Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
556_1975 AT

556. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A, B und C wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

über den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September

1967 zu ändern und zu ergänzen, übereingekommen,

folgendes Abkommen abzuschließen

Artikel I

1. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 4 haben

zu lauten

„(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,

die ihren Wohnsitz in einem der

beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt,

mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster

der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten

und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten

a) die Eigentümer der Liegenschaften, die

von der Grenzlinie durchschnitten werden

oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk

befinden (Doppelbesitzer);

b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte

der unter lit. a genannten Personen;

c) die Eigentümer von Herden und einzelnen

Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk

auf die Weide getrieben werden sowie

deren Hirten und Sennen;

d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk

ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht

zusteht;

e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen

Grenzbezirk Arbeiten verrichten;

f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte)

sowie deren Familienmitglieder

und Arbeitskräfte, die, um zu ihren im selben

Grenzbezirk liegenden Grundstücken

auf die zweckmäßigste Weise zu gelangen,

durch den jenseitigen Grenzbezirk führende

Wege benützen müssen.

(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den

Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über

die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen

nach Anlage B und bei den im

Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen;

die Eintragung von Grenzsteinen in den

Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige

Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt

der Grenzübertrittsschein den Inhaber

zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen

Liegenschaften oder in den darin eingetragenen

Gemeinden in der Regel für die Dauer eines Tages.

Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise

jeweils über die gleiche Grenzübertrittsstelle

beziehungsweise bei dem gleichen Grenzstein zu

erfolgen."

2. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 haben

zu lauten

„(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen

ist der Grenzübertritt vom 16. November bis

15. März von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom 16. März

bis 15. November von 4 Uhr bis 21 Uhr mitteleuropäischer

Zeit gestattet.

(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer

der Grenzübertrittsstellen im

Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und

Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen

anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem

Verkehr oder bei besonders begründetem

Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die

im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten

einvernehmlich verlängern."

3. An den Artikel 11 wird als Absatz 4 angefügt

„(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen

nach Absatz 3 den Vorsitzenden der

Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission

zu benachrichtigen."

4. Anlage A des Abkommens vom 28. September

1967 wird durch die Anlage A dieses

Abkommens ersetzt.

5. Anlage B des Abkommens vom 28. September

1967 wird durch die Anlage B dieses

Abkommens ersetzt.

6. Anlage F des Abkommens vom 28. September

1967 wird durch die Anlage C dieses

Abkommens ersetzt.

Artikel II

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Artikel III

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

nach Austausch ihrer in guter

und gehöriger Form befundenen Vollmachten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

GESCHEHEN ZU BELGRAD, am 5. Februar

1975 in zwei Urschriften, jede in deutscher

und serbokroatischer Sprache, wobei beide

Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Alexander Otto m. p.

Für die

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Vrhunec m. p.

Anlage A

Verzeichnis

der Gemeinden, deren Gebiete den Grenzbezirk

der Republik Österreich bilden

Anlage B

Verzeichnis der Grenzübertrittsstellen

Anlage C

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III am 30. November 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →