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556_1974 AT

556. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Internationalen Straßenverkehr samt Zusatzprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 556. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Internationalen Straßenverkehr samt Zusatzprotokoll

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben, geleitet von dem Wunsch, die Beförderung

von Personen und Gütern im internationalen

Straßenverkehr zwischen ihren Staaten

und im Transit über deren Hoheitsgebiete zu

regeln und zu fördern, folgendes vereinbart

I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten auf

dem Gebiet des internationalen Straßenverkehrs

erfolgt auf der Basis der Gegenseitigkeit.

(2) Die Vertragsstaaten gewähren einander gemäß

den in den folgenden Artikeln enthaltenen

Bestimmungen das Recht zur Durchführung von

Beförderungen einschließlich des Transitverkehrs

auf dem Hoheitsgebiet ihrer Staaten mit

Kraftfahrzeugen, die auf ihrem Hoheitsgebiet

zugelassen sind.

Artikel 2

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeuten

„Kraftfahrzeug"

— Kraftwagen sowie Anhänger, einschließlich

Sattelanhänger;

„Omnibus"

— jedes Kraftfahrzeug, das für die Beförderung

von mehr als 9 Personen, einschließlich

des Fahrers, bestimmt ist;

„Regelmäßige Personenbeförderung"

— die Personenbeförderung auf einer Kraftfahrlinie,

die nach den veröffentlichten Bedingungen

des Beförderungsvertrages, dem

Tarif und dem Fahrplan auf einer bestimmten

Strecke mit Angabe der Stellen für das

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste (Haltestellen)

durchgeführt wird;

„Pendelbeförderung"

— die Beförderung mit Omnibussen, die in

einem Vertragsstaat zugelassen sind und

eine Gruppe von Personen von einem Ort

dieses Staates nach einem Zielort im anderen

Staat bringen, wo die Fahrgäste eine

bestimmte Zeit Aufenthalt nehmen. Mit

den Omnibussen, mit denen eine Gruppe

von Fahrgästen auf der Hinreise befördert

wurde, darf der Beförderer eine andere

von ihm vorher dorthin gebrachte Gruppe

zurückbefördern. Bei der ersten Rückfahrt

und bei der letzten Hinfahrt müssen die

Omnibusse leer sein;

„Sonstige nicht regelmäßige Personenbeförderung"

— jede andere Personenbeförderung, die nicht

regelmäßige Beförderung oder Pendelbeförderung

ist.

II

Personenbeförderung

Artikel 3

(1) Regelmäßige Personenbeförderungen mit

Omnibussen zwischen der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik

sowie im Transit durch Beförderer mit dem Sitz

im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten bedürfen

der Genehmigung beider. Vertragsstaaten.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

erteilen die Genehmigung entsprechend ihren

innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeweils für

den Streckenabschnitt, der auf dem Hoheitsgebiet

ihres Staates verläuft.

(2) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen

gemäß Absatz 1 werden rechtzeitig den zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten schriftlich

übermittelt. Diese Anträge müssen folgende

Angaben enthalten: Name und Anschrift des

Beförderers, Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen,

an denen Fahrgäste aufgenommen oder

abgesetzt werden sollen, sowie die beabsichtigte

Betriebsperiode.

(3) Pendelbeförderungen und sonstige nicht

regelmäßige Personenbeförderungen mit Omnibussen

durch Beförderer mit dem Sitz im

Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates von und

nach dem Hoheitsgebiet sowie durch das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bedürfen

mit Ausnahme der im Absatz 5 angeführten

Beförderungen einer Genehmigung des

Vertragsstaates.

(4) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen

gemäß Absatz 3 sind durch den Beförderer an

die zuständige Behörde seines Staates zu richten

und von diesem der zuständigen Behörde des

anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(5) Keiner Genehmigung gemäß Absatz 3 bedürfen

sonstige nicht regelmäßige Personenbeförderungen

mit Omnibussen, wenn

a) eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung

eine Reise, die auf dem

Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem

der Omnibus zugelassen ist, beginnt und

endet, in demselben Omnibus durchführt;

b) eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung

eine Reise, die auf dem

Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem

der Omnibus zugelassen ist, beginnt und

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates endet, in demselben

Omnibus durchführt und dieser leer in

den Staat zurückkehrt, in dem er zugelassen

ist.

(6) Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen

Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist

keine Genehmigung erforderlich.

