555. Bundesgesetz: Börsegesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen
und allgemeine Warenbörsen
Börsen
§ 1. (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.
(2) Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen
Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen
und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte
gehandelt und die damit in Verbindung
stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
(3) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an
denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten
Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen
oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen
zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die
mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden
Hilfsgeschäfte getätigt werden.
Börsekammern
§ 2. (1) Die Leitung und Verwaltung einer Börse
obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person
des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer.
(2) Die Börsekammer hat die ihr durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme
auf das volkswirtschaftliche Interesse
an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die
schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden
Publikums zu besorgen.
§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten.
Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes
Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte
werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
gewählt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede
Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 zwei weitere
Börseräte zu bestellen. Für diese Börseräte gilt
1. Sie müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre
oder des Handels- und Wertpapierrechts
fachlich ausgebildet und beruflich
tätig sein;
2. sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder
dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds
angehören oder in einem Dienstverhältnis zu
einem Börsemitglied stehen;
3. ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode
der Börseräte nach Abs. 1 zu
erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;
4. sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig
und unterliegen nicht den Weisungen
des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt
fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch auch nach
Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt noch bis zur
Amtsübernahme der neugewählten Börseräte auszuüben.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der
Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen,
deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen.
Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen
Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner
Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen;
ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung
oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.
(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1
gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,
1. die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche
Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4,
wiederholt verletzen,
2. wenn die Voraussetzungen für das passive
Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner
Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen
sind oder
3. die nach § 48 bestraft oder wegen einer im
§ 13 der GewO 1973 genannten strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte
nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn
die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen
sind oder nachträglich weggefallen sind
oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten
Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem
Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine
Nachbestellung vorzunehmen.
(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein
Besuchsrecht zur Börse ruht.
Organe der Börsekammer
§ 4. Die Organe der Börsekammer sind
1. die Vollversammlung;
2. die nach § 6 einzurichtenden Ausschüsse der
Vollversammlung;
3. der Präsident.
Vollversammlung
§ 5. (1) Die Vollversammlung besteht aus
sämtlichen Börseräten. Ihre Sitzungen werden vom
Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Die Vollversammlung ist zuständig für
1. die Erlassung des Statuts und dessen
Änderung,
2. die Erlassung von Verordnungen der Börsekämmer,
3. die Erlassung der Dienst-, Bezugs- und
Pensionsordnung für die Bediensteten der
Börsekammer,
4. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen
Bescheide ihrer Ausschüsse und gegen
Bescheide des Präsidenten in Angelegenheiten
der Besuchsberechtigung,
5. die Amtsenthebung von Börseräten,
6. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,
7. die Wahl der Ausschußmitglieder,
8. die Wahl der Rechnungsprüfer,
9. die Ernennung des Generalsekretärs und
seiner Stellvertreter,
10. die Bestellung und die dauernde und
zeitweilige Enthebung von Börsesensalen,
11. die Genehmigung des Voranschlages und des
Rechnungsabschlusses,
12. die Verfügung über das unbewegliche sowie
über wesentliche Teile des beweglichen Vermögens
der Börsekammer,
13. die Erlassung der Gebührenordnung,
14. die Bestimmung des Börseortes,
15. die Festsetzung der Regeln für den Handelsablauf,
insbesondere gemäß § 26.
(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Börseräte anwesend ist;
für Beschlußfassungen über das Statut und dessen
Änderung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Börseräte erforderlich. Für
Beschlüsse über die Amtsenthebung des Präsidenten
oder eines Vizepräsidenten sowie von Börseräten ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich, für sonstige Beschlüsse
genügt die einfache Mehrheit. • Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind
nicht öffentlich, jedoch kann die Beiziehung von
Auskunftspersonen beschlossen werden. Solche
Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit über
alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten
Geheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht
gilt nicht für Aussagen vor den staatlichen
Gerichten.
Ausschüsse der Vollversammlung
§ 6. (1) An einer Börse nach § 1 Abs. 1 ist ein
Wahlausschuß einzurichten, der für die Entscheidung
über Einsprüche gegen die Wählerlisten und
zur Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit
von Wahlen zuständig ist.
(2) An einer Börse nach § 1 Abs. 2 sind überdies
folgende Ausschüsse einzurichten
1. ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und
den Ausschluß von Börsemitgliedern sowie für
die Festsetzung von Kautionen und Sicherheiten
zuständig ist;
2. ein Exekutivausschuß, der für die Zulassung
zum Börsehandel und den Widerruf der
Zulassung von Verkehrsgegenständen, die
nicht gemäß Z 3 dem Optionsausschuß
vorbehalten sind, und für die Festsetzung der
Börsezeit zuständig ist;
3. ein Optionsausschuß, sofern an der betreffenden
Börse Optionen und Finanzterminkontrakte
gehandelt werden, der für die Zulassung
zum Börsehandel und für den Widerruf der
Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten
und für die Festsetzung der
Börsezeit zuständig ist.
(3) Gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses
über die Nichtzulassung oder den Ausschluß
von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen
des Präsidenten über die Nichterteilung
oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist
die Berufung an die Vollversammlung zulässig. An
den Sitzungen der Vollversammlung in diesen
Angelegenheiten darf der Börsekommissär nicht
teilnehmen. Die Mitglieder der Ausschüsse, gegen
deren Entscheidung Berufung erhoben wurde,
haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der
die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein
Stimmrecht und sind bei der Feststellung der
Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Vollver-
sammlung ist in diesen Fällen abweichend von § 5
Abs. 3 beschlußfähig, wenn die Hälfte derjenigen
Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung
des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen
Entscheidung Berufung erhoben wird. Die stimmberechtigten
Mitglieder sind in den Angelegenheiten
der Mitgliedschaft und der Besuchsberechtigung
keinen Weisungen unterworfen. Diese Entscheidungen
der Vollversammlung unterliegen
nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
ist zulässig. Die Beschwerde kann auch
vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit
erhoben werden.
(4) Werden an einer Wertpapierbörse sowohl
Wertpapiere als auch Optionen und Finanzterminkontrakte
gehandelt, so haben der Exekutivausschuß
und der Optionsausschuß bei der Festsetzung
der jeweiligen Börsezeit das im Interesse des
ordnungsgemäßen Handelsablaufs erforderliche
Einvernehmen herzustellen; gelingt dies nicht, so ist
die Börsezeit durch die Vollversammlung festzusetzen.
§ 7. (1) Die Ausschußmitglieder sind von der
Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu
wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 bis 3
gehören neben acht gewählten Börseräten die beiden
vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3
Abs. 2 bestellten Börseräte an. Die zu wählenden
Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem
Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied
gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten, das am Börsehandel
mit Optionen und Finanzterminkontrakten
selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt
jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines
Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von
der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen.
(2) Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden
einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig,
wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von
Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen
werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich;
der Ausschuß kann aber die Beiziehung von
Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen
unterliegen der Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 5 Abs. 4.
Präsident
§ 8. (1) Der Präsident und zwei bis vier
Vizepräsidenten sind in der ersten Sitzung der
Vollversammlung zu Beginn der Amtsperiode nach
§ 3 Abs. 3 aus dem Kreis der Börseräte zu wählen.
Bei Ausscheiden eines Gewählten vor Ablauf der
Amtsperiode ist eine Neuwahl für die restliche
Amtsperiode vorzunehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
wird er durch einen der Vizepräsidenten vertreten.
Sind auch alle Vizepräsidenten verhindert, so
vertritt der der Amtsdauer nach älteste Börserat;
unter Börseräten mit gleicher Amtsdauer entscheidet
das Lebensalter.
(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten
bleiben, sofern sie nicht früher als Börseräte
ausscheiden, bis zur Amtsübernahme durch den
neugewählten Präsidenten und dessen Vizepräsidenten
im Amt.
(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten
(Vizepräsidenten) seines Amtes unter gleichzeitiger
Wahl eines anderen Präsidenten (Vizepräsidenten)
entheben, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt
oder wenn er an der Ausübung seines Amtes nicht
nur vorübergehend verhindert ist. Das Amt des
Präsidenten (Vizepräsidenten) ruht, solange sein
Amt als Börserat ruht.
§ 9. (1) Der Präsident leitet die Geschäfte der
Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die
Börse nach außen und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung
oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.
(2) An Ausschußsitzungen kann der Präsident mit
beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Präsident kann Entscheidungen in
Angelegenheiten, für die die Vollversammlung oder
ein Ausschuß zuständig sind, treffen, sofern
dadurch nicht das Statut geändert wird und wenn
die zuständigen Organe nicht oder nicht rechtzeitig
tätig werden können und bei Unterbleiben einer
sofortigen Entscheidung
1. der Börse oder ihren Mitgliedern eine
erhebliche Gefahr droht,
2. die Börse oder ihre Mitglieder einen erheblichen
Nachteil erleiden würden oder
3. ein geordneter Börsehandel oder Interessen
des anlagesuchenden Publikums gefährdet
wären.
(4) Entscheidungen nach Abs. 3 hat der Präsident
unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis
zu bringen.
Generalsekretär
§ 10. (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter
müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die
erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des
Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und
dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind
1. die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden
Kammeramtes;
2. die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen
der Organe der Börsekammer;
3. die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung
und ihrer Ausschüsse mit beratender
Stimme;
4. die ordnungsgemäße Bekanntmachung der
Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen
und Mitteilungen der Börsekammer.
