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556_1980 AT

556. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird

ermächtigt, der türkischen Notenbank (Türkiye

Cumhuriyet Merkez Bankasi) einen verzinslichen

Kredit in Höhe von 15 Mill. US-Dollar

mit einer Laufzeit von 20 Jahren (5 Jahre tilgungsfrei)

zu gewähren.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung

als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62

Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184) in ihre Aktiven einzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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