Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
556_1978 AT

556. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 27 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 27 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 27 über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung

der Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen für

die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen,

daß diese Regelung Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 27 am 20. September

1978 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1

Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 19. November

1978 für Österreich in Kraft. zur Einsicht während der

Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr

und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →