556. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 27 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 27 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
der Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen,
daß diese Regelung Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 27 am 20. September
1978 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1
Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 19. November
1978 für Österreich in Kraft. zur Einsicht während der
Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr
und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt.