556. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146 und
327/1963, 182/1965, 406/1974 und 320/1977 wird
wie folgt geändert
1. Die Z. 1 lit. b des § 2 hat zu lauten
„b) der Österreichischen Bundesbahnen, der für
ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke benutzt
wird. Die Befreiung beschränkt sich
bei dem Grundbesitz, der für Betriebszwecke
benutzt wird, auf die Hälfte der an
sich zu entrichtenden Steuer;"
2. In Z. 5 des § 2 ist folgende lit. d anzufügen
„d) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft oder
einer anderen Körperschaft des öffentlichen
Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim
benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße
Gebrauch der Allgemeinheit freisteht
und das Entgelt nicht in der Absicht,
Gewinn zu erzielen, gefordert wird;"
3. Die Z. 7 lit. b des § 2 hat zu lauten
„b) Grundbesitz, der nicht von den unter lit. a
genannten Körperschaften für die in. lit. a
bezeichneten Zwecke benutzt wird, wenn
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem für das Fachgebiet zuständigen
Bundesminister anerkannt hat, daß
der Benutzungszweck im öffentlichen Interesse
liegt. Lit. a zweiter Satz gilt entsprechend;"
4. Nach dem § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. Befreiung bei Miteigentum
(1) Steht der Steuergegenstand im Miteigentum
von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen, die nicht alle als
begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes
anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der
Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien.
Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die
Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der
Grundsteuer (§ 9) sind.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung,
1. wenn das Vorliegen eines begünstigten
Eigentümers für die Befreiung von der
Grundsteuer nicht Voraussetzung ist, oder
2. bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach
dem Wohnungseigentumsgesetz, BGBl.
Nr. 417/1975 i.g.F., hinsichtlich jenes Teiles
des Steuergegenstandes, für den das Recht
auf ausschließliche Nutzung und alleinige
Verfügung eingeräumt wurde und sämtliche
Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind."
5. Die Z. 3 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„3. a) die Wohnräume der hilfsbedürftigen Personen
in den Gebäuden, für die wegen
Benutzung für mildtätige Zwecke keine
Grundsteuer zu entrichten ist,
b) die Wohnräume jenes Grundbesitzes, der
gemäß § 2 Z. 5 lit. d benutzt wird;"
6. Die Z. 4 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„4. a) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge,
Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz,
der gemäß § 2 Z. 7 lit. a benutzt wird,
b) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge,
Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz,
der gemäß § 2 Z. 7 lit. b für die in § 2
Z. 7 lit. a genannten Zwecke benutzt
wird, wenn der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem für
das Fachgebiet zuständigen Bundesminister
anerkannt hat, daß die Unterbringung
der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge
oder Kinder in den Wohnräumen zur
Erfüllung der im § 2 Z. 7 bezeichneten
Zwecke notwendig ist. Der besonderen
Anerkennung bedarf es ohne Rücksicht
darauf, ob hinsichtlich des Grundbesitzes,
zu dem die Wohnräume gehören, eine
Anerkennung im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b
ausgesprochen wurde oder nicht;"
7. Die Z. 1 des § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand
ein grundstücksgleiches Recht ist, der
Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes
Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand
gemäß § 2 a Abs. 2 Z. 2 von der
Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;"
8. Der Abs. 3 des § 14 hat zu lauten
„(3) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag
von 40000 S, so ist er ganz der Gemeinde
zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des
Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert
zwar den Betrag von 40000 S, würde aber nach
den Abs. 1 und 2 einer Gemeinde ein Teilbetrag
zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20000 S beträgt,
so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen,
in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude
befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden
gelegen sind, jener Gemeinde, in der
sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes
befindet."
9. Der Albs. 2 des § 15 hat zu lauten
„(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag
von 40000 S, so ist er ganz der Gemeinde
zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des
Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert
zwar den Betrag von 40000 S, würde aber
nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen
sein, der nicht mehr als 20000 S beträgt,
so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten
Gemeinde zuzuweisen."
10. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten
„(1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden
mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung
geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der
Einigung vorzunehmen, sofern die Grenzen im
§ 14 und (oder) im § 15 erreicht werden."
11. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten
„(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die
Vorschriften der Bundesabgabenordnung."
12. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten
„(1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist der
neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung)
der Einheitswert zugrunde
zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt
(§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes
1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt
für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen
Feststellungen."
13. Nach dem § 28 sind folgende §§ 28 a und b
einzufügen
„§ 28 a. Entstellung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn
des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer
auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten
Hebesatzes erhoben werden soll.
(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit
der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 28 b. Verjährung
(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen,
unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im
Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde
oder dem für die Festsetzung des
Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem
die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
(5) Die Verjährung ist gehemmt,
a) solange die Geltendmachung des Anspruches
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
wegen höherer Gewalt nicht
möglich ist;
b) solange die Entscheidung über eine Berufung
gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid
oder Grundsteuerbescheid
ausgesetzt ist.
(6) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen, darf
der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht
werden."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3, 5, 6,
8 und 10 bis 13 sind erstmalig auf Feststellungs-
und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1S79
liegen oder eintreten.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 7 und 9
sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
oder Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1982 liegen oder eintreten.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.