(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen
und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter
Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen
Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte
Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen
Behandlung übertragen; die Übertragung ist im
Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren.
Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu
deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär
ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen
oder sich die Genehmigung der Entscheidung
vorbehalten.
Erhaltung der Börse
§ 11. (1) Die Mittel zur Erhaltung der Börse
werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund
des Abs. 2 erlassenen Verordnung, durch die
Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen
zum Börsehandel sowie durch die an den
Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.
(2) Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung
zu erlassen, mit der unter Beachtung der
erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen
Interesses am funktionsfähigen Börsehandel
Gebühren für
1. die Mitgliedschaft,
2. die Berechtigung für Börsebesucher und
sonstige Eintrittsberechtigte,
3. die Benützung der Einrichtungen der Börse,
insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum
Börsehandel gemäß § 81 und
5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse
erbrachten Leistungen
festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne
der Z 3, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme,
von Dritten zur Verfügung gestellt, so
bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der
Vollversammlung.
Rechnungsprüfer
§ 12. (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer
muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
sein. Er ist von der Vollversammlung
zu wählen.
(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß
sowie die Kassa- und Buchführung der Börsekammer
zu überprüfen und in der Vollversammlung vor
Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht zu
geben.
Börsestatut
§ 13. (1) Die Vollversammlung hat zur Ausführung
dieses Bundesgesetzes ein Statut sowie für die
Sitzungen der Organe der Börsekammer eine
Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Im Statut ist ein Schiedsgericht vorzusehen;
das Statut hat nach Maßgabe der Art. XIII a bis
XXVII EGZPO Regelungen zu enthalten über
1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und
3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht.
(3) Im Statut ist das Verhalten im Börsesaal zu
regeln. Der Präsident hat die Einhaltung dieser
Bestimmungen zu überwachen und die Entfernung
von Personen, die durch ungebührliches Verhalten
den Börsehandel stören oder das Ansehen der Börse
beeinträchtigen, durch Organe der öffentlichen
Sicherheit zu veranlassen.
(4) Im Statut sind die Organisation und der
Betrieb des Kammeramtes unter der Leitung des
Generalsekretärs zu regeln. Insbesondere ist für
Ausfertigungen, die nicht die Unterschrift des
Präsidenten oder in Angelegenheiten gemäß § 10
die Unterschrift des Generalsekretärs tragen, die
Zeichnungsberechtigung zu bestimmen.
(5) Im Statut ist ein Veröffentlichungsorgan zu
bestimmen, in dem alle Verordnungen gemäß § 5
Abs. 2 Z 2, alle sonstigen generellen Anordnungen
der Börsekammer sowie alle für den Börsehandel
wichtigen Beschlüsse und Tatsachen zu verlautbaren
sind.
Börsemitglieder
§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur
erteilt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft
machen, daß der Antragsteller die für die
Teilnahme am Börsehandel erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt,
2. der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit,
insbesondere durch Insolvenz oder
Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
3. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter
nicht wegen einer im § 13 GewO
genannten strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt wurde, solange die Verurteilung
noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten
Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
oder
4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter
nicht wegen einer Verwaltungsübertre-
tung gemäß § 48 rechtskräftig verurteilt
wurde, solange die Verurteilung noch nicht
getilgt ist oder nicht der beschränkten
Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse
können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften
des Handelsrechtes sowie juristische
Personen des öffentlichen oder privaten
Rechtes werden, die zur Ausübung
1. des Effektengeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 5
KWG,
2. des Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach § 1
Abs. 2 Z 8 oder 9 des Kreditwesengesetzes in
der jeweils geltenden Fassung (KWG) oder
3. des Gewerbes der Freien Makler nach der
GewO 1973 berechtigt sind.
(2) Die Teilnahme am Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln setzt überdies die Berechtigung zur
gewerbsmäßigen Ausübung des Devisen- und
Valutengeschäftes und den Nachweis einer nach
dem Devisengesetz notwendigen Devisenhändlereigenschaft
voraus.
(3) Freie Makler dürfen als Mitglied einer
Wertpapierbörse nur zugelassen werden, wenn sie
eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit
bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen
Freien Makler, als Sensal oder Sensalegehilfe oder
im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen. Bei
Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen
die geschäftsführenden Gesellschafter und bei
juristischen Personen die Geschäftsführer über diese
fachliche Eignung verfügen.
(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse müssen bei
ihrer Zulassung unverzüglich
1. einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem
beitreten und hiefür vorgesehene
Kautionen erlegen und
2. zumindest einen Börsebesucher aus dem
Kreise der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung
nominieren.
