556. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Internationalen Straßenverkehr samt Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben, geleitet von dem Wunsch, die Beförderung
von Personen und Gütern im internationalen
Straßenverkehr zwischen ihren Staaten
und im Transit über deren Hoheitsgebiete zu
regeln und zu fördern, folgendes vereinbart
I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten auf
dem Gebiet des internationalen Straßenverkehrs
erfolgt auf der Basis der Gegenseitigkeit.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren einander gemäß
den in den folgenden Artikeln enthaltenen
Bestimmungen das Recht zur Durchführung von
Beförderungen einschließlich des Transitverkehrs
auf dem Hoheitsgebiet ihrer Staaten mit
Kraftfahrzeugen, die auf ihrem Hoheitsgebiet
zugelassen sind.
Artikel 2
Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeuten
„Kraftfahrzeug"
— Kraftwagen sowie Anhänger, einschließlich
Sattelanhänger;
„Omnibus"
— jedes Kraftfahrzeug, das für die Beförderung
von mehr als 9 Personen, einschließlich
des Fahrers, bestimmt ist;
„Regelmäßige Personenbeförderung"
— die Personenbeförderung auf einer Kraftfahrlinie,
die nach den veröffentlichten Bedingungen
des Beförderungsvertrages, dem
Tarif und dem Fahrplan auf einer bestimmten
Strecke mit Angabe der Stellen für das
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste (Haltestellen)
durchgeführt wird;
„Pendelbeförderung"
— die Beförderung mit Omnibussen, die in
einem Vertragsstaat zugelassen sind und
eine Gruppe von Personen von einem Ort
dieses Staates nach einem Zielort im anderen
Staat bringen, wo die Fahrgäste eine
bestimmte Zeit Aufenthalt nehmen. Mit
den Omnibussen, mit denen eine Gruppe
von Fahrgästen auf der Hinreise befördert
wurde, darf der Beförderer eine andere
von ihm vorher dorthin gebrachte Gruppe
zurückbefördern. Bei der ersten Rückfahrt
und bei der letzten Hinfahrt müssen die
Omnibusse leer sein;
„Sonstige nicht regelmäßige Personenbeförderung"
— jede andere Personenbeförderung, die nicht
regelmäßige Beförderung oder Pendelbeförderung
ist.
II
Personenbeförderung
Artikel 3
(1) Regelmäßige Personenbeförderungen mit
Omnibussen zwischen der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik
sowie im Transit durch Beförderer mit dem Sitz
im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten bedürfen
der Genehmigung beider. Vertragsstaaten.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
erteilen die Genehmigung entsprechend ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeweils für
den Streckenabschnitt, der auf dem Hoheitsgebiet
ihres Staates verläuft.
(2) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
gemäß Absatz 1 werden rechtzeitig den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten schriftlich
übermittelt. Diese Anträge müssen folgende
Angaben enthalten: Name und Anschrift des
Beförderers, Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen,
an denen Fahrgäste aufgenommen oder
abgesetzt werden sollen, sowie die beabsichtigte
Betriebsperiode.
(3) Pendelbeförderungen und sonstige nicht
regelmäßige Personenbeförderungen mit Omnibussen
durch Beförderer mit dem Sitz im
Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates von und
nach dem Hoheitsgebiet sowie durch das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bedürfen
mit Ausnahme der im Absatz 5 angeführten
Beförderungen einer Genehmigung des
Vertragsstaates.
(4) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
gemäß Absatz 3 sind durch den Beförderer an
die zuständige Behörde seines Staates zu richten
und von diesem der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(5) Keiner Genehmigung gemäß Absatz 3 bedürfen
sonstige nicht regelmäßige Personenbeförderungen
mit Omnibussen, wenn
a) eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung
eine Reise, die auf dem
Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem
der Omnibus zugelassen ist, beginnt und
endet, in demselben Omnibus durchführt;
b) eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung
eine Reise, die auf dem
Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem
der Omnibus zugelassen ist, beginnt und
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates endet, in demselben
Omnibus durchführt und dieser leer in
den Staat zurückkehrt, in dem er zugelassen
ist.
(6) Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen
Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist
keine Genehmigung erforderlich.
