555. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 107/1994, wird verordnet
Die Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 232/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 469/1993, wird wie folgt geändert
1. § 7 lautet
„§ 7. (1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die folgenden Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden
1. Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
2. Eupatorium cannabinum L.,
3. Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
4. Pflanzen der Gattung Senecio L.,
5. Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
6. Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Arzneimittel ausgenommen, bei denen nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Nachweismethode festgestellt wurde, daß im Endprodukt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 sind homöopathische Arzneimittel zur
1. innerlichen Anwendung in Verdünnung ab D 6 und
2. äußerlichen Anwendung ab D 4 ausgenommen. Die Verdünnungsangaben beziehen sich auf die Endkonzentration des fertigen Arzneimittels."
2. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt
„§ 9. (1) Menschliches Blut darf für die Herstellung von Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn bei allen Einzelspenden die Abwesenheit von HCV-Antikörpern festgestellt wurde.
(2) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten, dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, ab dem 1. Oktober 1994 nicht in Verkehr gebracht werden."