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556. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146 und

327/1963, 182/1965, 406/1974 und 320/1977 wird

wie folgt geändert

1. Die Z. 1 lit. b des § 2 hat zu lauten

„b) der Österreichischen Bundesbahnen, der für

ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke benutzt

wird. Die Befreiung beschränkt sich

bei dem Grundbesitz, der für Betriebszwecke

benutzt wird, auf die Hälfte der an

sich zu entrichtenden Steuer;"

2. In Z. 5 des § 2 ist folgende lit. d anzufügen

„d) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft oder

einer anderen Körperschaft des öffentlichen

Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim

benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße

Gebrauch der Allgemeinheit freisteht

und das Entgelt nicht in der Absicht,

Gewinn zu erzielen, gefordert wird;"

3. Die Z. 7 lit. b des § 2 hat zu lauten

„b) Grundbesitz, der nicht von den unter lit. a

genannten Körperschaften für die in. lit. a

bezeichneten Zwecke benutzt wird, wenn

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem für das Fachgebiet zuständigen

Bundesminister anerkannt hat, daß

der Benutzungszweck im öffentlichen Interesse

liegt. Lit. a zweiter Satz gilt entsprechend;"

4. Nach dem § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. Befreiung bei Miteigentum

(1) Steht der Steuergegenstand im Miteigentum

von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen

oder Vermögensmassen, die nicht alle als

begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes

anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der

Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien.

Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die

Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der

Grundsteuer (§ 9) sind.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung,

1. wenn das Vorliegen eines begünstigten

Eigentümers für die Befreiung von der

Grundsteuer nicht Voraussetzung ist, oder

2. bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach

dem Wohnungseigentumsgesetz, BGBl.

Nr. 417/1975 i.g.F., hinsichtlich jenes Teiles

des Steuergegenstandes, für den das Recht

auf ausschließliche Nutzung und alleinige

Verfügung eingeräumt wurde und sämtliche

Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind."

5. Die Z. 3 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„3. a) die Wohnräume der hilfsbedürftigen Personen

in den Gebäuden, für die wegen

Benutzung für mildtätige Zwecke keine

Grundsteuer zu entrichten ist,

b) die Wohnräume jenes Grundbesitzes, der

gemäß § 2 Z. 5 lit. d benutzt wird;"

6. Die Z. 4 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„4. a) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge,

Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz,

der gemäß § 2 Z. 7 lit. a benutzt wird,

b) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge,

Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz,

der gemäß § 2 Z. 7 lit. b für die in § 2

Z. 7 lit. a genannten Zwecke benutzt

wird, wenn der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem für

das Fachgebiet zuständigen Bundesminister

anerkannt hat, daß die Unterbringung

der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge

oder Kinder in den Wohnräumen zur

Erfüllung der im § 2 Z. 7 bezeichneten

Zwecke notwendig ist. Der besonderen

Anerkennung bedarf es ohne Rücksicht

darauf, ob hinsichtlich des Grundbesitzes,

zu dem die Wohnräume gehören, eine

Anerkennung im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b

ausgesprochen wurde oder nicht;"

7. Die Z. 1 des § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand

ein grundstücksgleiches Recht ist, der

Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes

Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand

gemäß § 2 a Abs. 2 Z. 2 von der

Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;"

8. Der Abs. 3 des § 14 hat zu lauten

„(3) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag

von 40000 S, so ist er ganz der Gemeinde

zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des

Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert

zwar den Betrag von 40000 S, würde aber nach

den Abs. 1 und 2 einer Gemeinde ein Teilbetrag

zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20000 S beträgt,

so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen,

in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude

befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden

gelegen sind, jener Gemeinde, in der

sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes

befindet."

9. Der Albs. 2 des § 15 hat zu lauten

„(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag

von 40000 S, so ist er ganz der Gemeinde

zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des

Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert

zwar den Betrag von 40000 S, würde aber

nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen

sein, der nicht mehr als 20000 S beträgt,

so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten

Gemeinde zuzuweisen."

10. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten

„(1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden

mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung

geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der

Einigung vorzunehmen, sofern die Grenzen im

§ 14 und (oder) im § 15 erreicht werden."

11. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten

„(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die

Vorschriften der Bundesabgabenordnung."

12. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten

„(1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides

über einen Einheitswert ist der

neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung)

der Einheitswert zugrunde

zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt

(§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes

1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt

für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen

Feststellungen."

13. Nach dem § 28 sind folgende §§ 28 a und b

einzufügen

„§ 28 a. Entstellung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn

des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer

auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten

Hebesatzes erhoben werden soll.

(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit

der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die

Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 28 b. Verjährung

(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen,

unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im

Falle der Hinterziehung zehn Jahre.

(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des

Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden

ist.

(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung

des Abgabenanspruches oder zur

Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde

oder dem für die Festsetzung des

Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene,

nach außen erkennbare Amtshandlung

unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem

die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die

Verjährungsfrist neu zu laufen.

(5) Die Verjährung ist gehemmt,

a) solange die Geltendmachung des Anspruches

innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist

wegen höherer Gewalt nicht

möglich ist;

b) solange die Entscheidung über eine Berufung

gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid

oder Grundsteuerbescheid

ausgesetzt ist.

(6) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches

(§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen, darf

der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht

werden."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3, 5, 6,

8 und 10 bis 13 sind erstmalig auf Feststellungs-

und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1S79

liegen oder eintreten.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 7 und 9

sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

oder Vorgänge anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1982 liegen oder eintreten.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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