III
Güterbeförderung
Artikel 4
(1) Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen
durch Beförderer mit dem Sitz im Hoheitsgebiet
des einen Vertragsstaates im Verkehr von
und nach dem Hoheitsgebiet sowie durch das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bedürfen
der Genehmigung dieses Vertragsstaates.
(2) Keiner Genehmigung für den Transport bedürfen
a) die Beförderung von Gütern für Messen
und Ausstellungen;
b) die Beförderung von Geräten sowie Inventar,
wie Tiere, Fahrzeuge, Sportgeräte,
Theaterdekorationen und Requisiten, Geräte
für Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen,
Musikinstrumente, die für
Sport-, Kultur- und andere Veranstaltungen
bestimmt sind;
c) die Beförderung von Umzugsgut;
d) die Beförderung von Leichen;
e) die Beförderung mit Kraftfahrzeugen mit
einer Nutzlast bis zu einer Tonne;
f) Bergungs- und Abschleppfahrzeuge;
g) das Fahrzeug, das nachweisbar ein beschädigtes
Fahrzeug ersetzt.
(3) Die im Absatz 2 lit. a) und lit. b) dieses
Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur
dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das
Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückgeführt wird
oder wenn das Gut im Transitweg in ein Drittland
befördert wird.
Artikel 5
Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen
durchgeführt, deren Form den allgemein
üblichen internationalen Mustern zu entsprechen
hat.
IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6
(1) Die Beförderer sowie die Fahrer von Kraftfahrzeugen
sind verpflichtet, die auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden
Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften
einzuhalten.
(2) Die Vertragstaaten anerkennen gegenseitig
bei der Durchführung der Beförderungen nach
diesem Abkommen die innerstaatlichen Dokumente
für die Fahrer und für die Kraftfahrzeuge.
(3) Die Fahrer haben die Dokumente, die entsprechend
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
beider Staaten zum Grenzübertritt sowie zum
Führen von Kraftfahrzeugen berechtigen, die
Fahrzeugpapiere sowie die nach diesem Abkommen
weiter vorgesehenen Dokumente mitzuführen
und sie auf Verlangen den zuständigen Organen
des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.
Artikel 7
(1) Die für die Personen- und Güterbeförderung
eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen für die
vorzunehmende Beförderung geeignet sein. Ihre
Maße und Gesamtgewichte müssen beim Einsatz
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
den dort geltenden Rechtsvorschriften
entsprechen.
(2) Kraftfahrzeuge, die einschließlich ihrer
Ladung die vorgeschriebenen Maße und Gesamtgewichte
überschreiten, bedürfen einer besonderen
Genehmigung durch die zuständigen Behörden
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 8
(1) Personen- und Güterbeförderungen mit
Kraftfahrzeugen eines Beförderers, der seinen
Sitz im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates
hat, zwischen mehreren auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates gelegenen Punkten
(Kabotage) sind nicht zugelassen.
(2) Beförderer mit dem Sitz im Hoheitsgebiet
des einen Vertragsstaates können Güterbeförderungen
zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates und dem eines dritten Staates
durchführen, wenn dabei das Hoheitsgebiet ihres
Staates im Transit durchfahren wird; andere Beförderungen
im Drittländerverkehr sind nur mit
besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates zulässig.
Artikel 9
Beförderungen nach diesem Abkommen können
Beförderer durchführen, die ihren Sitz auf
dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten
haben und die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
ihres Staates berechtigt sind, internationale
Beförderungen durchzuführen.
Artikel 10
Die Erhebung von Steuern und Gebühren,
die die Kraftfahrzeuge, die Benutzung der
Straßen, die Durchführung der Beförderungen
und die Erteilung von Genehmigungen betreffen,
erfolgt entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten.
Artikel 11
Die im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß
diesem Abkommen eingesetzten Kraftfahrzeuge
müssen haftpflichtversichert sein.
Artikel 12
(1) Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen
dieses Abkommens oder der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates wird
die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates,
dessen Beförderer oder Fahrer die Verletzung
begangen hat, auf schriftliches Ersuchen
der zuständigen Behörden des Staates, in dem
die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
des Abkommens und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zu gewährleisten.
(2) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates,
dessen Beförderer oder Fahrer die Verletzung
begangen hat, wird die zuständige Behörde des
anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen
in Kenntnis setzen.
