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556_1977 AT

556. Verordnung: 50. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Verordnung: 50. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 338/1977, wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Apotheker und Hausapotheken

führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern

und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten

Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung

und gemeinnützigen Krankenanstalten

als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung

über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß

zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der

ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der

Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und

Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile

erstellt und beträgt für Hausapotheken führende

Ärzte 11,2 v. H., für Apotheker bei einem

Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis

7000000 S 10,67 v. H. und bei einem Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern über

7000000 S 11,52 v. H.

(2) Der Nachlaß im Sinne des Abs. 1 ist von

den Apothekern vom 1. Juli des laufenden Jahres

bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren.

Maßgebend hiefür ist die Höhe des mit den

begünstigten Beziehern im abgelaufenen Kalenderjahr

getätigten Umsatzes. Die Pharmazeutische

Gehaltskasse für Österreich hat die Höhe der

Nachlässe in einem Verzeichnis zusammenzufassen.

Dieses Verzeichnis ist bis längstens 30. Juni

des laufenden Jahres dem Hauptverband der

Österreichischen Sozialversicherungsträger und

den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten

Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische

Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig den

Apothekern den an die begünstigten Bezieher zu

gewährenden Nachlaß bekanntzugeben. Die Pharmazeutische

Gehaltskasse für Österreich hat dem

Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger

auf Verlangen Einsicht in die

bezüglichen Unterlagen zu gewähren."

2. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern bis

zu 2000000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel."

3. In Anlage A, I. Teil (Allgemeine Bestimmungen),

Z. 2 haben der erste und zweite Absatz

zu lauten

„Werden Arzneimittel oder Arzneien in einer

zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen

Packung aus dem Handel bezogen und in dieser

Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

bis zu 25,— S ein Zuschlag von 60% (= 37,5%

Rohverdienst),

von 25,65 S bis 75,— S ein Zuschlag von 56%

(= 35,9% Rohverdienst),

von 78,01 S bis 250 S ein Zuschlag von 50%

(= 33,3% Rohverdienst) und

von mehr als 258,63 S ein Zuschlag von 45%

(=31% Rohverdienst)

hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten

25,01 bis 25,64 S, so beträgt der Verkaufspreis

40,— S,

75,01 bis 78,— S, so beträgt der Verkaufspreis

117,— S,

250,01 bis 258,62 S, so beträgt der Verkaufspreis

375,— S."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bis

30. Juni 1978 ist der Berechnung des Umsatzes

der öffentlichen Apotheken gemäß § 3 Abs. 2

und § 4 Abs. 2 lit. b der Jahresumsatz des Jahres

1976 zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Durchführung

der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 vierter

Satz, und des § 4 Abs. 2 lit. b tritt hiebei anstelle

des 30. Juni der 31. Jänner 1978.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in

Kraft.

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