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556_1983 AT

556. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Königreich Schweden,

von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und

die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen

zu sichern,

sind wie folgt übereinkgekommen

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten

auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten

Entscheidungen anzuwenden.

(2) Unter „Entscheidung" sind in diesem

Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines

Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand

endgültig entscheiden, auch wenn die Entscheidung

in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist.

(3) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden

(a) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands,

des Familienrechts oder des

Erbrechts,

(b) auf Entscheidungen über die Bildung oder

die Auflösung einer juristischen Person, über

ihre Satzungen oder über die Befugnisse

ihrer Organe,

(c) auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren,

einem Ausgleichsverfahren oder in

einem Verfahren des Zahlungsaufschubes

sowie auf im Zusammenhang mit solchen

Verfahren ergangene Entscheidungen über

die Wirksamkeit von Rechtshandlungen

eines Schuldners,

(d) auf Entscheidungen über die Haftung für

nukleare Schäden.

Artikel 2

Ein Beschluß eines Gerichts in einer Zivilrechtssache,

auf die dieses Abkommen anwendbar ist und

der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei

oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen

betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

Artikel 3

(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates

gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat

anerkannt, wenn das Gericht, das die

Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 5 oder des Artikels 6 zuständig

war und die Entscheidung nach dem Recht des

Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Ein in Schweden ergangener Beweis eines

Zahlungsbefehls (bevis i mål om betalningsföreläggande),

der in Schweden vollstreckbar ist, braucht

jedoch nicht rechtskräftig zu sein.

Artikel 4

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat

gefällten Entscheidung kann versagt werden

(a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des

anderen Vertragsstaates widerspricht,

(b) wenn eine Entscheidung über denselben

Gegenstand zwischen denselben Parteien in

dem anderen Vertragsstaat ergangen ist,

(c) wenn eine Entscheidung über denselben

Gegenstand zwischen denselben Parteien in

einem dritten Staat ergangen ist und diese

Entscheidung in dem anderen Vertragsstaat

auf Grund einer zwischenstaatlichen Übereinkunft

anzuerkennen ist,

(d) wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes

zwischen denselben Parteien vor

einem Gericht des anderen Vertragsstaates

anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen

wurde,

(e) wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten

ergangen ist, der sich auf das Verfahren

nicht eingelassen hat, und das der Einleitung

des Verfahrens dienende Schriftstück dem

Beklagten nicht gemäß dem Gesetz des Entscheidungsstaates

zugestellt worden ist oder

der Beklagte vom Verfahren nicht zeitgerecht

Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.

Artikel 5

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

wird im Sinne dieses Abkommens

anerkannt

(a) wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens

der Beklagte in dem Entscheidungsstaat seinen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hatte, oder wenn es sich um eine

juristische Person oder um eine österreichische

Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit

handelt, diese dort ihren Sitz

hatte,

(b) wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens

der Beklagte in dem Entscheidungsstaat eine

Handels- oder Industrieunternehmung oder

eine Zweigniederlassung hatte, die über eine

Handelsvertretung hinausging, und sich das

Verfahren auf deren Betrieb bezog,

(c) wenn der Gegenstand des Verfahrens eine

im Entscheidungsstaat gelegene Liegenschaft

oder ein dingliches Recht an einer solchen

Liegenschaft war,

(d) wenn das Verfahren einen Anspruch auf

Ersatz für Personen- oder Sachschäden aus

einer außervertraglichen Haftung zum

Gegenstand hatte und die schädigende

Handlung im Entscheidungsstaat begangen

wurde, während sich der Schädiger dort

befand,

(e) wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit

des Gerichtes ausdrücklich unterworfen hat.

Artikel 6

Die Zuständigkeit eines Gerichtes, das eine Entscheidung

über eine Widerklage gefällt hat, wird

im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn das

Gericht gemäß Artikel 5 zur Entscheidung über die

Hauptklage zuständig war.

Artikel 7

Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates

braucht nicht anerkannt zu werden,

wenn

(a) nach dem Recht des anderen Vertragsstaates

auf Grund des Streitgegenstandes dessen

Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich

zuständig sind oder

(b) es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5

lit. e handelt, aber nach dem Recht des anderen

Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes

eine Zuständigkeit durch Unterwerfung

nicht begründet werden kann.

Artikel 8

Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die

Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichtes

des anderen Vertragsstaates geltend gemacht wird,

ist bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit dieses

Gerichtes nach diesem Abkommen an Feststellungen

von Tatsachen gebunden, auf welche dieses

Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.

Artikel 9

Wenn vor einem Gericht eines Vertragsstaates

ein Verfahren über eine Sache eingeleitet wird, die

bereits Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben

Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates

ist, und wenn in diesem Verfahren eine

Entscheidung ergehen kann, die nach diesem

Abkommen in dem erstgenannten Vertragsstaat

anerkannt werden muß, hat das zuletzt angerufene

Gericht die Klage zurückzuweisen.

Artikel 10

(1) Jede von einem Gericht des einen Vertragsstaates

gefällte Entscheidung, die in diesem Staat

vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat

auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen

für ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) In Österreich ist die Vollstreckung durch das

zuständige Gericht zu bewilligen, das den Vollzug

veranlaßt.

(3) Ein Antrag auf Vollstreckung in Schweden ist

beim Svea Oberlandesgericht (Svea hovrätt) zu

stellen. Nach Genehmigung durch das Oberlandesgericht

ist die österreichische Entscheidung auf

weiteren Antrag durch die zuständige Verwaltungsbehörde

(kronofogdemyndigheten) zu vollstrecken.

Artikel 11

(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,

hat die Entscheidung im Original oder in

einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten

Abschrift, den Nachweis der Vollstreckbarkeit in

dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, sowie

— ausgenommen bei einem schwedischen Beweis

eines Zahlungsbefehls (bevis i mål om betalningsföreläggande)

— den Nachweis der Rechtskraft

vorzulegen.

(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden

müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit

einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein.

Die in Schweden vorzulegenden Urkunden müssen

in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer

Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die

Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu

in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt

sein.

(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden

Urkunden sind von Beglaubigungen und

gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

Artikel 12

(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten

geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache,

auf welche dieses Abkommen anwendbar ist,

wird auf Antrag in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt,

wenn

(a) der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen

wurde, vollstreckbar ist, und

(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels

4 lit. a, b oder c vorliegt.

(2) Auf die Vollstreckung von Vergleichen sind

die Artikel 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen berührt nicht

(a) die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher

Übereinkünfte, die die beiden Vertrags-

Staaten gegenseitig verpflichten und die die

Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen

oder Vergleichen regeln,

(b) die Bestimmungen des inneren Rechtes eines

der beiden Vertragsstaaten, nach denen die

Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen

oder Vergleichen des anderen

Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in

diesem Abkommen vorgesehen ist.

(2) Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem

Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen

und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche

anzuwenden.

Artikel 14

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sind in Wien auszutauschen. Das

Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats,

der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden, in Kraft.

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation

wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 16. September

1982 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

F. Stolberg

Für das Königreich Schweden

Carl Axel Petri

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. Oktober 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 am 1. Jänner

1984 in Kraft.

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