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden die erforderliche Anzahl von
Genehmigungen und ihre Ausgabe festlegen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden in allen Fragen, die sich bei der
Auslegung und Durchführung dieses Abkommens
ergeben, unmittelbar zusammenwirken.
V
Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum
von fünf Jahren. Sofern dieses Abkommen nicht
spätestens sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer
von einem der Vertragsstaaten
schriftlich gekündigt wird, verlängert sich seine
Gültigkeit jeweils um ein Jahr.
Geschehen zu Berlin, am 15. Juli 1974, in
zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache, wobei
jede der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Lanc m. p.
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Arndt m. p.
Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
über den Internationalen Straßenverkehr
Die Vertragsstaaten haben vereinbart
I. Die zuständigen Behörden in der Republik
Österreich sind gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2
und 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 und 13
Bundesministerium für Verkehr
Elisabethstraße 9
1010 Wien;
gemäß Artikel 7 Absatz 2
der Landeshauptmann des Bundeslandes,
in dem das Kraftfahrzeug verwendet
werden soll;
wenn jedoch das Kraftfahrzeug in mehreren
Bundesländern verwendet werden soll,
das Bundesministerium für Verkehr.
Die zuständigen Behörden in der Deutschen
Demokratischen Republik sind gemäß Artikel 3
Absätze 1, 2 und 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel
12 und 13
Ministerium für Verkehrswesen
108 Berlin, Voßstraße 33
gemäß Artikel 7 Absatz 2
Ministerium des Innern
108 Berlin, Glinkastraße
II. Bezüglich der Erhebung von Steuern und
Gebühren gemäß Artikel 10 des Abkommens
wird wie folgt verfahren
(1) Beförderer, die ihren Sitz in der Deutschen
Demokratischen Republik haben und mit in
der Deutschen Demokratischen Republik zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr Beförderungsleistungen
in der Republik Österreich erbringen,
genießen in der Republik Österreich folgende
steuerliche Behandlung
a) Steuerbare Beförderungsleistungen im
Güterverkehr sind von der Umsatzsteuer
befreit; hiedurch tritt kein Ausschluß vom
Vorsteuerabzug ein.
b) Steuerbare Beförderungsleistungen im Personenverkehr
sind von der Umsatzsteuer
befreit; hiedurch tritt der Ausschluß vom
Vorsteuerabzug ein.
c) Die im Personen- und Güterverkehr eingesetzten
Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit.
d) Die für Zwecke des Güterverkehrs vom
Bundesministerium für Verkehr der Republik
Österreich den zuständigen Behörden
der Deutschen Demokratischen Republik
zur Verfügung gestellten und von diesen
den Beförderern ausgehändigten Beförderungsgenehmigungen
unterliegen in der
Republik Österreich keiner Abgabe.
(2) Beförderer, die ihren Sitz in der Republik
Österreich haben und mit in der Republik Österreich
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr Beförderungsleistungen
in der Deutschen Demokratischen
Republik erbringen, genießen in der
Deutschen Demokratischen Republik folgende
steuerliche Behandlung
a) Steuerpflichtige Beförderungsleistungen im
Güterverkehr sind von der Umsatzsteuer
befreit.
b) Steuerpflichtige Beförderungsleistungen im
Personenverkehr sind von der Umsatzsteuer
befreit.
c) Die im Personen- und Güterverkehr eingesetzten
Kraftfahrzeuge sind von Straßenbenützungsgebühren
befreit.
d) Die für Zwecke des Güterverkehrs vom
Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik der
zuständigen Behörde der Republik Österreich
zur Verfügung gestellten und von
dieser den Beförderern ausgehändigten Beförderungsgenehmigungen
unterliegen in
der Deutschen Demokratischen Republik
keiner Abgabe.
III. Als Dokument, das das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung nachweist (Artikel 11),
dient die internationale Versicherungskarte für
den Kraftverkehr („grüne Karte").
Das vorliegende Zusatzprotokoll ist Bestandteil
des Abkommens.
Geschehen zu Berlin, am 15. Juli 1974, in zwei
Ausfertigungen in deutscher Sprache, wobei jede
der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Lanc m. p.
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Arndt m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 am 13. September 1974 in Kraft.