555. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 — LMKV BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 557/1993 wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird folgende Z 10 angefügt
„10. die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt" bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde."
2. § 13 lautet
„§ 13. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, idF BGBl. Nr. 557/1993 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden."
3. Anhang I lautet
„ANHANG I
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die Angabe der Klasse ersetzt werden
kann
4. Anhang II wird wie folgt geändert
a) im Klassennamen „künstlicher Süßstoff" wird das Wort „künstlicher" gestrichen.
b) Nach dem Klassennamen „Mehlbehandlungsmittel" werden die Klassennamen „Festigungsmittel", „Feuchthaltemittel" „Füllstoff' und „Treibgas" angefügt.