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555. Bundesgesetz: Börsegesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Bundesgesetz: Börsegesetz 1989 — BörseG

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen

und allgemeine Warenbörsen

Börsen

§ 1. (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.

(2) Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen

Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen

und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte

gehandelt und die damit in Verbindung

stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(3) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an

denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten

Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen

oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen

zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die

mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden

Hilfsgeschäfte getätigt werden.

Börsekammern

§ 2. (1) Die Leitung und Verwaltung einer Börse

obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person

des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer.

(2) Die Börsekammer hat die ihr durch dieses

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme

auf das volkswirtschaftliche Interesse

an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die

schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden

Publikums zu besorgen.

§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten.

Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes

Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte

werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts

gewählt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede

Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 zwei weitere

Börseräte zu bestellen. Für diese Börseräte gilt

1. Sie müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre

oder des Handels- und Wertpapierrechts

fachlich ausgebildet und beruflich

tätig sein;

2. sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder

dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds

angehören oder in einem Dienstverhältnis zu

einem Börsemitglied stehen;

3. ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode

der Börseräte nach Abs. 1 zu

erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;

4. sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig

und unterliegen nicht den Weisungen

des Bundesministers für Finanzen.

(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt

fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch auch nach

Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt noch bis zur

Amtsübernahme der neugewählten Börseräte auszuüben.

Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der

Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen,

deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen.

Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen

Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner

Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen;

ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung

oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.

(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1

gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,

1. die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche

Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4,

wiederholt verletzen,

2. wenn die Voraussetzungen für das passive

Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner

Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen

sind oder

3. die nach § 48 bestraft oder wegen einer im

§ 13 der GewO 1973 genannten strafbaren

Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte

nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen

sind oder nachträglich weggefallen sind

oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten

Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem

Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine

Nachbestellung vorzunehmen.

(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein

Besuchsrecht zur Börse ruht.

Organe der Börsekammer

§ 4. Die Organe der Börsekammer sind

1. die Vollversammlung;

2. die nach § 6 einzurichtenden Ausschüsse der

Vollversammlung;

3. der Präsident.

Vollversammlung

§ 5. (1) Die Vollversammlung besteht aus

sämtlichen Börseräten. Ihre Sitzungen werden vom

Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Die Vollversammlung ist zuständig für

1. die Erlassung des Statuts und dessen

Änderung,

2. die Erlassung von Verordnungen der Börsekämmer,

3. die Erlassung der Dienst-, Bezugs- und

Pensionsordnung für die Bediensteten der

Börsekammer,

4. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen

Bescheide ihrer Ausschüsse und gegen

Bescheide des Präsidenten in Angelegenheiten

der Besuchsberechtigung,

5. die Amtsenthebung von Börseräten,

6. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

7. die Wahl der Ausschußmitglieder,

8. die Wahl der Rechnungsprüfer,

9. die Ernennung des Generalsekretärs und

seiner Stellvertreter,

10. die Bestellung und die dauernde und

zeitweilige Enthebung von Börsesensalen,

11. die Genehmigung des Voranschlages und des

Rechnungsabschlusses,

12. die Verfügung über das unbewegliche sowie

über wesentliche Teile des beweglichen Vermögens

der Börsekammer,

13. die Erlassung der Gebührenordnung,

14. die Bestimmung des Börseortes,

15. die Festsetzung der Regeln für den Handelsablauf,

insbesondere gemäß § 26.

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Börseräte anwesend ist;

für Beschlußfassungen über das Statut und dessen

Änderung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der Börseräte erforderlich. Für

Beschlüsse über die Amtsenthebung des Präsidenten

oder eines Vizepräsidenten sowie von Börseräten ist

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen erforderlich, für sonstige Beschlüsse

genügt die einfache Mehrheit. • Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind

nicht öffentlich, jedoch kann die Beiziehung von

Auskunftspersonen beschlossen werden. Solche

Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit über

alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten

Geheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht

gilt nicht für Aussagen vor den staatlichen

Gerichten.

Ausschüsse der Vollversammlung

§ 6. (1) An einer Börse nach § 1 Abs. 1 ist ein

Wahlausschuß einzurichten, der für die Entscheidung

über Einsprüche gegen die Wählerlisten und

zur Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit

von Wahlen zuständig ist.

(2) An einer Börse nach § 1 Abs. 2 sind überdies

folgende Ausschüsse einzurichten

1. ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und

den Ausschluß von Börsemitgliedern sowie für

die Festsetzung von Kautionen und Sicherheiten

zuständig ist;

2. ein Exekutivausschuß, der für die Zulassung

zum Börsehandel und den Widerruf der

Zulassung von Verkehrsgegenständen, die

nicht gemäß Z 3 dem Optionsausschuß

vorbehalten sind, und für die Festsetzung der

Börsezeit zuständig ist;

3. ein Optionsausschuß, sofern an der betreffenden

Börse Optionen und Finanzterminkontrakte

gehandelt werden, der für die Zulassung

zum Börsehandel und für den Widerruf der

Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten

und für die Festsetzung der

Börsezeit zuständig ist.

(3) Gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses

über die Nichtzulassung oder den Ausschluß

von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen

des Präsidenten über die Nichterteilung

oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist

die Berufung an die Vollversammlung zulässig. An

den Sitzungen der Vollversammlung in diesen

Angelegenheiten darf der Börsekommissär nicht

teilnehmen. Die Mitglieder der Ausschüsse, gegen

deren Entscheidung Berufung erhoben wurde,

haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der

die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein

Stimmrecht und sind bei der Feststellung der

Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Vollver-

sammlung ist in diesen Fällen abweichend von § 5

Abs. 3 beschlußfähig, wenn die Hälfte derjenigen

Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung

des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen

Entscheidung Berufung erhoben wird. Die stimmberechtigten

Mitglieder sind in den Angelegenheiten

der Mitgliedschaft und der Besuchsberechtigung

keinen Weisungen unterworfen. Diese Entscheidungen

der Vollversammlung unterliegen

nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

ist zulässig. Die Beschwerde kann auch

vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit

erhoben werden.

(4) Werden an einer Wertpapierbörse sowohl

Wertpapiere als auch Optionen und Finanzterminkontrakte

gehandelt, so haben der Exekutivausschuß

und der Optionsausschuß bei der Festsetzung

der jeweiligen Börsezeit das im Interesse des

ordnungsgemäßen Handelsablaufs erforderliche

Einvernehmen herzustellen; gelingt dies nicht, so ist

die Börsezeit durch die Vollversammlung festzusetzen.

§ 7. (1) Die Ausschußmitglieder sind von der

Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu

wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 bis 3

gehören neben acht gewählten Börseräten die beiden

vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3

Abs. 2 bestellten Börseräte an. Die zu wählenden

Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem

Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied

gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten, das am Börsehandel

mit Optionen und Finanzterminkontrakten

selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt

jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines

Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von

der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst

einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des

Vorsitzenden zu wählen.

(2) Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden

einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig,

wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend

sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von

Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen

werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich;

der Ausschuß kann aber die Beiziehung von

Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen

unterliegen der Verschwiegenheitspflicht

gemäß § 5 Abs. 4.

Präsident

§ 8. (1) Der Präsident und zwei bis vier

Vizepräsidenten sind in der ersten Sitzung der

Vollversammlung zu Beginn der Amtsperiode nach

§ 3 Abs. 3 aus dem Kreis der Börseräte zu wählen.

Bei Ausscheiden eines Gewählten vor Ablauf der

Amtsperiode ist eine Neuwahl für die restliche

Amtsperiode vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten

wird er durch einen der Vizepräsidenten vertreten.

Sind auch alle Vizepräsidenten verhindert, so

vertritt der der Amtsdauer nach älteste Börserat;

unter Börseräten mit gleicher Amtsdauer entscheidet

das Lebensalter.

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten

bleiben, sofern sie nicht früher als Börseräte

ausscheiden, bis zur Amtsübernahme durch den

neugewählten Präsidenten und dessen Vizepräsidenten

im Amt.

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten

(Vizepräsidenten) seines Amtes unter gleichzeitiger

Wahl eines anderen Präsidenten (Vizepräsidenten)

entheben, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt

oder wenn er an der Ausübung seines Amtes nicht

nur vorübergehend verhindert ist. Das Amt des

Präsidenten (Vizepräsidenten) ruht, solange sein

Amt als Börserat ruht.

§ 9. (1) Der Präsident leitet die Geschäfte der

Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die

Börse nach außen und entscheidet in allen

Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung

oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.

(2) An Ausschußsitzungen kann der Präsident mit

beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Präsident kann Entscheidungen in

Angelegenheiten, für die die Vollversammlung oder

ein Ausschuß zuständig sind, treffen, sofern

dadurch nicht das Statut geändert wird und wenn

die zuständigen Organe nicht oder nicht rechtzeitig

tätig werden können und bei Unterbleiben einer

sofortigen Entscheidung

1. der Börse oder ihren Mitgliedern eine

erhebliche Gefahr droht,

2. die Börse oder ihre Mitglieder einen erheblichen

Nachteil erleiden würden oder

3. ein geordneter Börsehandel oder Interessen

des anlagesuchenden Publikums gefährdet

wären.

(4) Entscheidungen nach Abs. 3 hat der Präsident

unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis

zu bringen.

Generalsekretär

§ 10. (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter

müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die

erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des

Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und

dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind

1. die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden

Kammeramtes;

2. die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen

der Organe der Börsekammer;

3. die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung

und ihrer Ausschüsse mit beratender

Stimme;

4. die ordnungsgemäße Bekanntmachung der

Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen

und Mitteilungen der Börsekammer.

(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen

und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter

Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen

Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte

Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen

Behandlung übertragen; die Übertragung ist im

Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren.

Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu

deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär

ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen

oder sich die Genehmigung der Entscheidung

vorbehalten.

Erhaltung der Börse

§ 11. (1) Die Mittel zur Erhaltung der Börse

werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund

des Abs. 2 erlassenen Verordnung, durch die

Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen

zum Börsehandel sowie durch die an den

Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.

(2) Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung

zu erlassen, mit der unter Beachtung der

erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen

Interesses am funktionsfähigen Börsehandel

Gebühren für

1. die Mitgliedschaft,

2. die Berechtigung für Börsebesucher und

sonstige Eintrittsberechtigte,

3. die Benützung der Einrichtungen der Börse,

insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum

Börsehandel gemäß § 81 und

5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse

erbrachten Leistungen

festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne

der Z 3, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme,

von Dritten zur Verfügung gestellt, so

bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der

Vollversammlung.

Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer

muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)

sein. Er ist von der Vollversammlung

zu wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß

sowie die Kassa- und Buchführung der Börsekammer

zu überprüfen und in der Vollversammlung vor

Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht zu

geben.

Börsestatut

§ 13. (1) Die Vollversammlung hat zur Ausführung

dieses Bundesgesetzes ein Statut sowie für die

Sitzungen der Organe der Börsekammer eine

Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Im Statut ist ein Schiedsgericht vorzusehen;

das Statut hat nach Maßgabe der Art. XIII a bis

XXVII EGZPO Regelungen zu enthalten über

1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und

3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht.

(3) Im Statut ist das Verhalten im Börsesaal zu

regeln. Der Präsident hat die Einhaltung dieser

Bestimmungen zu überwachen und die Entfernung

von Personen, die durch ungebührliches Verhalten

den Börsehandel stören oder das Ansehen der Börse

beeinträchtigen, durch Organe der öffentlichen

Sicherheit zu veranlassen.

(4) Im Statut sind die Organisation und der

Betrieb des Kammeramtes unter der Leitung des

Generalsekretärs zu regeln. Insbesondere ist für

Ausfertigungen, die nicht die Unterschrift des

Präsidenten oder in Angelegenheiten gemäß § 10

die Unterschrift des Generalsekretärs tragen, die

Zeichnungsberechtigung zu bestimmen.

(5) Im Statut ist ein Veröffentlichungsorgan zu

bestimmen, in dem alle Verordnungen gemäß § 5

Abs. 2 Z 2, alle sonstigen generellen Anordnungen

der Börsekammer sowie alle für den Börsehandel

wichtigen Beschlüsse und Tatsachen zu verlautbaren

sind.

