556. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A, B und C wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
über den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September
1967 zu ändern und zu ergänzen, übereingekommen,
folgendes Abkommen abzuschließen
Artikel I
1. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 4 haben
zu lauten
„(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,
die ihren Wohnsitz in einem der
beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt,
mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster
der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten
und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten
a) die Eigentümer der Liegenschaften, die
von der Grenzlinie durchschnitten werden
oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk
befinden (Doppelbesitzer);
b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte
der unter lit. a genannten Personen;
c) die Eigentümer von Herden und einzelnen
Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk
auf die Weide getrieben werden sowie
deren Hirten und Sennen;
d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk
ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht
zusteht;
e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen
Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte)
sowie deren Familienmitglieder
und Arbeitskräfte, die, um zu ihren im selben
Grenzbezirk liegenden Grundstücken
auf die zweckmäßigste Weise zu gelangen,
durch den jenseitigen Grenzbezirk führende
Wege benützen müssen.
(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den
Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über
die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen
nach Anlage B und bei den im
Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen;
die Eintragung von Grenzsteinen in den
Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige
Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt
der Grenzübertrittsschein den Inhaber
zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen
Liegenschaften oder in den darin eingetragenen
Gemeinden in der Regel für die Dauer eines Tages.
Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise
jeweils über die gleiche Grenzübertrittsstelle
beziehungsweise bei dem gleichen Grenzstein zu
erfolgen."
2. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 haben
zu lauten
„(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen
ist der Grenzübertritt vom 16. November bis
15. März von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom 16. März
bis 15. November von 4 Uhr bis 21 Uhr mitteleuropäischer
Zeit gestattet.
(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer
der Grenzübertrittsstellen im
Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und
Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen
anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem
Verkehr oder bei besonders begründetem
Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die
im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten
einvernehmlich verlängern."
3. An den Artikel 11 wird als Absatz 4 angefügt
„(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen
nach Absatz 3 den Vorsitzenden der
Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission
zu benachrichtigen."
4. Anlage A des Abkommens vom 28. September
1967 wird durch die Anlage A dieses
Abkommens ersetzt.
5. Anlage B des Abkommens vom 28. September
1967 wird durch die Anlage B dieses
Abkommens ersetzt.
6. Anlage F des Abkommens vom 28. September
1967 wird durch die Anlage C dieses
Abkommens ersetzt.
Artikel II
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
Artikel III
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
nach Austausch ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
GESCHEHEN ZU BELGRAD, am 5. Februar
1975 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und serbokroatischer Sprache, wobei beide
Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Alexander Otto m. p.
Für die
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Vrhunec m. p.
Anlage A
Verzeichnis
der Gemeinden, deren Gebiete den Grenzbezirk
der Republik Österreich bilden
Anlage B
Verzeichnis der Grenzübertrittsstellen
Anlage C
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III am 30. November 1975 in Kraft.