III

Güterbeförderung

Artikel 4

(1) Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen

durch Beförderer mit dem Sitz im Hoheitsgebiet

des einen Vertragsstaates im Verkehr von

und nach dem Hoheitsgebiet sowie durch das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bedürfen

der Genehmigung dieses Vertragsstaates.

(2) Keiner Genehmigung für den Transport bedürfen

a) die Beförderung von Gütern für Messen

und Ausstellungen;

b) die Beförderung von Geräten sowie Inventar,

wie Tiere, Fahrzeuge, Sportgeräte,

Theaterdekorationen und Requisiten, Geräte

für Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen,

Musikinstrumente, die für

Sport-, Kultur- und andere Veranstaltungen

bestimmt sind;

c) die Beförderung von Umzugsgut;

d) die Beförderung von Leichen;

e) die Beförderung mit Kraftfahrzeugen mit

einer Nutzlast bis zu einer Tonne;

f) Bergungs- und Abschleppfahrzeuge;

g) das Fahrzeug, das nachweisbar ein beschädigtes

Fahrzeug ersetzt.

(3) Die im Absatz 2 lit. a) und lit. b) dieses

Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur

dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das

Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückgeführt wird

oder wenn das Gut im Transitweg in ein Drittland

befördert wird.

Artikel 5

Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen

durchgeführt, deren Form den allgemein

üblichen internationalen Mustern zu entsprechen

hat.

IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

(1) Die Beförderer sowie die Fahrer von Kraftfahrzeugen

sind verpflichtet, die auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden

Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften

einzuhalten.

(2) Die Vertragstaaten anerkennen gegenseitig

bei der Durchführung der Beförderungen nach

diesem Abkommen die innerstaatlichen Dokumente

für die Fahrer und für die Kraftfahrzeuge.

(3) Die Fahrer haben die Dokumente, die entsprechend

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

beider Staaten zum Grenzübertritt sowie zum

Führen von Kraftfahrzeugen berechtigen, die

Fahrzeugpapiere sowie die nach diesem Abkommen

weiter vorgesehenen Dokumente mitzuführen

und sie auf Verlangen den zuständigen Organen

des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.

Artikel 7

(1) Die für die Personen- und Güterbeförderung

eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen für die

vorzunehmende Beförderung geeignet sein. Ihre

Maße und Gesamtgewichte müssen beim Einsatz

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

den dort geltenden Rechtsvorschriften

entsprechen.

(2) Kraftfahrzeuge, die einschließlich ihrer

Ladung die vorgeschriebenen Maße und Gesamtgewichte

überschreiten, bedürfen einer besonderen

Genehmigung durch die zuständigen Behörden

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 8

(1) Personen- und Güterbeförderungen mit

Kraftfahrzeugen eines Beförderers, der seinen

Sitz im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates

hat, zwischen mehreren auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates gelegenen Punkten

(Kabotage) sind nicht zugelassen.

(2) Beförderer mit dem Sitz im Hoheitsgebiet

des einen Vertragsstaates können Güterbeförderungen

zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates und dem eines dritten Staates

durchführen, wenn dabei das Hoheitsgebiet ihres

Staates im Transit durchfahren wird; andere Beförderungen

im Drittländerverkehr sind nur mit

besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates zulässig.

Artikel 9

Beförderungen nach diesem Abkommen können

Beförderer durchführen, die ihren Sitz auf

dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten

haben und die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

ihres Staates berechtigt sind, internationale

Beförderungen durchzuführen.

Artikel 10

Die Erhebung von Steuern und Gebühren,

die die Kraftfahrzeuge, die Benutzung der

Straßen, die Durchführung der Beförderungen

und die Erteilung von Genehmigungen betreffen,

erfolgt entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten.

Artikel 11

Die im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß

diesem Abkommen eingesetzten Kraftfahrzeuge

müssen haftpflichtversichert sein.

Artikel 12

(1) Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen

dieses Abkommens oder der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates wird

die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates,

dessen Beförderer oder Fahrer die Verletzung

begangen hat, auf schriftliches Ersuchen

der zuständigen Behörden des Staates, in dem

die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen

Maßnahmen treffen, um die Einhaltung

des Abkommens und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

zu gewährleisten.

(2) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates,

dessen Beförderer oder Fahrer die Verletzung

begangen hat, wird die zuständige Behörde des

anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen

in Kenntnis setzen.

