dritten
Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen sind.
Für die Erlangung der Sonderzahlung (Abs. 4) sind
zwei ärztliche Untersuchungen des Kindes vorzusehen.
In der Verordnung sind weitere Untersuchungen
der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen)
und des Kindes vorzusehen, deren
Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die
Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe ist. Für
den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat
der Mutter-Kind-Paß entsprechende Vordrucke zu
enthalten.
§ 33. (1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe
(§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn
sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen
Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, genannten
Personen gehört. Die österreichische Staatsbürgerschaft
der Mutter wird durch einen dreijährigen
ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet
unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
(2) Anspruch auf den zweiten und dritten Teil
der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) sowie auf die
Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4) haben
a) die Mutter,
b) die Wahlmutter,
c) die Pflegemutter,
d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind
ständig in unentgeltlicher Pflege befindet.
Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung
genannten Person schließt den Anspruch der nachfolgenden
Personen aus.
(3) Eine im Abs. 2 genannte Person hat nur dann
Anspruch, wenn sie oder das Kind die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie zu
dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) im Bundesgebiet
einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3
der Bundesabgabenordnung genannten Personen
gehört und wenn das Kind zum maßgebenden
Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die österreichische
Staatsbürgerschaft der Mutter wird
durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der
Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor der
Geburt des Kindes ersetzt.
(4) Maßgebender Stichtag (Abs. 3) für den zweiten
Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag, an dem
das Kind das erste Lebensjahr vollendet, für den
dritten Teil der Geburtenbeihilfe der Tag, an dem
das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, und für
die Sonderzahlung der Tag, an dem das Kind das
vierte Lebensjahr vollendet.
(5) Das Kind hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
(§ 32 Abs. 2 und 3) und auf die Sonderzahlung
(§ 32 Abs. 4), wenn
a) es die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt,
b) sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu
den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört und
c) für das Kind keine andere Person Anspruch
auf die Gebürtenbeihilfe (die Sonderzahlung)
hat.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes
wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft
der Mutter oder durch einen dreijährigen ständigen
Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar
vor der Geburt des Kindes ersetzt.
§ 34. (1) Die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung
sind nur auf Antrag zu gewähren, wobei
für jeden Teil der Geburtenbeihilfe und für die
Sonderzahlung ein eigener Antrag erforderlich ist.
Der Antrag für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe
ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren,
gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen; die
Anträge für den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe
und für die Sonderzahlung sind
innerhalb einer Frist von zwei Jahren, jeweils
gerechnet ab dem maßgebenden Stichtag (§ 33
Abs. 4), zu stellen.
(2) Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt
(§ 55 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) einzubringen.
Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 4 ist ein
Bescheid zu erlassen.
(3) Nachzuweisen sind
a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung
(§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung,
BGBl. Nr. 629/1983) oder
durch die Geburtsurkunde,
b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde,
c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen
durch eine ärztliche Bestätigung.
(4) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages
befreiten Dienstgeber sind verpflichtet,
ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie
von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe
und die Sonderzahlung auszuzahlen.
Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das
nach Abs. 2 zuständige Finanzamt.
(5) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben, bedürfen zur Geltendmachung des
Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und auf die
Sonderzahlung und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe
und der Sonderzahlung nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange
dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des
gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung
vorliegt.
§ 35. (1) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen
Untersuchungen sind von den Trägern der
gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen,
und zwar
a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert oder freiwillig
versichert sind, vom Träger dieser
Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung
von dem Versicherungsträger,
der zuerst in Anspruch genommen wird;
b) bei Personen, für die als Angehörige ein
Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger,
gegen den sich dieser Leistungsanspruch
richtet;
c) bei allen übrigen Personen von der nach dem
Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(2) Für die Durchführung der Untersuchungen
kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen
der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner,
Schwangeren- oder Mütterberatungsstellen
der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger
in Betracht.
(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und der Österreichischen
Ärztekammer mit Vollmacht und mit
Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern
ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die
Durchführung der im § 32 Abs. 5 vorgesehenen
ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der
ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag
bedarf nicht der Zustimmung der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen
der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des § 181 des BauernSozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 559/1978,
des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der
Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der
Genehmigung des Bundesministers für Familie,
Jugend und Konsumentenschutz. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene
Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen
an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in
der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen
ist.
(4) Die Kosten für die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen
ärztlichen Untersuchungen sind für die im
Abs. 1 lit. c genannten Personen zur Gänze vom
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen;
für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten
zu zwei Drittel vom Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu
tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher
die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der
vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende
Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf
den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse
geleistet werden.
(5) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen
Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
genannten Personen und deren Angehörigen,
für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt
werden. Die Kosten für die Untersuchungen
werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu
zwei Drittel vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten
Untersuchungskosten nicht überschreiten
(Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert
werden. Auf den Kostenersatz können angemessene
Vorschüsse geleistet werden.
(6) Die Kosten für den Mutter-Kind-Paß (§ 32
Abs. 5) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen.
§ 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe und
eine zu Unrecht bezogene Sonderzahlung sind
zurückzuzahlen.
§ 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind nicht
pfändbar.
(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe
und der Sonderzahlung, die für die Erlangung
der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung
erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3
lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen
Untersuchungen sind von den Stempelgebühren
und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."
5. § 39 Abs. 8 lautet
„(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden
Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu
zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen
dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu."
6. § 46 lautet
„§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen
sowie an Geburtenbeihilfen und an
Sonderzahlungen für seine Empfänger von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat
ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen
Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen
aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung
und aus der Opferfürsorge.
(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme
der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds,
haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie an
Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen für
ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln
zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn
ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl
der Gemeinden bestimmt sich nach dem
Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses
Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag
der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16
des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957)
haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie an
Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen für
ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln
zu tragen."
Artikel II
(1) Artikel I Z 1 bis 4 und 6 tritt mit 1. Jänner
1987 nach Maßgabe folgender Bestimmungen in
Kraft.
(2) Für die Erlangung des ersten Teiles der
erhöhten Geburtenbeihilfe genügt, wenn das Kind
vor dem 1. Oktober 1987 geboren wird, der Nachweis
der ärztlichen Untersuchungen nach den
Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.
(3) Für die Erlangung des zweiten Teiles der
Geburtenbeihilfe für Kinder, die vor dem 1. Juli
1987 geboren wurden, genügt der Nachweis der
ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften
in der bisherigen Fassung.
(4) Anspruch auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes)
besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach
dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die
nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai
1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der
Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung
im § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes,
der Nachweis, daß das Kind zwischen
dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich
untersucht wurde.
Artikel III
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung
des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
2. im übrigen der Bundesminister für Familie,
Jugend und Konsumentenschutz.