555. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach
dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse
gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II des BUAG) einschließlich der anteiligen
Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2004/01 bis 2004/12 für eine
Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes
gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“
2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft.
Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen),
die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.“