Artikel 13

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden die erforderliche Anzahl von

Genehmigungen und ihre Ausgabe festlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden in allen Fragen, die sich bei der

Auslegung und Durchführung dieses Abkommens

ergeben, unmittelbar zusammenwirken.

V

Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum

von fünf Jahren. Sofern dieses Abkommen nicht

spätestens sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer

von einem der Vertragsstaaten

schriftlich gekündigt wird, verlängert sich seine

Gültigkeit jeweils um ein Jahr.

Geschehen zu Berlin, am 15. Juli 1974, in

zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache, wobei

jede der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Lanc m. p.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Arndt m. p.

Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik

über den Internationalen Straßenverkehr

Die Vertragsstaaten haben vereinbart

I. Die zuständigen Behörden in der Republik

Österreich sind gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2

und 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 und 13

Bundesministerium für Verkehr

Elisabethstraße 9

1010 Wien;

gemäß Artikel 7 Absatz 2

der Landeshauptmann des Bundeslandes,

in dem das Kraftfahrzeug verwendet

werden soll;

wenn jedoch das Kraftfahrzeug in mehreren

Bundesländern verwendet werden soll,

das Bundesministerium für Verkehr.

Die zuständigen Behörden in der Deutschen

Demokratischen Republik sind gemäß Artikel 3

Absätze 1, 2 und 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel

12 und 13

Ministerium für Verkehrswesen

108 Berlin, Voßstraße 33

gemäß Artikel 7 Absatz 2

Ministerium des Innern

108 Berlin, Glinkastraße

II. Bezüglich der Erhebung von Steuern und

Gebühren gemäß Artikel 10 des Abkommens

wird wie folgt verfahren

(1) Beförderer, die ihren Sitz in der Deutschen

Demokratischen Republik haben und mit in

der Deutschen Demokratischen Republik zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden

Straßenverkehr Beförderungsleistungen

in der Republik Österreich erbringen,

genießen in der Republik Österreich folgende

steuerliche Behandlung

a) Steuerbare Beförderungsleistungen im

Güterverkehr sind von der Umsatzsteuer

befreit; hiedurch tritt kein Ausschluß vom

Vorsteuerabzug ein.

b) Steuerbare Beförderungsleistungen im Personenverkehr

sind von der Umsatzsteuer

befreit; hiedurch tritt der Ausschluß vom

Vorsteuerabzug ein.

c) Die im Personen- und Güterverkehr eingesetzten

Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer

befreit.

d) Die für Zwecke des Güterverkehrs vom

Bundesministerium für Verkehr der Republik

Österreich den zuständigen Behörden

der Deutschen Demokratischen Republik

zur Verfügung gestellten und von diesen

den Beförderern ausgehändigten Beförderungsgenehmigungen

unterliegen in der

Republik Österreich keiner Abgabe.

(2) Beförderer, die ihren Sitz in der Republik

Österreich haben und mit in der Republik Österreich

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr Beförderungsleistungen

in der Deutschen Demokratischen

Republik erbringen, genießen in der

Deutschen Demokratischen Republik folgende

steuerliche Behandlung

a) Steuerpflichtige Beförderungsleistungen im

Güterverkehr sind von der Umsatzsteuer

befreit.

b) Steuerpflichtige Beförderungsleistungen im

Personenverkehr sind von der Umsatzsteuer

befreit.

c) Die im Personen- und Güterverkehr eingesetzten

Kraftfahrzeuge sind von Straßenbenützungsgebühren

befreit.

d) Die für Zwecke des Güterverkehrs vom

Ministerium für Verkehrswesen der

Deutschen Demokratischen Republik der

zuständigen Behörde der Republik Österreich

zur Verfügung gestellten und von

dieser den Beförderern ausgehändigten Beförderungsgenehmigungen

unterliegen in

der Deutschen Demokratischen Republik

keiner Abgabe.

III. Als Dokument, das das Bestehen einer

Haftpflichtversicherung nachweist (Artikel 11),

dient die internationale Versicherungskarte für

den Kraftverkehr („grüne Karte").

Das vorliegende Zusatzprotokoll ist Bestandteil

des Abkommens.

Geschehen zu Berlin, am 15. Juli 1974, in zwei

Ausfertigungen in deutscher Sprache, wobei jede

der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Lanc m. p.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Arndt m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 am 13. September 1974 in Kraft.

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