Börsemitglieder

§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur

erteilt werden, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft

machen, daß der Antragsteller die für die

Teilnahme am Börsehandel erforderliche

Zuverlässigkeit besitzt,

2. der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit,

insbesondere durch Insolvenz oder

Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter

nicht wegen einer im § 13 GewO

genannten strafbaren Handlung rechtskräftig

verurteilt wurde, solange die Verurteilung

noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten

Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

oder

4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter

nicht wegen einer Verwaltungsübertre-

tung gemäß § 48 rechtskräftig verurteilt

wurde, solange die Verurteilung noch nicht

getilgt ist oder nicht der beschränkten

Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse

können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften

des Handelsrechtes sowie juristische

Personen des öffentlichen oder privaten

Rechtes werden, die zur Ausübung

1. des Effektengeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 5

KWG,

2. des Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach § 1

Abs. 2 Z 8 oder 9 des Kreditwesengesetzes in

der jeweils geltenden Fassung (KWG) oder

3. des Gewerbes der Freien Makler nach der

GewO 1973 berechtigt sind.

(2) Die Teilnahme am Handel mit ausländischen

Zahlungsmitteln setzt überdies die Berechtigung zur

gewerbsmäßigen Ausübung des Devisen- und

Valutengeschäftes und den Nachweis einer nach

dem Devisengesetz notwendigen Devisenhändlereigenschaft

voraus.

(3) Freie Makler dürfen als Mitglied einer

Wertpapierbörse nur zugelassen werden, wenn sie

eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit

bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen

Freien Makler, als Sensal oder Sensalegehilfe oder

im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen. Bei

Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen

die geschäftsführenden Gesellschafter und bei

juristischen Personen die Geschäftsführer über diese

fachliche Eignung verfügen.

(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse müssen bei

ihrer Zulassung unverzüglich

1. einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem

beitreten und hiefür vorgesehene

Kautionen erlegen und

2. zumindest einen Börsebesucher aus dem

Kreise der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung

nominieren.

§ 16. (1) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3

haben zur Gewährleistung der Erfüllung von

Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution

oder einer Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der

Sicherheit wird vom Kartenausschuß im angemessenen

Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit

des Börsemitglieds festgelegt. Die Sicherheit

darf zehn Millionen Schilling nicht übersteigen,

doch kann das Mitglied selbst höhere Sicherheiten

leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine

Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung

verfügen, wenn dies in der Folge wesentlicher

Veränderungen des Geldwertes oder der Art der

Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen

erforderlich ist.

(2) Eine im Rahmen des Abwicklungssystems

erlegte Kaution kann im Verhältnis des im

Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des

Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 zu seinem

Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet

werden, jedoch müssen jedenfalls 20 vH der

Sicherheit als Kaution oder Bankgarantie geleistet

werden.

(3) Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die

Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach § 15

Abs. 1 Z 3 der Art und der Höhe nach im Verhältnis

zur geleisteten Sicherheit so zu beschränken, daß

bei Nichterfüllung der Börsegeschäfte durch den

Freien Makler Verluste bei anderen Börsemitgliedern

durch die Sicherheit abgedeckt werden

können.

(4) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 23 haben

die sich aus den börsetäglichen Kauf- und Verkaufsaufträgen

ergebenden Salden dem Generalsekretär

mitzuteilen, sofern diese Salden die Hälfte

der Höhe der Sicherheit überschreiten. Der Generalsekretär

hat, wenn der Saldo die Höhe der

Sicherheit überschreitet, den Börsekommissär darüber

in Kenntnis zu setzen. Wenn das Mitglied

nicht innerhalb einer Woche dem Generalsekretär

den Ausgleich des Saldos durch Ausführung oder

Sicherstellung nachweisen kann, hat der Generalsekretär

den Präsidenten im Hinblick auf die Einleitung

von Maßnahmen gemäß § 19 in Kenntnis zu

setzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

den Börsemitgliedern nach § 15 Abs. 1 Z 3

durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht

aufzulegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes

oder im volkswirtschaftlichen Interesse an

einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich

ist. Dabei ist auf die Wahrung der Geschäftsinteressen

der Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3

gegenüber anderen Börsemitgliedern Bedacht zu

nehmen.

§ 17. (1) Mitglied einer Warenbörse kann nur

werden, wer

1. sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem

Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die

zum börsemäßigen Handel zugelassen sind,

befaßt,

2. die zum börsemäßigen Handel zugelassenen

Waren in seinem Unternehmen verwendet,

oder

3. mit dem Warenhandel in Verbindung stehende

Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel

zugelassenen Waren betreibt.

(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich

der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der

Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres

Unternehmens als Börsebesucher nominieren.

§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen

der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht

eines ordentlichen Kaufmannes zu

wahren und Schädigungen des Ansehens der

Börse zu vermeiden;

2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und

sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3. mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die

Börse zu entsenden;

4. ihre Sicherheiten (§ 16 Abs. 1) und die im

Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme

vorgesehenen Kautionen stets auf der

vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5. sich den Insiderrichtlinien der Börsekammer

zu unterwerfen; § 82 Abs. 5 und 6 gilt

sinngemäß.

§ 19. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen,

wenn

1. bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum

Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben

oder nachträglich weggefallen sind,

2. sie ihren Pflichten nicht nachkommen.

(2) Für die Dauer des Ausschlußverfahrens kann

der Präsident das Ruhen der Mitgliedschaft

verfügen.

(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1

Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und

trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann

anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft

für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe

verfügt werden.

Börsebesucher

§ 20. (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen

Personen, die zur Erteilung von Aufträgen

und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder

an der Börse oder im Handelssystem

berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher

zugelassen sind.

(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen

werden

1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,

2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds

und

3. Bedienstete eines Börsemitglieds.

(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die

Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn

auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe

zutrifft.

(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, während

des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung

der Ordnung an der Börse erlassenen

Vorschriften des Statuts einzuhalten. Die Pflichten

des § 18 Z 1 und 5 gelten auch für Börsebesucher.

(5) Die Bestimmungen des § 19 über Ausschließung

und Ruhen gelten für Börsebesucher sinngemäß.

Sonstige Besucher

§ 21. Sonstigen Personen, die ein Interesse am

Besuch der Börseversammlungen haben, kann der

Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch

die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird.

Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine

Geschäfte abschließen.

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 22. Die von den Freien Maklern gestellten

Sicherheiten sind von der Börsekammer, die im

Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme

gestellten Kautionen von der dafür eingerichteten

Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die

Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu

verwerten. Im Konkursfalle sind diese Stellen nur

zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten

Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 KO).

Arten des Börsehandels

§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen

Amtlichen Handel und einen Geregelten Freiverkehr;

ein sonstiger Wertpapierhandel an einer

Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen

des § 69 zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen

gibt es nur einen Amtlichen Handel.

Börseort und Börsezeit

§ 24. (1) Die Vollversammlung bestimmt den

Börseort. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß § 1

Abs. 3 vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß

§ 1 Abs. 2 erfolgt die Bestimmung der Börsezeit

durch die gemäß § 6 zuständigen Ausschüsse;

soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln

betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische

Nationalbank zu hören.

(2) Der Präsident kann Beginn und Ende der

Börsezeit im Einzelfall abändern oder Börseversammlungen

überhaupt entfallen lassen, wenn es

wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder

zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels

oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten

Personen verlangen oder wenn durch sonstige

Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht

gewährleistet ist.

Handelsaufsicht

§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu

überwachen und während der Börsezeit die nach

den Handelsbedingungen erforderlichen Entscheidungen

zu treffen sowie für die Einhaltung dieser

Handelsbedingungen zu sorgen.

(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten

von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf

das Vorliegen von Insidergeschäften hat der

Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen

und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß

von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen

die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher

zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften

übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer

nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der

Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu

übermitteln.

Handelsregeln

§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten

und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller

Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen.

Es dürfen insbesondere keine Geschäfte

geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur

Benachteiligung dritter Personen dienen. Die Börsekammer

hat die im Interesse des Anlegerschutzes

und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen

Börsen erforderlichen Regeln für die

Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen.

Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den

Bestimmungen des § 82 Abs. 5 und 6 zu entsprechen.

(2) Die Börsekammer hat auf Grund der für die

Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche

und entsprechend den Erfordernissen eines

raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu

erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen,

wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften

oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen

ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden,

daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal

oder Freien Makler über die Börse zu geschehen

hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit

ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor

die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(3) Die Börsekammer hat entsprechend der

Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme

auf die internationale Entwicklung Regeln für die

Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassen und

Abwicklungsstellen einzurichten. Die Börsekammer

kann jedoch auch juristische Personen des Privatrechts

mit der Einrichtung von Abwicklungsstellen

betrauen, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige

Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Wenn

an einer Börse Optionen und Finanzterminkontrakte

gehandelt werden, so hat die Börsekammer

hierfür eine eigene Abwicklungsstelle zu betrauen,

die für die Erfüllung der Börsegeschäfte mit

Optionen und Finanzterminkontrakten einzustehen

hat. Diese Abwicklungsstelle muß über eine

Konzession zum Betrieb des Effekten- und

Depotgeschäftes und des Garantiegeschäftes gemäß

§ 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 und 7 KWG

verfügen und darf keine anderen Geschäfte außer

jenen betreiben, die zur Erfüllung ihrer Garantiepflicht

einschließlich der Lieferung und Abnahme

von Wertpapieren erforderlich sind; sie darf

insbesondere nicht selbst am Börsehandel teilnehmen.

Die Abwicklungsstellen haben der Aufsichtsbehörde,

der Börsekammer und dem Börsekommissär

alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben

erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und

Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.

Börsegeschäfte

§ 27. (1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte,

die im Börsesaale während der Börsezeit

über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden,

welche an der betreffenden Börse gehandelt

werden dürfen.

(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes

Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle

Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche

Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in

das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.

(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche

auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer

Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend

gemacht werden.

(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch

das Börseschiedsgericht zu entscheiden.

(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene

Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger

kein Kaufmann ist, nach den Bestimmungen über

kaufmännische Pfänder zu verwerten.

Einwand von Spiel und Wette

§ 28. (1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten

aus Börsegeschäften ist der Einwand, daß

dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu

beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt,

unstatthaft.

(2) Werden an einer anerkannten in- oder

ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte

gehandelt und dafür Kurse

veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und

Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften

von wem auch immer unzulässig.

Warenbörse

Börsehandel

§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt

durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den

Börsebesuchern direkt.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden,

sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit

Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.

Handelsbräuche

§ 30. Die Börsekammer hat die für den Handel an

der Warenbörse geltenden Handelsbräuche festzustellen

und zu veröffentlichen.

Kursermittlung

§ 31. (1) Die Feststellung der Kurse der an der

Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände

hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung

unter Aufsicht des Börsekommissärs

durch den Präsidenten zu geschehen. Grundlage

sind die von den Vermittlern während der Börsezeit

geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den

Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den

etwaigen von der Börsekammer aus dem Kreise der

Börsebesucher bestellten Vertrauenspersonen bekannt

geworden sind.

(2) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die

Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten

Kurse in Kursblättern zu sorgen.

Börsesensale

§ 32. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33

und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen

Vermittler.

(2) Die Börsekammer hat eine ausreichende

Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der

Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich

durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.

(3) Die Bestellung der Börsesensale erfolgt durch

die Vollversammlung und bedarf der Bestätigung

durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat

eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen,

die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im

Veröffentlichungsorgan der Börse (§ 13 Abs. 5)

kundzumachen ist.

(4) Die Bestellung des Börsesensales kann

entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1

angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften

oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.

(5) Der Präsident hat dem Börsesensal ein

Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse,

für die er bestellt ist, und der Umfang seiner

Bestellung anzugeben sind.

(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan

der Börse (§ 13 Abs. 5) kundzumachen

und der für den Börseort zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.

§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt

werden, wer

1. mindestens 24 Jahre alt ist,

2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,

3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und

4. für die Bestellung als Sensal an einer

Wertpapierbörse über eine fünfjährige Praxis

im Sinne des § 15 Abs. 3 oder über eine

dreijährige Praxis als Sensalegehilfe verfügt.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind

Personen,

1. die wegen einer im § 13 GewO genannten

strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange

die Verurteilung noch nicht getilgt ist

oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem

Strafregister unterliegt;

2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften

von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen

sind;

3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus

dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;

4. über deren Vermögen ein Konkurs- oder

Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die

Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger

Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags

mangels Vermögen;

5. die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden,

solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist

oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem

Strafregister unterliegt.

§ 34. (1) Die Börsesensalenprüfung wird von

einer Kommission abgenommen, die aus dem

Börsekommissär als Vorsitzenden, zwei bis vier

Börseräten und dem Generalsekretär besteht; die

Kommissionsmitglieder, die Börseräte sind, werden

samt den erforderlichen Ersatzleuten von der

Vollversammlung gewählt.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die

Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen

Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen

Kenntnisse.

(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung

zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung

bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission

kann die bestandene Prüfung auch mit

ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg

bewerten.

(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist

mit einem vom Börsekommissär unterfertigten

Prüfungszeugnis zu beurkunden.

§ 35. (1) Die Börsesensale sind berechtigt,

Verträge über die an der Börse gehandelten

Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen

Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Im Börsesaal dürfen

sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in

Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt

der Börse nicht notiert sind.

(2) Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch

außerhalb der Börse im Börseort auszuüben.

Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit

Ausnahme der Vorschriften über die Auftragsbücher

sinngemäß anzuwenden. Bei Geschäften, die

nicht sofort erfüllt werden sollen, hat der

Börsesensal die Schlußnote den Parteien zu ihrer

Unterschrift zuzustellen und sodann jeder Partei

das von der anderen Partei unterschriebene

Exemplar zu übersenden. Bei Anonymgeschäften

(§ 63) hat jedoch der Börsesensal die von den

Parteien unterfertigten Schlußnoten bei sich aufzubewahren

und jeder Partei, der der Name der

anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm

unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.

(3) Die Börsesensale haben, wenn ihnen der

Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt, das

Recht, öffentliche Versteigerung von Verkehrsgegenständen

abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit

fallen. Der Landeshauptmann hat ihnen diese

Berechtigung zu geben, wenn am Börseort ein

Bedürfnis nach derartigen Versteigerungen besteht.

§ 36. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die

ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Sie haben

alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre

Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der

von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen

ausgestellten Urkunden schwächen könnte.

(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt

1. für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche

Geschäfte über Verkehrsgegenstände oder

Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit

sind, zu schließen und zwar sowohl

börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie

mittelbar, auch als Kommissionär;

2. für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie

vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu

leisten oder sonst einzustehen;

3. eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu

entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen

Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied

der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes

einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft

oder einer Sparkasse zu sein, sofern

diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit

oder die Glaubwürdigkeit der von

ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen

ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;

4. sich mit anderen Börsesensalen oder mit

Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen

Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines

Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung

des Auftraggebers sind Börsesensale

jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam

zu vermitteln;

5. brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer

Form Aufträge von Parteien zu

übernehmen, die ihnen nicht persönlich

bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung

von deren Identität verschafft zu haben;

6. Aufträge von Personen zu übernehmen, von

deren Zahlungsunfähigkeit oder Verpflichtungsunfähigkeit

sie Kenntnis haben oder

haben müssen;

7. Geschäfte zu vermitteln, bei denen der

begründete Verdacht vorliegt, daß die Parteien

sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung

dritter Personen schließen wollen;

8. Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder

Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage

der §§ 31 Abs. 1 zweiter Satz oder 59 Abs. 1

zweiter Satz entsprechen.

(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7

angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit

des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.

(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit

über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse

verpflichtet.

(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit

persönlich auszuüben und dürfen sich weder

zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung

ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines

Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur

Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen

einzusetzen.

(6) Die Sensale sind verpflichtet, sich den

Insiderregeln der Börse zu unterwerfen.

§ 37. (1) Die Börsesensale haben während der

gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein

oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen

Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist

dem Börsekommissär und der Börsekammer schriftlich

anzuzeigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verordnung

die Anwesenheitspflicht abweichend von den

Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse

ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist

und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße

Börsehandel jederzeit gewährleistet

bleibt.

§ 38. (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit

der Börsesensale erfordert, kann die Börsekammer

bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer

Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben.

Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist

sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes

als auch die voraussichtliche Höhe eines

solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der

Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu

berücksichtigen.

(2) Das Recht der Börsekammer, von den

Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-

Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleib

unberührt.

§ 39. (1) Dem Börsesensal steht für die von ihm

vermittelten Geschäfte die Mäklergebühr (Sensarie,

Courtage) zu.

(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom

Landeshauptmann unter Berücksichtigung des

volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen

Börsehandel, der Art der Verkehrsgegenstände

und der Umsätze sowie unter Bedachtnahme

auf die Erzielung eines angemessenen Einkommens

durch den Börsesensal bestimmt. Vor der Festsetzung

der Gebühr ist der Börsekommissär, die

Börsekammer sowie die Interessenvertretung der

Börsesensale, falls eine solche eingerichtet ist, zu

hören.

(3) Die Mäklergebühr wird fällig, sobald das

Geschäft geschlossen und der Börsesensal die

Schlußnote zugestellt hat. War das Geschäft

bedingt, wird die Mäklergebühr erst fällig, wenn das

Geschäft ein unbedingtes geworden ist.

(4) Der Börsesensal hat auch dann Anspruch auf

Mäklergebühren, wenn die Vermittlung des Geschäftes

so weit gediehen ist, daß er die Parteien

einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber

hierauf noch am gleichen Tag von den Parteien

unmittelbar geschlossen wurde.

(5) Ist das Geschäft nicht zum Abschluß

gekommen oder nicht zu einem unbedingten

geworden, so kann der Börsesensal für die

Unterhandlung keine Mäklergebühr fordern.

(6) Die Mäklergebühr ist, wenn die Parteien

nichts anderes vereinbart haben, von jeder Partei je

zur Hälfte zu entrichten. Für Börsegeschäfte kann

die Börsekammer abweichendes bestimmen, wenn

dies im Interesse des Wertpapierhandels liegt oder

der Erleichterung der Abwicklung der Börsegeschäfte

dient.

(7) Die Börsekammer kann bestimmen, daß bei

Wertpapieren und Verträgen, die in ein entsprechendes

Abwicklungssystem einbezogen sind, die

Abrechnung und Einhebung der Mäklergebühr

durch die Abrechnungsstelle erfolgt.

§ 40. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung

ist der Börsesensal noch nicht als

bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine

andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang

zu nehmen.

(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne

besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für

Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner

Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn

diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt

werden.

§ 41. Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die

Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch

mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon

entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach

Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten

Proben solange aufzubewahren, bis die Ware

ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit

angenommen oder das Geschäft in anderer Weise

erledigt ist.

§ 42. Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch

den Präsidenten überwacht, der zu diesem Zweck

insbesondere in alle Bücher der Börsesensale

Einsicht nehmen kann.

§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet

bestellt. Die Vollversammlung hat einen Börsesensal

seiner Funktion zu entheben, wenn

1. er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf

dieses Jahres;

2. er freiwillig seine Funktion zurücklegt;

3. er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne

des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;

4. über sein Vermögen das Konkursverfahren

eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an

Vermögen abgewiesen wurde;

5. aus einem anderen Grund als dem der Z 4

seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt

wird;

6. er an der Ausübung seiner Funktion durch

mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.

(2) Die Börsekammer kann im Statut für den

freiwilligen Funktionsverzicht gemäß Z 2 angemessene

Kündigungsfristen und Termine für die

Wirksamkeit des Verzichtes festsetzen, die jedoch

nicht gelten dürfen, wenn der Amtsverzicht

krankheitshalber erklärt wird.

(3) Die Vollversammlung kann die Funktionsdauer

eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze

auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre

erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls

und eines Mangels an geeigneten Bewerbern

erforderlich ist.

(4) Vor der Beschlußfassung über die Amtsenthebung

eines Sensales ist die Interessenvertretung der

Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse

eine solche eingerichtet ist.

§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die

Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4, so begeht er eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 60000 S zu bestrafen und von der

Vollversammlung je nach Art und Schwere des

rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem

Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem

Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.

(2) Der Präsident kann einen Börsesensal

vorläufig von seiner Funktion suspendieren,

1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren

gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches

Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art

oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist,

die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu

beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die

Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit

des Börsesensales in Anspruch nehmen;

2. wenn und solange der Börsesensal trotz

Aufforderung durch die Börsekammer seine

Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen

Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung

hält;

3. wenn und solange der Börsesensal im

Ausgleich oder unter einer gleichgestellten

Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder

ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung

gegen ihn anhängig ist;

4. wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales

zerrüttet sind, was insbesondere

anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen

wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt

wird oder eine gerichtliche Exekution gegen

ihn fruchtlos geführt wird.

(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung

gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für Beschlußfassungen

über das zeitlich begrenzte Verbot der

Amtsausübung gemäß Abs. 1 und über die Suspendierung

gemäß Abs. 2, wobei im Falle der

Suspendierung die Anhörung auch nachträglich

erfolgen kann.

(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen

Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen

Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird,

hievon der Börsekammer Mitteilung zu machen und

sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom

Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

(5) Bei der Entscheidung über die Enthebung

von der Funktion und über das Verbot der Amtsausübung

gemäß Abs. 1 gilt für das Verfahren der

Vollversammlung und ihre Zusammensetzung § 6

Abs. 3.

Börsenaufsicht

§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der

Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die allgemeinen

Warenbörsen unterliegen der Aufsicht

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen.

Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse

an einem funktionsfähigen Börsewesen und

auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden

Publikums Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörden können zur Erfüllung

ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von

Mißständen

1. bei Gefahr in Verzug und Säumigkeit des

zuständigen Börseorgans die erforderlichen

Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem

Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr

und Säumigkeit treffen,

2. einzelne oder alle Mitglieder der Börsekammer

ihrer Funktion entheben, wenn diese

beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das

volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen

Börsewesen nur durch die Enthebung

gewahrt werden kann. In diesem Fall ist

die Leitung der Börse vorübergehend fachlich

geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,

3. die vorübergehende oder dauernde Schließung

von Börsen anordnen, wenn andere

Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher

Schäden nicht ausreichen.

(4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen,

die Börsesensale und die Freien

Makler haben den Aufsichtsbehörden und den von

ihnen gemäß § 46 bestellten Börsekommissären

jederzeit alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die

Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren. Dies

gilt auch, wenn diese Aufzeichnungen von einem

Dritten geführt oder aufbewahrt werden.

(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann

auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt

werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der

Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage

des Prüfungsauftrags betreten darf.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den

Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der

betreffenden Börse zu ersetzen.

Börsekommissäre

§ 46. (1) Der für die Aufsicht nach § 45

zuständige Bundesminister hat bei jeder Börse einen

Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von

Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär

und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen

oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder

angehören. Sie sind in der

Funktion als Börsekommissär den Weisungen des

zuständigen Bundesministers unterworfen und

können von ihm jederzeit abberufen werden.

(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter

sind von der Börsekammer zu allen Sitzungen der

Organe der Börsekammer rechtzeitig einzuladen.

Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu

erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen

sind ihnen zu übersenden.

(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse

und Entscheidungen der Organe der Börsekammer,

durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder

Bescheide der zuständigen Bundesminister für

verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu

erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär

anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach

seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird

die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen

Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende

Organ kann die Entscheidung des zuständigen

Bundesministers innerhalb einer Woche ab dem

Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt,

ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig;

der Einspruch tritt außer Kraft, wenn der

zuständige Bundesminister nicht innerhalb einer

Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über

die Wirksamkeit entscheidet.

(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe

der Börsekammer, die außerhalb einer Sitzung

getroffen werden, sind dem Börsekommissär und

seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In

diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen

zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses

oder der Entscheidung Einspruch erheben.

(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter

haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern,

unverzüglich dem zuständigen Bundesminister

mitzuteilen.

(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern

ist vom zuständigen Bundesminister eine

Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in

einem angemessenen Verhältnis zu der mit der

Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen

hiefür steht. Die Aufsichtsbehörden haben

der Börse einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag

als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in

einem angemessenen Verhältnis zu den mit der

Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.

