556. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
das Königreich Schweden,
von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und
die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
zu sichern,
sind wie folgt übereinkgekommen
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten
auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten
Entscheidungen anzuwenden.
(2) Unter „Entscheidung" sind in diesem
Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines
Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand
endgültig entscheiden, auch wenn die Entscheidung
in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist.
(3) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden
(a) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands,
des Familienrechts oder des
Erbrechts,
(b) auf Entscheidungen über die Bildung oder
die Auflösung einer juristischen Person, über
ihre Satzungen oder über die Befugnisse
ihrer Organe,
(c) auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren,
einem Ausgleichsverfahren oder in
einem Verfahren des Zahlungsaufschubes
sowie auf im Zusammenhang mit solchen
Verfahren ergangene Entscheidungen über
die Wirksamkeit von Rechtshandlungen
eines Schuldners,
(d) auf Entscheidungen über die Haftung für
nukleare Schäden.
Artikel 2
Ein Beschluß eines Gerichts in einer Zivilrechtssache,
auf die dieses Abkommen anwendbar ist und
der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei
oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen
betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.
Artikel 3
(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates
gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat
anerkannt, wenn das Gericht, das die
Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 5 oder des Artikels 6 zuständig
war und die Entscheidung nach dem Recht des
Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2) Ein in Schweden ergangener Beweis eines
Zahlungsbefehls (bevis i mål om betalningsföreläggande),
der in Schweden vollstreckbar ist, braucht
jedoch nicht rechtskräftig zu sein.
Artikel 4
Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat
gefällten Entscheidung kann versagt werden
(a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des
anderen Vertragsstaates widerspricht,
(b) wenn eine Entscheidung über denselben
Gegenstand zwischen denselben Parteien in
dem anderen Vertragsstaat ergangen ist,
(c) wenn eine Entscheidung über denselben
Gegenstand zwischen denselben Parteien in
einem dritten Staat ergangen ist und diese
Entscheidung in dem anderen Vertragsstaat
auf Grund einer zwischenstaatlichen Übereinkunft
anzuerkennen ist,
(d) wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes
zwischen denselben Parteien vor
einem Gericht des anderen Vertragsstaates
anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen
wurde,
(e) wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten
ergangen ist, der sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat, und das der Einleitung
des Verfahrens dienende Schriftstück dem
Beklagten nicht gemäß dem Gesetz des Entscheidungsstaates
zugestellt worden ist oder
der Beklagte vom Verfahren nicht zeitgerecht
Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.
Artikel 5
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
wird im Sinne dieses Abkommens
anerkannt
(a) wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
der Beklagte in dem Entscheidungsstaat seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, oder wenn es sich um eine
juristische Person oder um eine österreichische
Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
handelt, diese dort ihren Sitz
hatte,
(b) wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
der Beklagte in dem Entscheidungsstaat eine
Handels- oder Industrieunternehmung oder
eine Zweigniederlassung hatte, die über eine
Handelsvertretung hinausging, und sich das
Verfahren auf deren Betrieb bezog,
(c) wenn der Gegenstand des Verfahrens eine
im Entscheidungsstaat gelegene Liegenschaft
oder ein dingliches Recht an einer solchen
Liegenschaft war,
(d) wenn das Verfahren einen Anspruch auf
Ersatz für Personen- oder Sachschäden aus
einer außervertraglichen Haftung zum
Gegenstand hatte und die schädigende
Handlung im Entscheidungsstaat begangen
wurde, während sich der Schädiger dort
befand,
(e) wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit
des Gerichtes ausdrücklich unterworfen hat.
Artikel 6
Die Zuständigkeit eines Gerichtes, das eine Entscheidung
über eine Widerklage gefällt hat, wird
im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn das
Gericht gemäß Artikel 5 zur Entscheidung über die
Hauptklage zuständig war.
Artikel 7
Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates
braucht nicht anerkannt zu werden,
wenn
(a) nach dem Recht des anderen Vertragsstaates
auf Grund des Streitgegenstandes dessen
Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich
zuständig sind oder
(b) es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5
lit. e handelt, aber nach dem Recht des anderen
Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes
eine Zuständigkeit durch Unterwerfung
nicht begründet werden kann.
Artikel 8
Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die
Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichtes
des anderen Vertragsstaates geltend gemacht wird,
ist bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit dieses
Gerichtes nach diesem Abkommen an Feststellungen
von Tatsachen gebunden, auf welche dieses
Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.
Artikel 9
Wenn vor einem Gericht eines Vertragsstaates
ein Verfahren über eine Sache eingeleitet wird, die
bereits Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben
Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates
ist, und wenn in diesem Verfahren eine
Entscheidung ergehen kann, die nach diesem
Abkommen in dem erstgenannten Vertragsstaat
anerkannt werden muß, hat das zuletzt angerufene
Gericht die Klage zurückzuweisen.
Artikel 10
(1) Jede von einem Gericht des einen Vertragsstaates
gefällte Entscheidung, die in diesem Staat
vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat
auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen
für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2) In Österreich ist die Vollstreckung durch das
zuständige Gericht zu bewilligen, das den Vollzug
veranlaßt.
(3) Ein Antrag auf Vollstreckung in Schweden ist
beim Svea Oberlandesgericht (Svea hovrätt) zu
stellen. Nach Genehmigung durch das Oberlandesgericht
ist die österreichische Entscheidung auf
weiteren Antrag durch die zuständige Verwaltungsbehörde
(kronofogdemyndigheten) zu vollstrecken.
Artikel 11
(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,
hat die Entscheidung im Original oder in
einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten
Abschrift, den Nachweis der Vollstreckbarkeit in
dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, sowie
— ausgenommen bei einem schwedischen Beweis
eines Zahlungsbefehls (bevis i mål om betalningsföreläggande)
— den Nachweis der Rechtskraft
vorzulegen.
(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden
müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit
einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein.
Die in Schweden vorzulegenden Urkunden müssen
in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer
Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die
Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu
in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt
sein.
(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden
Urkunden sind von Beglaubigungen und
gleichartigen Förmlichkeiten befreit.
Artikel 12
(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten
geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache,
auf welche dieses Abkommen anwendbar ist,
wird auf Antrag in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt,
wenn
(a) der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen
wurde, vollstreckbar ist, und
(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels
4 lit. a, b oder c vorliegt.
(2) Auf die Vollstreckung von Vergleichen sind
die Artikel 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen berührt nicht
(a) die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher
Übereinkünfte, die die beiden Vertrags-
Staaten gegenseitig verpflichten und die die
Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen
oder Vergleichen regeln,
(b) die Bestimmungen des inneren Rechtes eines
der beiden Vertragsstaaten, nach denen die
Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen
oder Vergleichen des anderen
Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in
diesem Abkommen vorgesehen ist.
(2) Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem
Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen
und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche
anzuwenden.
Artikel 14
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind in Wien auszutauschen. Das
Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats,
der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden, in Kraft.
Artikel 15
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation
wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 16. September
1982 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
F. Stolberg
Für das Königreich Schweden
Carl Axel Petri
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. Oktober 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 am 1. Jänner
1984 in Kraft.