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555_1992 AT

555. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenteil

1. der B 111 Gailtal Straße von km 115,50 bis km 115,60 und von km 115,90 bis km 116,16 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 25. Jänner 1985, BGBl. Nr. 59, bestimmten — Abschnitt „Gailbrücke Tassenbach",

2. der B 171 Tiroler Straße von km 503,23 (alt) bis km 504,00 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom H.August 1978, BGBl. Nr. 460, bestimmten — Abschnitt „Halbanschlußstelle Mils",

3. der B 173 Eiberg Straße von km 0,532 bis km 0,788 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 17. Dezember 1973, BGBl. Nr. 14/1974, bestimmten — Abschnitt „Stampfangerbach",

4. der B 186 Ötztal Straße von km 0,14 bis km 0,275 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 22. November 1982, BGBl. Nr. 576, bestimmten — Abschnitt „Zubringer Ötztal",

5. der B 187 Ehrwalder Straße von km 4,84 bis km 5,09 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 27. Juli 1984, BGBl. Nr. 328, bestimmten — Abschnitt „Hofherrbrücke",

6. der B 198 Lechtal Straße von km 20,80 bis km 25,075 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen— mit Verordnung vom 7. November 1980, BGBl. Nr. 511, und vom 22. Dezember 1986, BGBl. Nr. 9/1987, bestimmten — Abschnitt „Lawinensicherung Tieftaltobellawine",

7. der B 312 Loferer Straße von km 351,219 (alt) bis km 348,22 (alt) und der B 161 Paß Thurn Straße von km 161,315 (alt) bis zur Einbindung in die B 312 Loferer Straße wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58, abgeändert mit Verordnung vom 8. Februar 1990, BGBl. Nr. 109, bestimmten — Abschnitt „Knoten St. Johann in Tirol" und

8. der B 315 Reschen Straße von km 36,73 bis km 37,03 und von km 37,38 bis km 37,54 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —

mit Verordnung vom 26. Juni 1985, BGBl. Nr. 276, bestimmten — Abschnitt „Lawinensicherung Hochfinstermünz, Abschnitt III"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

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