556_1980
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556. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 556. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank
1980_556_0 556. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird
ermächtigt, der türkischen Notenbank (Türkiye
Cumhuriyet Merkez Bankasi) einen verzinslichen
Kredit in Höhe von 15 Mill. US-Dollar
mit einer Laufzeit von 20 Jahren (5 Jahre tilgungsfrei)
zu gewähren.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung
als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62
Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184) in ihre Aktiven einzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.