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556_1982 AT

556. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Zuckerübereinkommens 1977 und Änderung einzelner Ausfuhrmengen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Zuckerübereinkommens 1977 und Änderung einzelner Ausfuhrmengen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat der Internationale Zuckerrat

gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Internationalen

Zuckerübereinkommens 1977 (BGBl. Nr. 164/1979

in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 110/1981) mit den Beschlüssen Nr. 13 und 14

vom 20. November 1981 und 21. Mai 1982 die Verlängerung

dieses Übereinkommens um zwei Kalenderjahre,

das ist bis 31. Dezember 1984, verfügt.

Gemäß dem Beschluß des Internationalen Zuckerrates

Nr. 14 vom 21. Mai 1982 wurden folgende

Änderungen verfügt

1. Die in Anlage I angeführten Grundausfuhrmengen

sollen für die Jahre 1983 und 1984

für Indien 824000 Tonnen und für Peru

236000 Tonnen betragen.

2. Die Grundausfuhrmengen der gemäß Anlage

I in Betracht kommenden Länder werden

für die Dauer der Jahre 1983 und 1984 gemäß

Artikel 34 Absatz 2 lit. g erhöht.

3. Die Grundausfuhrmengen für Kuba werden

gemäß Artikel 31 Absatz 2 in den Quotenjahren

1983 und 1984 800000 Tonnen jährlich

betragen.

4. Im Einvernehmen mit der Deutschen Demokratischen

Republik werden die Ausfuhrmengen

für dieses Land gemäß Artikel 33 in den

Quotenjahren 1983 und 1984 mit 100000

Tonnen (Weißwert) jährlich festgesetzt.

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