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555_2003 AT

555. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird verordnet

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach

dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse

gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II des BUAG) einschließlich der anteiligen

Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2004/01 bis 2004/12 für eine

Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes

gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“

2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft.

Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen),

die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden.“

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