556. Verordnung: 50. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 338/1977, wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Apotheker und Hausapotheken
führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern
und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten
Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung
und gemeinnützigen Krankenanstalten
als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung
über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß
zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der
ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der
Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und
Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile
erstellt und beträgt für Hausapotheken führende
Ärzte 11,2 v. H., für Apotheker bei einem
Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis
7000000 S 10,67 v. H. und bei einem Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern über
7000000 S 11,52 v. H.
(2) Der Nachlaß im Sinne des Abs. 1 ist von
den Apothekern vom 1. Juli des laufenden Jahres
bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren.
Maßgebend hiefür ist die Höhe des mit den
begünstigten Beziehern im abgelaufenen Kalenderjahr
getätigten Umsatzes. Die Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich hat die Höhe der
Nachlässe in einem Verzeichnis zusammenzufassen.
Dieses Verzeichnis ist bis längstens 30. Juni
des laufenden Jahres dem Hauptverband der
Österreichischen Sozialversicherungsträger und
den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten
Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig den
Apothekern den an die begünstigten Bezieher zu
gewährenden Nachlaß bekanntzugeben. Die Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich hat dem
Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger
auf Verlangen Einsicht in die
bezüglichen Unterlagen zu gewähren."
2. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern bis
zu 2000000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel."
3. In Anlage A, I. Teil (Allgemeine Bestimmungen),
Z. 2 haben der erste und zweite Absatz
zu lauten
„Werden Arzneimittel oder Arzneien in einer
zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen
Packung aus dem Handel bezogen und in dieser
Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis
bis zu 25,— S ein Zuschlag von 60% (= 37,5%
Rohverdienst),
von 25,65 S bis 75,— S ein Zuschlag von 56%
(= 35,9% Rohverdienst),
von 78,01 S bis 250 S ein Zuschlag von 50%
(= 33,3% Rohverdienst) und
von mehr als 258,63 S ein Zuschlag von 45%
(=31% Rohverdienst)
hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
25,01 bis 25,64 S, so beträgt der Verkaufspreis
40,— S,
75,01 bis 78,— S, so beträgt der Verkaufspreis
117,— S,
250,01 bis 258,62 S, so beträgt der Verkaufspreis
375,— S."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bis
30. Juni 1978 ist der Berechnung des Umsatzes
der öffentlichen Apotheken gemäß § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 lit. b der Jahresumsatz des Jahres
1976 zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Durchführung
der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 vierter
Satz, und des § 4 Abs. 2 lit. b tritt hiebei anstelle
des 30. Juni der 31. Jänner 1978.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in
Kraft.