556. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Zuckerübereinkommens 1977 und Änderung einzelner Ausfuhrmengen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat der Internationale Zuckerrat
gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Internationalen
Zuckerübereinkommens 1977 (BGBl. Nr. 164/1979
in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 110/1981) mit den Beschlüssen Nr. 13 und 14
vom 20. November 1981 und 21. Mai 1982 die Verlängerung
dieses Übereinkommens um zwei Kalenderjahre,
das ist bis 31. Dezember 1984, verfügt.
Gemäß dem Beschluß des Internationalen Zuckerrates
Nr. 14 vom 21. Mai 1982 wurden folgende
Änderungen verfügt
1. Die in Anlage I angeführten Grundausfuhrmengen
sollen für die Jahre 1983 und 1984
für Indien 824000 Tonnen und für Peru
236000 Tonnen betragen.
2. Die Grundausfuhrmengen der gemäß Anlage
I in Betracht kommenden Länder werden
für die Dauer der Jahre 1983 und 1984 gemäß
Artikel 34 Absatz 2 lit. g erhöht.
3. Die Grundausfuhrmengen für Kuba werden
gemäß Artikel 31 Absatz 2 in den Quotenjahren
1983 und 1984 800000 Tonnen jährlich
betragen.
4. Im Einvernehmen mit der Deutschen Demokratischen
Republik werden die Ausfuhrmengen
für dieses Land gemäß Artikel 33 in den
Quotenjahren 1983 und 1984 mit 100000
Tonnen (Weißwert) jährlich festgesetzt.