Schutz von Bezeichnungen

§ 47. (1) Das Wort „Börse" oder eine entsprechende

Wortverbindung im Zusammenhang mit

Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses

Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen

Weise verwendet werden, daß fälschlich der

Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse

im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2) Die Bezeichnung „Börsesensal" darf nur von

Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes zum Börsesensal bestellt

wurden.

Strafbestimmungen

§ 48. (1) Wer

1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein

börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen

gemäß § 1 stattfindet, ohne daß diese

Veranstaltung eine gesetzesgemäß errichtete

Börse ist (Winkelbörsen),

2. an Winkelbörsen gemäß Z 1 teilnimmt und die

an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse

öffentlich verbreitet,

3. den Kurs oder die Preisbildung eines zum

Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes

durch Abschluß eines Scheingeschäftes

oder durch vorsätzliche Verbreitung

falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,

4. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen

Handelsablauf und die Ruhe

und Ordnung an der Börse stört,

5. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände

schließt, die nicht zum Börsehandel

zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt

ist,

6. entgegen den Anordnungen der Börsekammer

oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall

von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45

Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen

(§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält

oder an ihnen teilnimmt,

7. die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden

Informationspflichten betreffend die Änderung

bedeutender Beteiligungen nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 47 das

Wort „Börse" oder „Börsesensal" mißbräuchlich

verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S zu

bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Wiener Börsekammer

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich

Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und

wird von der Wiener Börsekammer geleitet und

verwaltet.

(2) Die Wiener Börsekammer ist eine juristische

Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2

Abs. 1.

Börseräte

§ 50. (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus

24 gewählten, zwei vom Bundesminister für Finanzen

gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und

einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten

Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank

hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson

zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank

entsandten Börserat und auf die Ersatzperson

finden die Ausschließungsgründe des § 3 Abs. 5

Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt

durch die Vollversammlung der Börsekammer; im

übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher

in folgenden Wahlkreisen

1. Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder

ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2

Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;

2. Freie Makler im Wahlkreis II;

3. Börsesensale im Wahlkreis III;

4. Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß

§ 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;

5. Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse

im Wahlkreis V.

(3) Es entfallen

1. auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;

2. auf den Wahlkreis II ein Börserat;

3. auf den Wahlkreis III ein Börserat;

4. auf den Wahlkreis IV ein Börserat;

5. auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.

In jenen Wahlkreisen, in denen nur ein Börserat zu

wählen ist, ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu

wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor

Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle

tritt.

(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis

vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der

gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse

entfallenden Börseräte gewählt werden.

Wahl der Börseräte

§ 51. (1) Die Wahl der Börseräte findet innerhalb

von zwei Monaten vor Ablauf der fünfjährigen

Funktionsperiode statt. Der Wahltag wird von der

Vollversammlung bestimmt und ist mindestens zwei

Monate vorher durch Anschlag im Börsesaal und

durch Kundmachung im Verlautbarungsorgan der

Börsekammer bekanntzumachen. Die Bekanntmachung

hat auch das Datum des Wahlstichtags anzugeben.

Stichtag für das aktive Wahlrecht ist der

42. Tag vor dem Wahltag.

(2) Die gemäß § 50 wahlberechtigten Börsebesucher

müssen

1. für die Wahlkreise I und V am Wahlstichtag,

2. für die Wahlkreise II und IV ein Jahr vor dem

Wahlstichtag

eine Börsekarte besitzen, die für das laufende

Wahljahr gültig ist.

(3) Im Wahlkreis I sind für jedes Börsemitglied

so viele Börsebesucher aus dem Kreise der

Geschäftsleitung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 aktiv wahlberechtigt,

als dem Anteil des Börsemitglieds am

Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der

Wahl in diesem Wahlkreis entspricht. Auf jedes

Börsemitglied mit einem Umsatzanteil von zumindest

1 vH entfällt ein aktiv wahlberechtigter Börsebesucher,

je vollendetem 5 vH-Umsatzanteil des

Börsemitglieds ist ein weiterer Börsebesucher für

dieses Börsemitglied wahlberechtigt.

(4) Im Wahlkreis II ist für jedes Börsemitglied

mit einem Anteil von 1 vH am Börseumsatz der

letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem

Wahlkreis ein Börsebesucher aus dem Kreis der

Geschäftsleitung aktiv wahlberechtigt. Je vollendetem

25 vH-Anteil ist ein weiterer Börsebesucher

wahlberechtigt.

(5) Börsemitglieder, die mehrere aktiv wahlberechtigte

Börsebesucher für den Wahlkreis I oder II

haben, müssen spätestens 14 Tage vor dem ersten

Wahltag der Börsekammer die Namen jener Börsebesucher

bekanntgeben, die das Wahlrecht für sie

ausüben. Börsemitglieder, auf die gemäß Abs. 3

und 4 mehr Wahlberechtigte entfallen, als die

Anzahl der Börsebesucher ihrer Geschäftsleitung

beträgt, dürfen im übersteigenden Ausmaß Börsebesucher,

die ihre Dienstnehmer sind, zur Ausübung

des Wahlrechts mit schriftlicher Spezialvollmacht

im Sinne des § 52 Abs. 3 emächtigen.

§ 52. (1) Die Wählerlisten sind vier Wochen vor

dem Wahltag durch Kundmachung im Veröffentlichungsorgan

und Anschlag im Börsesaal bekanntzumachen.

Einsprüche gegen die Wählerlisten

können innerhalb von zehn Tagen ab der

Bekanntmachung beim Wahlausschuß erhoben

werden.

(2) Am Wahltag muß zur Entgegennahme der

Stimmzettel während eines mindestens zwei Stunden

umfassenden Zeitraums zumindest ein Mitglied

des Wahlausschusses und ein Angestellter der

Börsekammer zur Entgegennahme der Stimmzettel

anwesend sein.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich oder durch

einen im selben Wahlkreis wahlberechtigten Börsebesucher

mit schriftlicher Spezialvollmacht auszuüben.

Der Name des Wählers ist nach Prüfung seiner

Legitimation und einer allfälligen Wahlvollmacht

in eine Liste einzutragen.

(4) Der Stimmzettel ist in Gegenwart des Wählers

in einen versperrten Kasten zu legen. Nach Ablauf

der Wahlzeit hat die Stimmenzählung durch den

Wahlausschuß im Beisein des Börsekommissärs zu

erfolgen. Jeder Wahlkreis darf überdies drei

Wahlberechtigte als Zeugen entsenden. Die Stimmzettel

sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist, im

Fall einer Anfechtung bis zum Abschluß des

Anfechtungsverfahrens, aufzubewahren und dann

zu vernichten.

(5) Die Anzahl der Stimmzettel und das Ergebnis

der Stimmenzählung sind in ein Wahlprotokoll

aufzunehmen, dem die Liste der erschienenen

Wähler beizufügen ist.

§ 53. (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte

unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die

Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei

Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl

vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten

der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der

Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen

für die Hauptwahl.

(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind

unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am

Tag nach der Auszählung der Stimmen durch

Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan

bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden

und dem Landeshauptmann von Wien

schriftlich anzuzeigen.

§ 54. Innerhalb dreier Börsetage nach der

Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder

in die Wählerliste eingetragenen Person mit der

Begründung schriftlich angefochten werden, daß

die Wahl nicht den §§ 50 bis 53 entsprochen habe.

Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens

durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung

unverzüglich, bei den regelmäßigen

Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu

entscheiden. Die endgültige Entscheidung der

Vollversammlung ist gemäß § 53 Abs. 4 bekanntzumachen

und den Aufsichtsbehörden und dem

Landeshauptmann anzuzeigen.

Aufsicht

§ 55. Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der

Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den

Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zuständig.

Sonderbestimmungen für die Wertpapierbörse

Handelsablauf

§ 56. (1) Die Vollversammlung bestimmt, ob der

Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes

Handelssystem, durch Zuruf oder durch zwei oder

sämtliche dieser Handelsarten erfolgt.

(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch

Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als

Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr

nur Freie Makler bestellt werden.

(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an

die einzelnen Sensale erfolgt durch den Exekutivausschuß

(Optionsausschuß) nach Anhörung der

Interessenvertretung der Sensale, wenn an der

betreffenden Börse eine solche Interessensvertretung

besteht.

(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an

die einzelnen Freien Makler erfolgt durch den

Exekutivausschuß nach Anhörung . des von den

Freien Maklern gewählten Börserates.

Freie Makler

§ 57. (1) Die Börsekammer hat dafür Sorge zu

tragen, daß aus dem Kreis der gemäß § 15 Abs. 3

qualifizierten Bewerber die für eine geordnete

Abwicklung des geregelten Freiverkehrs erforderliche

Anzahl von Freien Maklern als Börsemitglieder

zugelassen wird. Diese haben die Vermittlung von

Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4

zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1

zugelassenen Freien Makler sind zur gewerbsmäßigen

Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung

und Veräußerung der an der Börse zugelassenen

Verkehrsgegenstände, zum Abschluß solcher

Verträge als Kommissionär mit anderen Mitgliedern

derselben Wertpapierbörse und mit den zum

Betrieb des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5

KWG) berechtigten Banken, sowie zur Ausführung

der Kommission durch Selbsteintritt berechtigt,

sofern nicht die ihnen nach der Gewerbeordnung

erteilte Gewerbeberechtigung einen geringeren

Geschäftsumfang aufweist.

Handelssysteme

§ 58. (1) Die Vollversammlung kann die Einrichtung

automatisierter Handelssysteme beschließen,

die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das

System die Mitwirkung eines Sensais vorsieht, nur

den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung

stehen dürfen. Die Börsemitglieder und Sensale

haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher

und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem

haben.

(2) Die Vollversammlung kann bestimmen, daß

die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur

unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben

dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern

im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer

solchen Bestimmung auch ohne Benützung von

Handelssystemen zulässig.

Kursermittlung

§ 59. (1) Die Feststellung der Kurse der an der

Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat

an jedem Börsetag, zumindest einmal nach Börseschluß,

unter Aufsicht des Börsekommissärs zu

erfolgen. Grundlage sind die von den Sensalen

während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte

sowie Daten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit

bekannt geworden sind. Das Statut hat zu bestimmen,

ob die Kursfeststellung

1. durch den Präsidenten oder

2: durch Anschreibung der Preise durch die Sensale

selbst erfolgt; diesfalls sind die von den

Sensalen angeschriebenen Preise die amtlichen

Kurse.

(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes

Handelssystem, dann sind die amtlichen

Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem

vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse

der Handel durch Zuruf, dann sind die amtlichen

Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit

vorgefallen sind.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der im

Statut festgesetzten Zeit jeder zur Teilnahme am

Börsehandel berechtigte Börsebesucher Einwendungen

gegen die Richtigkeit der angeschriebenen

Preise erheben. Über solche Einwendungen eines

Börsebesuchers hat der Präsident auf Grund der

Orderlage der Sensale unverzüglich zu entscheiden.

(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über

einen Einspruch, den der Börsekommissär gegen die

Richtigkeit eines nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten

Kurses erhebt, muß nicht eingeholt werden, wenn

auf Grund des Einspruchs der Kurs unverzüglich

berichtigt wird.

(5) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die

Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelten

Kurse im Kursblatt zu sorgen. Erfolgt die

Kursermittlung gemäß Abs. 2 in einem laufenden

System, so ist auch ein automatisiertes Informationssystem

einzurichten. Beim Handel mit ausländischen

Zahlungsmitteln ist jedoch börsetäglich stets

nur ein amtlicher Kurs zu veröffentlichen.

(6) Die Feststellung und Veröffentlichung der

Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr

gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt auf der

Grundlage der von den Freien Maklern oder in

einem Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte

unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4.

Auftragsbücher und Tagebücher

§ 60. (1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der

Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten

Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben

Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen

gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge

einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung

von Aufträgen.

(2) Die Vermittler haben die von ihnen

vermittelten Geschäfte täglich in ihre Tagebücher

einzutragen und dabei anzuführen

1. Namen der vertragsschließenden Parteien;

2. Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;

3. Preis;

4. Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei

Verkäufen von Waren deren Gattung und

Menge;

5. Ort und Zeit der Lieferung;

6. Art der Abwicklung;

7. Zeit des Vertragsabschlusses;

8. ob das Geschäft an der Börse oder außerhalb

abgeschlossen wurde;

9. eine allfällige Aufhebung des Vertrages vor

seiner Erfüllung.

(3) Werden die Bücher automationsunterstützt

hergestellt, dann sind die Ausdrucke monatsweise

zu binden und am Ende vom Vermittler für die

Richtigkeit zu unterschreiben.

(4) Werden die Bücher händisch geführt, dann

muß das Buch gebunden, Blatt für Blatt mit

fortlaufenden Zahlen bezeichnet und mit besonderer

Heftung gegen Austausch oder Wegnahme von

Blättern geschützt sein. Der Vermittler hat diesfalls

täglich die Eintragungen zu unterschreiben.

(5) Die Bücher sind in deutscher Sprache zu

führen. Im übrigen gelten für die Führung der

Bücher die Vorschriften, die für die Führung der

Bücher durch Vollkaufleute sinngemäß gelten.

(6) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung

von der Börsekammer sieben Jahre zu verwahren

und sodann kommissioneil zu vernichten. Desgleichen

sind so die Bücher der Vermittler, die aus dem

Amt scheiden, zu verwahren.

(7) Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien

gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen

beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben,

die alles enthalten müssen, was von ihnen über das

die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist

(Abs. 2); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei

ist jedoch bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht

erforderlich.

Einsicht in die Bücher der Vermittler

§ 61. (1) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter

und der Präsident können jederzeit in die Auftragsbücher

und Tagebücher der Vermittler Einsicht

nehmen.

(2) Die Parteien haben das Recht, in die sie

betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu

nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher

Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie

betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei

Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name

der Gegenpartei abgedeckt werden.

(3) Dritten darf nur in Folge behördlicher

Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die

Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug

aus demselben erteilt werden.

(4) Im Laufe eines Rechtsstreites kann das

Gericht auch ohne Antrag einer Partei die

Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in

der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so

zugänglich gemacht werden, daß die nicht den

Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim

bleiben.

Schlußnote

§ 62. (1) Die Vermittler haben ohne Verzug nach

Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schluß-

note zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2

angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die

Aufnahme des Namens der Parteien ist bei

Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu

unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit

der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist;

die Unterschrift des Vermittlers kann unterbleiben,

wenn die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt

wird.

(3) Bei Börsegeschäften bestimmt die Börsekammer

unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen

Einrichtung der Börse, wie, wann und in

welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den

Parteien zu übermitteln haben.

(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder

Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal

davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige

machen.

(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal

vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung

desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung

der Schlußnoten unabhängig.

Anonymgeschäfte

§ 63. (1) Der Börsesensal ist verpflichtet, den

Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn

beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die

Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt,

für das Kaution gestellt wird.

(2) Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der

Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser

angemessene Deckung erhalten hat oder volle

Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal

eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er

demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen

hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst,

daß das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales

nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die

voll zu gewährleisten geeignet ist.

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64. (1) Der Exekutivausschuß entscheidet über

Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum

amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Gegen die Versagung

der Zulassung ist die Berufung an einen beim

Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat

zulässig. Der Berufungssenat besteht

aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem

Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört,

und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind

vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer

von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der

Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher

Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der

Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine

Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion

zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied

für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates

unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung

im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

ist zulässig. Die Beschwerde

kann auch vom Bundesminister für Finanzen

wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die

Erfordernisse gemäß den §§ 66 und 70 bis 73 nicht

vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung

auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen

und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten

die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden

Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein

Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich

wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder

durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent

seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94

nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht

verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem

Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei

Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten

unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur

Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert

werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst

nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen

werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen

Interessen des anlagesuchenden Publikums

erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall

vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

Außerbörsliche Umsätze

§ 65. Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere

auch außerbörslich handeln, haben diese

außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine

Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine

Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die

Börsekammer zu melden. Die Börsekammer hat

diese Meldungen spätestens am darauffolgenden

Börsetag zu veröffentlichen.

Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel

§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung

von Wertpapieren zum amtlichen Handel sind

1. Die Gründung sowie die Satzung oder der

Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen

dem Recht des Staates entsprechen, in dem der

Emittent seinen Sitz hat.

2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung

beantragten Wertpapiere muß bei Aktien

mindestens 40 Millionen Schilling, bei anderen

Wertpapieren mindestens 10 Millionen Schilling

betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren,

die nicht auf einen Geldbetrag lauten,

ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der

voraussichtliche Kurswert mindestens 10 Millionen

Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl

solcher Wertpapiere muß mindestens 20000

betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien

österreichischer Aktiengesellschaften,

deren Stammaktien nicht zum Amtlichen

Handel zugelassen sind, muß das Nominale

der Vorzugsaktien 15 Millionen Schilling

betragen.

3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß

die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre

bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für

die drei dem Antrag vorangegangenen vollen

Geschäftsjahre entsprechend den geltenden

Vorschriften veröffentlicht haben; ist die

Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin

einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität

vor, dann ist die Zeit des Bestehens

dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist

von drei Jahren anzurechnen. Vom

Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist

kann abgesehen werden, wenn die Zulassung

im Interesse des Emittenten und des Publikums

liegt und der Antragsteller dem Publikum

Unterlagen zur Verfügung stellt, deren

Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse

im Hinblick auf die Beurteilung

der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse

des Emittenten im wesentlichen gleichwertig

ist.

4. Den für die Wertpapiere und für deren

Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen

Vorschriften sowie den auf Grund

dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen

und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen

worden sein; dies gilt sinngemäß für

ausländische Vorschriften desjenigen Staates,

in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden.

Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein

öffentliches Register einzutragen ist, muß

diese Eintragung erfolgt sein.

5. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.

Es können jedoch zugelassen werden

a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn

sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel

nicht beeinträchtigt wird und wenn

im Prospekt oder in der Verlautbarung

über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf

die fehlende Volleinzahlung sowie auf die

dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen

wird sowie

b) Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung

bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis

der Börsehandel nicht beeinträchtigt

wird.

6. Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere

die kleinste Stückelung und die Anzahl der in

dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere

müssen den Bedürfnissen des Börsehandels

und des anlagesuchenden Publikums Rechnung

tragen.

7. Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle

bereits begebenen Aktien derselben Gattung

oder auf alle Wertpapiere derselben Emission

beziehen; es können jedoch Aktien, die für

eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen,

von der Zulassung ausgenommen werden,

wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber

der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu

befürchten sind und im Prospekt oder in der

Verlautbarung über die Zulassung auf diese

Ausnahme hingewiesen wird.

8. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend

gestreut sein oder, wenn die Streuung

über die Einführung an der Börse erreicht

werden soll, dem Börsehandel in entsprechender

Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei

Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen,

wenn mindestens ein Nominale von

10 Millionen Schilling, bei nennwertlosen

Aktien mindestens 10000 Stück, in Publikumsbesitz

stehen oder dem Publikum zum

Kauf angeboten werden.

9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein

Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere

Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere,

auf die sich das Umtausch- oder

Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig

zum Börsehandel zugelassen werden; von

diesem Erfordernis kann abgesehen werden,

wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß

den Inhabern der Wertpapiere, die ein

Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle

Informationen zur Verfügung stehen, die

erforderlich sind, um sich ein Urteil über den

Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich

das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies

ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die

Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder

Bezugsrecht bezieht, an einer international

anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren

und der Prospekt für die Zulassung der

Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht

die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen

Angaben enthält.

(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an

einer oder mehreren ausländischen Börsen zum

amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen

eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist,

gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.

(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung

auf weitere Wertpapiere derselben Gattung

gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8

nicht.

(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen,

die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist

und einen bestimmten Höchstbetrag ständig

ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach

Abs. 1 Z 2 nicht.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung von

Schuldverschreibungen des Bundes oder eines

Bundeslandes oder einer internationalen Organisation

mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit

sind

1. Die Schuldverschreibungen müssen uneingeschränkt

handelbar sein.

2. Der Antrag auf Zulassung zur amtlichen

Notierung muß sich auf alle Schuldverschreibungen

einer Emission beziehen.

(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können

zugelassen werden, wenn

1. der Emittent der vertretenen Aktien die

Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,

2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß

Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und

3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die

Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den

Zertifikatsinhabern bietet.

Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr

§ 67. (1) Der Exekutivausschuß kann Verkehrsgegenstände,

die nicht zum amtlichen Handel an

der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel

im Börsesaal oder durch ein automatisiertes

Handelssystem zulassen (geregelter Freiverkehr).

(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr

darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß

den §§ 68 und 70 bis 73 nicht vorliegen, oder wenn

das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen

Börsewesen oder besonders schutzwürdige

Interessen des anlagesuchenden Publikums

der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt

werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher

Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein

regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.

(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen,

wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2

nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige

Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der

Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85

und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz

nicht verletzt wird, kann der Emittent bei

nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses

oder bei Verletzung der gesetzlichen

Pflichten des Emittenten unter Setzung einer

angemessenen Nachfrist zur Herstellung des

gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in

diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem

Fristablauf zu widerrufen.

(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen

werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen

Interessen des anlagesuchenden Publikums

erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall

vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr

§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung

zum geregelten Freiverkehr sind

1. Die Gründung sowie die Satzung oder der

Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen

dem Recht des Staates entsprechen, in dem der

Emittent seinen Sitz hat.

2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung

beantragten Wertpapiere muß mindestens

10 Millionen Schilling betragen. Bei der

Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf

einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten

zu bescheinigen, daß der voraussichtliche

Kurswert mindestens 5 Millionen Schilling

beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere

muß mindestens 10000 betragen.

3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß

die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr

bestanden und ihren Jahresabschluß für das

dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr

entsprechend den geltenden Vorschriften

veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft

Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft

und liegt Bilanzkontinuität vor, dann

ist die Zeit des Bestehens dieser anderen

Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem

Jahr anzurechnen.

4. Den für die Wertpapiere und für deren

Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen

Vorschriften sowie den auf Grund

dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen

und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen

worden sein; dies gilt sinngemäß für

ausländische Vorschriften desjenigen Staates,

in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden.

Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein

öffentliches Register einzutragen ist, muß

diese Eintragung erfolgt sein.

5. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend

gestreut sein oder, wenn die Streuung

über die Einführung an der Börse erreicht

werden soll, dem Börsehandel in entsprechender

Anzahl zur Verfügung gestellt werden.

Bei Aktien ist eine entsprechende

Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein

Nominale von 2,5 Millionen Schilling, bei

nennwertlosen Aktien mindestens 2500 Stück,

in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum

zum Kauf angeboten werden.

6. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.

Es können jedoch zugelassen werden

a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn

sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel

nicht beeinträchtigt wird und wenn

im Prospekt oder in der Verlautbarung

über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die

fehlende Volleinzahlung und auf die dafür

getroffenen Vorkehrungen hingewiesen

wird, sowie

b) Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung

bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis

der Börsehandel nicht beeinträchtigt

wird.

7. Die Stückelung der Wertpapiere muß den

Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung

tragen.

8. Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle

bereits begebenen Aktien derselben Gattung

oder auf alle Wertpapiere derselben Emission

beziehen; es können jedoch Aktien, die für

eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen,

von der Zulassung ausgenommen werden,

wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber

der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu

befürchten sind und im Prospekt (der

Verlautbarung über die Zulassung) auf diese

Ausnahme hingewiesen wird.

9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein

Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere

Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere,

auf die sich das Umtausch- oder

Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig

zum Börsehandel zugelassen werden; von

diesem Erfordernis kann abgesehen werden,

wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß

den Inhabern der Wertpapiere, die ein

Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle

Informationen zur Verfügung stehen, die

erforderlich sind, um sich ein Urteil über den

Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich

das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies

ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die

Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder

Bezugsrecht bezieht, an einer international

anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren

und der Prospekt für die Zulassung der

Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht

die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen

Angaben enthält.

(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können

zugelassen werden, wenn

1. der Emittent der vertretenen Wertpapiere die

Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,

2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß

Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und

3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die

Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber

den Zertifikatsinhabern bietet.

(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2

bis 4 gelten sinngemäß.

Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse

§ 69. (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag

eines Börsemitgliedes, der von mindestens einem

weiteren Mitglied unterstützt werden muß, gestatten,

daß auch andere als amtlich notierte oder zum

geregelten Freiverkehr zugelassene Wertpapiere an

der Börse gehandelt werden dürfen, wenn dadurch

der amtliche Händel und der geregelte Freiverkehr

nicht beeinträchtigt werden und der Anlegerschutz

nicht verletzt wird. Der Anlegerschutz gilt insbesondere

dann als gewahrt, wenn das Publikum

erkennen kann, daß die Anforderungen dieses

Bundesgesetzes, die an Emittenten und deren

amtlich notierte oder im geregelten Freiverkehr

gehandelten Wertpapiere gestellt werden, nicht

gelten und wenn die Druckausstattung der Wertpapierurkunden

dem § 70 entspricht.

(2) Ausländische Emittenten sind vom Antragsteller

nach Tunlichkeit, inländische Emittenten jedenfalls

über den beabsichtigten Handel an der Börse

zu informieren. Die Zustimmung des Emittenten ist

für die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers

gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, jedoch kann der

Exekutivausschuß den Handel untersagen, wenn

der Emittent wegen Verletzung seiner Interessen

widerspricht.

(3) Der Antrag sowie die Entscheidung über die

Aufnahme des Handels sind durch Aushang im

Börsesaal und in einem Anhang zum amtlichen

Kursblatt bekanntzumachen. Der Exekutivausschuß

entscheidet über die Art der Preisfeststellung, wobei

auch die verbindliche Nennung von An- und

Verkaufspreisen durch das antragstellende Mitglied

zulässig ist, sofern die festgestellten Preise nicht

unter Berücksichtigung der österreichischen und

internationalen Marktdaten als mißbräuchliche

Abweichung vom wahren Marktwert anzusehen

sind. Die Veröffentlichung der Preise hat in einem

Anhang zum amtlichen Kursblatt in solcher Form

zu erfolgen, daß die Trennung dieses Wertpapierhandels

vom amtlichen Handel und vom geregelten

Freiverkehr deutlich erkennbar ist.

(4) Die Börsekammer ist berechtigt, für die

Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für

den Handel gemäß Abs. 1 eine angemessene Gebühr

festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte

der für die Einbeziehung in den geregelten

Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren

sein darf.

Wertpapierdruck

§ 70. (1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so

müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz

gegen Fälschungen bieten und eine sichere und

leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen.

Die Börsekammer hat unter Berücksichti-

gung des jeweiligen Standes der Technik im

Verordnungswege Richtlinien für den Druck von

Wertpapieren herauszugeben und die gedruckten

Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien

festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die

Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist

stets zulässig.

(2) Wenn die Wertpapiere eines ausländischen

Emittenten den gemäß Abs. 1 erlassenen Richtlinien

nicht entsprechen, so hat der Emittent zu

bescheinigen, daß die Wertpapiere den Anforderungen

der Börsezulassungsstelle seines Sitzstaates

entsprechen. Die Zulassung hat in diesem Fall unter

der Voraussetzung zu erfolgen,

1. daß das Publikum darüber informiert wird,

daß die Druckausstattung von den österreichischen

Richtlinien abweicht;

2. daß die Abweichung von den österreichischen

Richtlinien die schutzwürdigen Interessen des

anlagesuchenden Publikums nicht verletzt und

3. wenn der Sitzstaat des Emittenten österreichische

Wertpapiere unter den gleichen Bedingungen

zuzulassen bereit ist.

Ausländische Emittenten

§ 71. Aktien einer Gesellschaft mit dem Sitz im

Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem

Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer

Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen werden,

wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in

diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes

unterblieben ist.

Zulassungsantrag

§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines

Wertpapieres zum amtlichen Handel oder zum

geregelten Freiverkehr ist bei der Börsekammer vom

Emittenten schriftlich einzubringen und von einer

Bank, die Mitglied der betreffenden Börse ist,

mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst eine

Bank und Mitglied der betreffenden Börse ist.

(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des

antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung

der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der

zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales

oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen

Kurswertes und der Wertpapierstückzahl

enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei

denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten

30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in

naher Zukunft gestellt werden soll.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen

1. Ein Auszug aus dem Register, in dem der

Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier

Wochen sein darf;

2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des

Emittenten in der geltenden Fassung;

3. Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung

des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit

oder die Ausgabe der Wertpapiere

einer staatlichen Genehmigung bedarf;

4. der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe

erforderlichen Rechtsgrundlagen;

5. der Nachweis über die Eintragung der

Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer

Rechtsgültigkeit erforderlich ist;

6. a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien

zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse,

mit Bestätigungsvermerk der

Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für

die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls

der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser

Rechtsform bestanden hat, den Nachweis

der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität

insbesondere unter Vorlage

der entsprechenden Umwandlungsberichte

und Prüfungen;

b) in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit

Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht

für das letzte volle Geschäftsjahr,

7. den von den Antragstellern und von den

gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten

Prospekt gemäß § 74 in zweifacher

Ausfertigung;

8. im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden

je zwei Musterdrucke jeder Stückelung

der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;

9. im Fall der Verbriefung der zur Zulassung

beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in

einer Sammelurkunde die Erklärung des

Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank

oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die

Sammelurkunde hinterlegt wurde.

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 73. (1) Der antragstellende Emittent ist

verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte

zu erteilen, die zur Feststellung der

Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel

erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen

Notierung kann der Exekutivausschuß den Emittenten

zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß

Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern.

Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und

wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf

keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu

erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es

den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die

Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des

Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten

sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.

(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der

Prospekt

1. für die amtliche Notierung die im entsprechenden

Schema der Anlagen A bis H

vorgesehenen Angaben,

2. für den geregelten Freiverkehr die in den

Anlagen I und J vorgesehenen Angaben zu

enthalten.

(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier

hinsichtlich der damit verbundenen Rechte

den in den Schemata A bis J geregelten Wertpapieren

nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß

die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne

des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt

und seine schematische Anordnung zu bestimmen.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht

für

1. Schuldverschreibungen des Bundes und der

Bundesländer;

2. Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes

1967;

3. Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder

Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren

ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten

bereits an derselben Börse notieren;

4. Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten

ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits

an derselben Börse notieren;

5. Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals

anstelle von bereits an derselben Börse

notierten Aktien ausgegeben werden;

6. Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von

Aktien, die bereits an derselben Börse

notieren, zugeteilt werden.

(2) Es müssen jedoch veröffentlicht werden

1. Im Fall des Abs. 1 Z l die Angaben nach

Schema B Kapitel 2;

2. im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben nach

Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar

sind;

3. im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über die

Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und

die wesentlichen Umstände der Ausgabe.

(3) Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im

Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß

§ 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser

Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet

werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung

des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr

zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt

durch den letzten Jahresabschluß samt Jahresbericht

zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des

Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die

Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden

Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in

einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

(4) Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland

annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung

zur amtlichen Notierung an einer Börse seines

Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt

längstens drei Monate vor der Einbringung des

Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von

der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann

eine deutsche Übersetzung des Prospekts als

Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit

diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß

Abs. 5 besteht.

(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten

oder internationalen Organisationen über die

gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten

geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften

des ausländischen Staates oder der

internationalen Organisation den österreichischen

Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes

im wesentlichen gleichwertig sind.

Befreiungen von der Prospektpflicht

§ 76. (1) Der Exekutivausschuß kann von der

Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien,

wenn

1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung

und nicht geeignet sind, die Beurteilung der

Vermögens- oder Ertragslage oder der Entwicklungsaussichten

des Emittenten zu beeinflussen

oder wenn

2. die Veröffentlichung dieser Angaben dem

Emittenten erheblichen Schaden zufügen

würde und das Publikum dadurch nicht in für

die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere

oder der Lage des Emittenten wesentlichen

Umstände getäuscht wird oder wenn

3. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche

Interessen der Republik Österreich durch

die Veröffentlichung dieser Angaben gefährdet

wird.

(2) Von der Prospektpflicht kann befreit werden

wenn bei einer Emission von Aktien deren

Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert,

weniger als 10 vH des Nominales (des

Börsenwertes) der bereits an derselben Börse

notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der

Emittent

1. die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes

erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse

sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht,

2. in den letzten drei Jahren vor dem Zulassungsantrag

einen vollständigen Prospekt veröffentlicht

hat und

3. Angaben über die Zahl und Art der ausgegebenen

Aktien und die Umstände, unter denen sie

ausgegeben worden sind, gemäß den §§ 78

und 79 veröffentlicht werden.

(3) Der Exekutivausschuß kann teilweise oder zur

Gänze von der Prospektpflicht befreien, wenn der

Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als

Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben

werden, und wenn innerhalb von zwölf

Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese

Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht worden

ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des

Prospektes gemäß § 74 entsprechen. Dieses Dokument

ist zusammen mit allen seit der Erstellung

eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 78

zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege der

Bank, die für den Emittenten als Zahlstelle fungiert,

zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Zulassung von Wertpapieren, die

gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind jedoch

unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente

zu veröffentlichen, die die Bedingungen der

Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der

Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß

der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht

hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls

auch pro forma aufgestellt werden kann, dem

Publikum im Wege der als Zahlstelle fungierenden

Bank zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von

diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden,

wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der

Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre

zurückliegt.

Prospektprüfung

§ 77. (1) Der Exekutivausschuß hat zu überprüfen,

ob der Prospekt den Anforderungen dieses

Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige

oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt

angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der

Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.

(2) Der Exekutivausschuß kann anläßlich der

Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk

des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk

verlangen, wenn dies im Einzelfall

aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses

Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu

begründen.

Veröffentlichung des Prospekts

§ 78. (1) Der Prospekt ist durch vollständigen

Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im

gesamten Bundesgebiet oder in Form einer

Broschüre, die dem Publikum am Sitz des

Emittenten und der Bank, die als Zahlstelle fungiert,

kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen.

Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist

oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt

zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den

geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung

eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder

Einsicht genommen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl

und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben.

Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben

befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf

hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur

Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung

unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu

veröffentlichen.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes

gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der

Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu

erfolgen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Präsidenten

einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen.

Geht der Notierung eine öffentliche Emission

voraus, so darf der Notierungstag frühestens der

Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein,

wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers

ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung

des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und

von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan

bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht

nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf

Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den

Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so

ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben,

wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder

wo er erhältlich ist.

Prospekthaftung

§ 80. (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das

auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung

an einer inländischen Börse zugelassen ist,

haften als Gesamtschuldner

1. der Emittent und die Personen, die für den

Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des

Prospektes die Verantwortung übernommen

haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige

Angaben oder Verschweigung erheblicher

Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des

Emittenten unrichtig wiedergegeben werden,

sowie

2. die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher

Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes,

daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß

einem Prospekt beigelegt werden soll, einen

Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem

Bestätigungsvermerk versehen haben

für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den

Prospektangaben abweichenden Tatsachen entsteht.

(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung

noch durch die Erklärung im Prospekt, daß

die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise

oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der

Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht

dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des

Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen

Rückgabe des Wertpapiere ersetzt.

Gebühren

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr

an die Börse zu entrichten. Die Gebühr ist in der

Gebührenordnung unter Bedachtnahme auf den

Verfahrensaufwand und auf die zur Erhaltung der

Börse insgesamt erforderliche Kostendeckung sowie

auf das volkswirtschaftliche Interesse am Börsehandel

festzusetzen. Die Zulassungsgebühr darf für

1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger

Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene

Million Schilling Nennwert,

2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche

Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital

des Emittenten verbriefen, höchstens 1000 S

pro angefangene Million Schilling Nennwert

und

3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S

für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling

betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens

50000 S festgesetzt werden.

(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten

Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den

amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren

betragen.

(3) Bei ausländischen Emittenten und bei

Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur

Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte

inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu

legen.

(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die

Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der

voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch

Verordnung die im Abs. 1 genannten Wertgrenzen

erhöhen, wenn dies die erforderliche Kostendeckung

im Sinne des Abs. 1, erster Satz nicht nur

vorübergehend erfordert.

(6) Auf Wertpapiere des Bundes ist Abs. 1 Z 1 und

Abs. 4 nicht anzuwenden.

Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 82. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene

Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits

an der Börse amtlich notieren oder im geregelten

Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines

Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser

neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu

beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der

Emission im Sinne des § 66 Abs. 1 Z 5 nicht

uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab

dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung die Verpflichtung gemäß

Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen,

wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im

volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen

Börsehandel erforderlich ist. Die in der

Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung

neu ausgegebener Wertpapiere in den

Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.

(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der

amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels

im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen

Wertpapiere eine Zahl- und Hinterlegungsstelle

bei einer Bank am Börseort aufrechtzuerhalten und

jede Änderung unverzüglich der Börse mitzuteilen.

(4) Emittenten, deren Wertpapiere zugleich an

einer österreichischen Börse und an einer oder

mehreren ausländischen Börsen amtlich notieren,

müssen dem österreichischen Publikum zumindest

gleichwertige Informationen zur Verfügung stellen

wie dem ausländischen Publikum.

(5) Kein Emittent darf für die Dauer der

amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels

im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen

Wertpapiere Wertpapiertransaktionen unter

Ausnutzung der Kenntnis unveröffentlichter Tatsachen

vornehmen, die andere Anleger dadurch

schädigen können, daß die Kursentwicklung dieser

Wertpapiere durch die unveröffentlichte Tatsache

oder die im Zusammenhang damit stehenden

Transaktionen beeinflußt wird. Alle Mitglieder des

Vorstandes und Aufsichtsrates des Emittenten

haben sich einem von der Börsekammer zu

erstellenden Konventionalstrafvertrag zu unterwerfen.

Die Konventionalstrafe dient zur Sicherstellung

der Ansprüche geschädigter Anleger und ist von der

Börse sieben Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf

dieser Zeit verfallen Beträge, die nicht zur

bestimmungsgemäßen Verwendung beansprucht

worden sind, zugunsten des Bundes.

(6) Der Konventionalstrafvertrag kann weiters

vorsehen, daß die Beschäftigung von Personen

durch den Emittenten als vertragswidrig im Sinne

des Konventionalstrafvertrages gilt, wenn diese auf

Grund ihrer Stellung beim Emittenten Insiderinformationen

(Abs. 5) erlangen können und trotz

Aufforderung durch die Börse die Teilnahme am

Konventionalstrafvertrag verweigern.

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Aktien

§ 83. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien

amtlich notieren, müssen allen ihren Aktionären die

gleiche Behandlung bezüglich der mit dem Aktien-

besitz verbundenen Rechte sicherstellen, sofern

nicht auf Grund der besonderen Art einer Kategorie

von Aktien oder auf Grund besonderer Verhältnisse

einer Gruppe von Aktionären eine abweichende

Behandlung aller Aktionäre, die sich in solchen

besonderen Verhältnissen befinden, gerechtfertigt

ist.

(2) Die Aktiengesellschaft muß alle Vorkehrungen

treffen, um den Aktionären die Ausübung ihrer

Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat sie

1. die Aktionäre über die Hauptversammlung zu

unterrichten und ihnen die Ausübung ihres

Stimmrechtes zu ermöglichen;

2. die Aktionäre durch Veröffentlichung oder

Rundschreiben über die Ausschüttung von

Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die

Ausübung von Bezugs-, Umtausch- und

Wandlungsrechte zu informieren.

(3) Die Aktiengesellschaft hat dem Publikum

unverzüglich ihren jeweils letzten Jahresabschluß

und Geschäftsbericht zur Verfügung zu stellen.

Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht

konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß,

so hat sie beide zu veröffentlichen, wenn

nicht der Exekutivausschuß von der Veröffentlichung

eines der beiden Jahresabschlüsse befreit, weil

der nicht veröffentlichte Jahresabschluß keine

wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält.

(4) Die Aktiengesellschaft hat das Publikum

unverzüglich zu informieren, wenn

1. Änderungen der mit den Aktien verbundenen

Rechte eintreten;

2. wesentliche Änderungen gegenüber früher

veröffentlichten Kapitalanteilsverhältnissen

eintreten, sobald die Gesellschaft davon

Kenntnis erlangt;

3. neue erhebliche Tatsachen in ihrem Tätigkeitsbereich

eingetreten sind, die wegen ihrer

Auswirkung auf Geschäftsverlauf, Vermögens-

oder Ertragslage zu einer wesentlichen

Änderung der Kurse ihrer Aktien führen

können. Der Exekutivausschuß kann jedoch

von der Veröffentlichung bestimmter Informationen

befreien, wenn dadurch die Schädigung

berechtigter Interessen der Gesellschaft

verhindert werden kann. In diesem Fall hat die

Aktiengesellschaft zu bescheinigen, daß die

Aktionäre durch die Befreiung nicht geschädigt

werden.

(5) Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte

Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes

der Börsekammer spätestens zugleich mit der

Einberufung der Hauptversammlung, die die

Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen

und gemäß § 78 zu veröffentlichen. Die sonstigen in

den Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen

sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 78 zu

veröffentlichen und der Börsekammer schriftlich

anzuzeigen.

(6) Die Pflichten von Aktiengesellschaften

gemäß Abs. 1 bis 5 sind auf die Emittenten von

Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG

und § 73 c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten

von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174

AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der

amtlichen Notierung von Zertifikaten, die Aktien

vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch

von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren

Aktien durch Zertifikate vertreten werden.

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen

§ 84. (1) Emittenten von amtlich notierten

Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben

Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu

gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige

Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen

entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher

Vorschriften zulässig sind.

(2) Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen,

um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer

Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch

Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen

und die Ausübung von Umwandlungs-,

Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten

sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von

Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen

zu informieren.

(3) Besteht für ausländische Emittenten in ihrem

Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren

Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in

Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent

gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß,

so ist § 83 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Der Emittent hat das Publikum unverzüglich

zu informieren, wenn neue erhebliche Tatsachen in

seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die seine

Fähigkeit beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen

nachzukommen. Der Exekutivausschuß

kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter

Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung

berechtigter Interessen des Emittenten verhindert

werden kann. In diesem Fall hat der Emittent

zu bescheinigen, daß die Interessen seiner Anleihegläubiger

durch die Befreiung nicht geschädigt

werden.

(5) Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung

seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem

Exekutivausschuß spätestens zugleich mit der

Einberufung des über die Änderung beschließenden

Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung

die Rechte der Anleihegläubiger berührt.

(6) Während der Dauer der amtlichen Notierung

der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse

und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage

vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu

übermitteln.

Pflichten der Emittenten von Aktien im geregelten

Freiverkehr

§ 85. (1) Emittenten von Aktien haben während

der Dauer der Einbeziehung in den geregelten

Freiverkehr sämtliche für die Inhaber von Aktien

wichtigen Umstände, insbesondere die Einberufung

von Hauptversammlungen, Satzungsänderungen,

vor allem Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen,

Abstempelungen, Abschluß eines Gewinn- oder

Verlustausschließungsvertrages, Ausschüttung von

Dividenden, Ausschreibung von Bezugsrechten,

Umtausch von Aktienurkunden, Ausgabe neuer

Kuponbögen, unverzüglich der Börsekammer

schriftlich anzuzeigen.

(2) Während der Dauer der Einbeziehung ist der

Jahresabschluß samt Geschäftsbericht und Vorschlag

für die Gewinnverteilung innerhalb der

gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu veröffentlichen.

Wenn der Jahresabschluß nicht zeitgerecht

veröffentlicht wird, ist innerhalb der gesetzlichen

Frist ein Zwischenbericht über das vorläufige

Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres zu

veröffentlichen.

(3) Sie haben die im Abs. 2 genannten Berichte

unverzüglich, den Geschäftsbericht sowie den Inhalt

der bei Hauptversammlungen zu behandelnden

Anträge spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung

der Börsekammer zu übermitteln. Im Falle, daß

der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht

wird, ist die Börsekammer vom Ausmaß der vom

Aufsichtsrat gewährten Fristverlängerung in Kenntnis

zu setzen.

(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten

Freiverkehr ist dem Exekutivausschuß mindestens

ein Monat im vorhinein anzuzeigen und

gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu

veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag

verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige

Umstände vorliegen.

(5) Die Pflichten von Aktiengesellschaften

gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf die Emittenten von

Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG

und § 73 c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten

von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174

AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer des

Handels im geregelten Freiverkehr von Zertifikaten,

die Aktien vertreten, sind die Pflichten der

Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu

erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten

werden.

Pflichten der Emittenten von Schuldverschreibungen

im geregelten Freiverkehr

§ 86. (1) Emittenten von festverzinslichen Wertpapieren

haben während der Dauer der Einbeziehung

in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die

Inhaber der Wertpapiere wichtigen Umstände,

insbesondere Beschlüsse betreffend Konvertierung,

Ausgabe neuer Zinsscheinbogen, Nummern der

verlosten und gekündigten Stücke, unverzüglich der

Börsekammer schriftlich anzuzeigen und im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Während der Dauer der Einbeziehung

festverzinslicher Wertpapiere sind die Jahresabschlüsse

und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage

vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu

übermitteln.

(3) Die Zurückziehung der Wertpapiere vom

geregelten Freiverkehr ist dem Exekutivausschuß

mindestens einen Monat im vorhinein anzuzeigen

und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag

verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige

Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor

ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur

amtlichen Notierung stattgegeben wird.

Zwischenberichte

§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien

amtlich notieren, haben über die ersten sechs

Monate des Geschäftsjahres einen Zwischenbericht

zu veröffentlichen, der dem anlagesuchenden

Publikum Informationen zur Beurteilung über die

Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem

Zeitraum bietet. Der Zwischenbericht muß innerhalb

von vier Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes

veröffentlicht und mindestens zum gleichen

Zeitpunkt der Börse zugegangen sein.

(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben

über die Tätigkeit und die Ergebnisse

der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu

enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind

Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse

sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern

auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß

diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen

bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung

von Unternehmen zu erstellen sind, die

in der Verordnung bezeichnet werden.

(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben

über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben

des entsprechenden Zwischenberichts des

vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden

ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter

den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für

den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten

oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.

(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes

von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so

sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls

Einschränkungen vollständig wiederzugeben.

(6) Der Exekutivausschuß kann Aktiengesellschaften,

deren Aktien nur in Österreich amtlich

notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer

geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die

Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung

hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche

Informationswert für das Publikum gering wäre.

Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf

jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des

Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht

die geschätzten Angaben ausdrücklich als

solche zu bezeichnen.

(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die

Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit

und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist,

die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage,

Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der

Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von

besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der

Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen.

Soweit besondere Umstände die Entwicklung der

Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf

hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen

Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen.

Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch

die Aussichten der Gesellschaft für das laufende

Geschäftsjahr darzustellen.

(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache

zu erstellen. Der Exekutivausschuß kann jedoch

Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen

Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in

einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese

Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des

Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und

eine ausreichende Information des Publikums unter

Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises

dadurch nicht gefährdet erscheint.

Berichtsinhalt in Sonderfällen

§ 88. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 87

Abs. 2 im Hinblick auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften

nicht geeignet, eine den tatsächlichen

Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit

und der Ergebnisse der Gesellschaft

zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die

entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.

(2) Banken haben anstelle der Umsatzerlöse und

des Ergebnisses die Bilanzsumme sowie die in der

Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die

Zahlenangaben sind auf der Grundlage des

letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichtes

gemäß § 24 Abs. 13 und 14 KWG zu

erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht

ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu

erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den

Zwischenbericht heranzuziehen.

(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der

Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen

in den einzelnen Versicherungszweigen

sowie die Bestände in der Lebensversicherung

anzugeben und in den Erläuterungen auch über die

Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und

Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.

Konzernbericht

§ 89. Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen

konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren

Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen.

Der Exekutivausschuß kann jedoch für

den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form

wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung

teilweise oder zur Gänze verlangen.

Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 90. (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag

der Gesellschaft von der Aufnahme einzelner

Angaben in den Zwischenbericht befreien, wenn die

Verbreitung der Angaben

1. nicht im öffentlichen Interesse liegt oder

2. dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt,

sofern die NichtVeröffentlichung das Publikum

nicht über Tatsachen und Umstände

täuscht, die für die Beurteilung der Aktien der

Gesellschaft wesentlich sind.

(2) Der Antrag auf Befreiung hat die Angaben,

die vom Zwischenbericht ausgenommen werden

sollen, genau zu bezeichnen und die Umstände, die

nach Ansicht der Gesellschaft die Befreiung

rechtfertigen, darzutun und zu bescheinigen, daß

durch die Befreiung die Anleger nicht geschädigt

werden.

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche

oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar

eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz

in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen

Börse amtlich notieren, so haben sie innerhalb

von sieben Tagen den Exekutivausschuß sowie die

Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu

unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder

dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses

Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den

Stimmrechten 10 vH, 25 vH, 50 vH, zwei Drittel

und 75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet.

Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem

Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden

Beteiligung von dem Erwerb oder Veräußerung

Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er

nach Umständen davon hätte Kenntnis haben

müssen.

(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung

gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des

Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist

Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem

Konzern gehört, für den ein konsolidierter

Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die

Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1

entweder durch den Erwerber oder Veräußerer

oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch

ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen

erfolgen.

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 92. Den Stimmrechten des Erwerbers oder

Veräußerers sind für die Anwendung des § 91

folgende Stimmrechte gleichzustellen

1. Stimmrechte, die von anderen Personen in

ihrem eigenen Namen für Rechnung des

Erwerbers oder Veräußerers gehalten werden;

2. Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten

werden, die der Erwerber oder Veräußerer

kontrolliert;

3. Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten

werden, mit dem der Erwerber oder Veräußerer

eine schriftliche Vereinbarung getroffen

hat, die beide verpflichtet, langfristig eine

gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung

der betreffenden Aktiengesellschaft

zu verfolgen, in dem sie die von ihnen

gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

4. Stimmrechte, die von einem Dritten auf Grund

einer schriftlichen Vereinbarung gehalten

werden, die mit dem Erwerber oder Veräußerer

oder mit einem von ihm kontrollierten

Unternehmen getroffen worden ist und eine

vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte

gegen Entgelt vorsieht;

5. Stimmrechte aus vom Erwerber oder Veräußerer

gehaltenen Aktien, die als Sicherheit

verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer

hält die Stimmrechte und bekundet die

Absicht, sie auszuüben; in diesem Fall sind sie

den Stimmrechten des Verwahrers gleichzustellen;

6. Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten

des Erwerbers oder Veräußerers ein Fruchtgenußrecht

eingeräumt ist;

7. Stimmrechte, die der Erwerber oder Veräußerer

oder eine der anderen unter Z l bis 6

bezeichneten Personen auf Grund einer

förmlichen Vereinbarung durch einseitige

Willenserklärung erwerben kann; in diesem

Fall ist die im § 91 Abs. 1 vorgesehene

Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen,

in dem die Vereinbarung getroffen wird;

8. Stimmrechte aus Aktien, die beim Erwerber

oder Veräußerer verwahrt sind, sofern er diese

Stimmrechte nach seinem Ermessen ausüben

kann, wenn keine besonderen Weisungen der

Eigentümer vorliegen; erreichen oder überschreiten

diese Stimmrechte zusammen mit

eigenen des Erwerbers oder Veräußerers oder

mit solchen gemäß Z 1 bis 7 die im § 91 Abs. 1

angeführten Hundertsätze, so ist anstelle der

im § 91 Abs. 1 angeführten Frist eine Unterrichtung

der Gesellschaft spätestens drei

Wochen vor deren Hauptversammlung erforderlich.

Unterrichtung des Publikums

§ 93. (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse

eine wesentliche Veränderung

erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen,

nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das

Publikum darüber zu unterrichten, wenn die

Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von

früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts-

und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung

hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die

Beteiligungsänderung die im § 91 Abs. 1 angeführten

Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten

werden. Die Unterrichtung kann durch

Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung

hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle

für die näheren Angaben genannt wird.

(2) Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung

gemäß Abs. 1, so kann der Exektutivausschuß

nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen

Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht

länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung

des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 94. Sind die Aktien einer Gesellschaft gemäß

§ 91 Abs. 1 auch an einer oder mehreren ausländischen

Börsen amtlich notiert, so sind in Österreich

mindestens jene Informationen zu veröffentlichen,

die dem Publikum in den Sitzstaaten der ausländischen

Börsen, an denen die Aktien ebenfalls;

notieren, bekanntgemacht werden; § 93 Abs. 2 ist

sinngemäß anzuwenden.

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen

und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind

von einem Börsemitglied unter sinngemäßer

Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung

über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Beziehen sich die Optionen oder Finanzterminkontrakte

auf Aktien, so ist bei der Einbringung

des Zulassungsantrages vom Antragsteller nachzuweisen,

daß der Emittent der Aktien von der beabsichtigten

Antragstellung schriftlich in Kenntnis

gesetzt wurde. In diesem Fall kann der Emittent

der Aktien innerhalb von vier Wochen der Zulassung

wegen Verletzung seiner berechtigten Interessen

widersprechen. Der Exekutivausschuß darf den

Zulassungsantrag nicht vor Ablauf dieser Frist

bewilligen, es sei denn, daß sich der Emittent der

Aktien ausdrücklich schriftlich damit einverstanden

erklärt, daß über seine Aktien an einer österreichischen

Börse Optionen oder Finanzterminkontrakte

gehandelt sowie dafür Kurse veröffentlicht

werden. Ein nach Ablauf der vierwöchigen Frist

erhobener Einspruch des Emittenten der Aktien ist

vom Exekutivausschuß nur dann zu berücksichtigen,

wenn der Emittent einen ihm durch den

Optionen- oder Terminkontrakthandel drohenden

Schaden glaubhaft macht. Jedoch gilt die Rücknahme

der Zulassung durch den Exekutivausschuß

selbst in diesem Fall nicht für zum Zeitpunkt des

Einspruchs noch schwebende Geschäfte.

(4) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des

Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung

der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 59

und 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 96. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gelten folgende Übergangsbestimmungen

1. (Zu § 3 Abs. 2)

Die erstmalige Bestellung von Börseräten

durch den Bundesminister für Finanzen hat

anläßlich der für die Wiener Börse vorzunehmenden

Wahl der Börseräte nach Ablauf der

Funktionsperiode gemäß Z 7 zu erfolgen.

2. (Zu § 5 Abs. 2 Z 3)

Die am 30. November 1989 für die Bediensteten

der Wiener Börsekammer geltende

Dienst- und Pensionsordnung ist eine Dienst- und

Pensionsordnung im Sinne des § 5 Abs. 2

Z 3. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden

Dienst- und Pensionsverträge der Bediensteten

einer österreichischen Börse bleiben vom

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.

3. (Zu § 15 Abs. 3)

Auf die am 30. November 1989 an einer österreichischen

Wertpapierbörse zugelassenen

Freien Makler ist § 15 Abs. 3 nicht anzuwenden.

4. (Zu § 16 Abs. 1 bis 4)

Die am 30. November 1989 an einer österreichischen

Wertpapierbörse tätigen Freien

Makler haben die Sicherheit längstens bis

zum 31. Dezember 1990 zu leisten. Die Meldung

der Auftragssalden und die Begrenzung

des Geschäftsumfanges im Verhältnis zur

geleisteten Sicherheit gilt für diese Freien

Makler ab dem 1. Jänner 1991.

5. (Zu §§ 32 bis 44)

Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für

die an einer österreichischen Wertpapier- oder

allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale

an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes

über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/

1949.

6. (Zu § 43)

Börsesensale, die am 30. November 1989 das

66. Lebensjahr vollendet haben, sind ihrer

Funktion mit 31. März 1990 zu entheben.

7. (Zu §§ 49 und 50)

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte

Börsekommissär ist Börsekommissär der

Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der

Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter

sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse

gemäß § 46. Die am 30. November 1989

in die Wiener Börsekammer gewählten oder

entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende

ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990)

im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten

bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber

1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.

8. (Zu § 65)

Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt

erstmals für den 30. Juni 1990.

9. (Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)

Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis

80 über die Zulassung von Wertpapieren zum

amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr

einschließlich der Bestimmungen über

den Prospekt für die Zulassung treten mit

1. Juli 1990 in Kraft.

10. (Zu §§ 87 bis 90)

Die §§ 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

11. (Zu §§ 91 bis 93)

Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am

1. Jänner 1992 in Kraft. Natürliche und juristische

Personen, die 10 vH oder mehr

Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften

im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens

bei der ersten Hauptversammlung dieser

Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992

stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig

den Exekutivausschuß von dem von ihnen

gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis

zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben

innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden

Monats das Publikum im Sinne des

§ 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.

§ 97. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft:.

1. Das Gesetz betreffend die Organisation der

Börsen (Börsegesetz), RGBl. Nr. 67/1875, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 658/1921, 361/1926 und 160/1948;

2. das Statut für die Wiener Börse, I. Teil

Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener

Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung

Nr. 139/1986, unbeschadet des § 98 Abs. 1

Z l.

§ 98. (1) Die nachstehenden Verordnungen der

Börsekammer der Wiener Börse gelten als Bundesgesetze

1. Das Statut für die Wiener Börse, I.Teil

Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener

Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung

Nr. 134/1986, hinsichtlich deren §§ 13 bis 15,

17, 23 bis 26, 32, 33, 35, 45 Abs. 3 erster Satz,

76 und 78;

2. die Richtlinien für die Zulassung von Wertpapieren

zum Handel und zur amtlichen

Notierung an der Wiener Börse, Verordnungsblatt

der Wiener Börsekammer

Nr. 597/1987 in der Fassung Nr. 899/1988;

3. die Richtlinien für die Einbeziehung von

Wertpapieren in den Geregelten Freiverkehr

an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der

Wiener Börsekammer Nr. 110/1986 in der

Fassung Nr. 949/1987;

4. das Regulativ für die Feststellung und

Veröffentlichung der Kurse der zum amtlichen

Handel und zum Geregelten Freiverkehr

an der Wiener Wertpapierbörse zugelassenen

Verkehrsgegenstände (Kursregulativ, Wertpapierbörse),

Verordnungsblatt der Wiener

Börsekammer Nr. 604/1980 in der Fassung

Nr. 550/1984;

5. die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von

Aktien und Partizipationsscheinen, die aus

Kapitalerhöhungen stammen, an der Wiener

Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer

Nr. 948/1987;

6. die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von

Aktien, die aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln

stammen, an der Wiener Börse,

Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer

Nr. 841/1986.

(2) Die Bundesgesetze gemäß Abs. 1 treten mit

30. Juni 1990 außer Kraft.

§ 99. Die Börsekammer der Wiener Börse hat

das im § 13 vorgesehene Statut bis 30. Juni 1990 zu

erlassen. Das Statut tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 100. (1) Die nach diesem Bundesgesetz von der

Wiener Börsekammer zu erlassenden Verordnungen

können nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes

schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden.

Diese Verordnungen treten am 1. Dezember

1989 in Kraft, wenn nicht die Verordnung selbst

einen späteren Termin für ihr Inkrafttreten

bestimmt.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz von der Vollversammlung

der Börsekammer vorzunehmende

Einrichtung von Ausschüssen und die Übertragung

von Befugnissen des Präsidenten an den Generalsekretär

können durch die Wiener Börsekammer

nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon

vor dessen Inkrafttreten erfolgen. Solche

Beschlüsse werden mit 1. Dezember 1989 wirksam.

§ 101. Mit der Vollziehung

1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 80 ist der Bundesminister

für Justiz;

2. der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten;

3. der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und

82 Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

4. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet des § 51 der gemäß

§ 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister

betraut.

Abschnitt II

Das Bundesgesetz über Börsesensale, BGBl.

Nr. 3/1949, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis

18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich

bestellten Handelsmäkler.

(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber

Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate,

ferner Verträge über die diesem Warenverkehr

dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-

Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte."

2. § 30 lautet

„§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut."

Abschnitt III

Die Börsegesetznovelle, RGBl. Nr. 10/1903, wird

wie folgt geändert

1. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.

2. § 26 lautet

„§ 26. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

der Bundesminister für Justiz betraut."

Abschnitt IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1989

in Kraft.

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