§ 16. (1) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3
haben zur Gewährleistung der Erfüllung von
Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution
oder einer Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der
Sicherheit wird vom Kartenausschuß im angemessenen
Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
des Börsemitglieds festgelegt. Die Sicherheit
darf zehn Millionen Schilling nicht übersteigen,
doch kann das Mitglied selbst höhere Sicherheiten
leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine
Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung
verfügen, wenn dies in der Folge wesentlicher
Veränderungen des Geldwertes oder der Art der
Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen
erforderlich ist.
(2) Eine im Rahmen des Abwicklungssystems
erlegte Kaution kann im Verhältnis des im
Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des
Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 zu seinem
Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet
werden, jedoch müssen jedenfalls 20 vH der
Sicherheit als Kaution oder Bankgarantie geleistet
werden.
(3) Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die
Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach § 15
Abs. 1 Z 3 der Art und der Höhe nach im Verhältnis
zur geleisteten Sicherheit so zu beschränken, daß
bei Nichterfüllung der Börsegeschäfte durch den
Freien Makler Verluste bei anderen Börsemitgliedern
durch die Sicherheit abgedeckt werden
können.
(4) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 23 haben
die sich aus den börsetäglichen Kauf- und Verkaufsaufträgen
ergebenden Salden dem Generalsekretär
mitzuteilen, sofern diese Salden die Hälfte
der Höhe der Sicherheit überschreiten. Der Generalsekretär
hat, wenn der Saldo die Höhe der
Sicherheit überschreitet, den Börsekommissär darüber
in Kenntnis zu setzen. Wenn das Mitglied
nicht innerhalb einer Woche dem Generalsekretär
den Ausgleich des Saldos durch Ausführung oder
Sicherstellung nachweisen kann, hat der Generalsekretär
den Präsidenten im Hinblick auf die Einleitung
von Maßnahmen gemäß § 19 in Kenntnis zu
setzen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
den Börsemitgliedern nach § 15 Abs. 1 Z 3
durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht
aufzulegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes
oder im volkswirtschaftlichen Interesse an
einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich
ist. Dabei ist auf die Wahrung der Geschäftsinteressen
der Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3
gegenüber anderen Börsemitgliedern Bedacht zu
nehmen.
§ 17. (1) Mitglied einer Warenbörse kann nur
werden, wer
1. sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem
Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die
zum börsemäßigen Handel zugelassen sind,
befaßt,
2. die zum börsemäßigen Handel zugelassenen
Waren in seinem Unternehmen verwendet,
oder
3. mit dem Warenhandel in Verbindung stehende
Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel
zugelassenen Waren betreibt.
(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich
der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der
Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres
Unternehmens als Börsebesucher nominieren.
§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet
1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen
der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes zu
wahren und Schädigungen des Ansehens der
Börse zu vermeiden;
2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und
sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
3. mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die
Börse zu entsenden;
4. ihre Sicherheiten (§ 16 Abs. 1) und die im
Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme
vorgesehenen Kautionen stets auf der
vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
5. sich den Insiderrichtlinien der Börsekammer
zu unterwerfen; § 82 Abs. 5 und 6 gilt
sinngemäß.
§ 19. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen,
wenn
1. bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum
Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben
oder nachträglich weggefallen sind,
2. sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
(2) Für die Dauer des Ausschlußverfahrens kann
der Präsident das Ruhen der Mitgliedschaft
verfügen.
(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1
Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und
trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann
anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft
für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe
verfügt werden.
Börsebesucher
§ 20. (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen
Personen, die zur Erteilung von Aufträgen
und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder
an der Börse oder im Handelssystem
berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher
zugelassen sind.
(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen
werden
1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,
2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds
und
3. Bedienstete eines Börsemitglieds.
(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die
Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn
auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe
zutrifft.
(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, während
des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung an der Börse erlassenen
Vorschriften des Statuts einzuhalten. Die Pflichten
des § 18 Z 1 und 5 gelten auch für Börsebesucher.
(5) Die Bestimmungen des § 19 über Ausschließung
und Ruhen gelten für Börsebesucher sinngemäß.
Sonstige Besucher
§ 21. Sonstigen Personen, die ein Interesse am
Besuch der Börseversammlungen haben, kann der
Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch
die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird.
Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine
Geschäfte abschließen.
Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 22. Die von den Freien Maklern gestellten
Sicherheiten sind von der Börsekammer, die im
Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme
gestellten Kautionen von der dafür eingerichteten
Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die
Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu
verwerten. Im Konkursfalle sind diese Stellen nur
zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten
Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 KO).
Arten des Börsehandels
§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen
Amtlichen Handel und einen Geregelten Freiverkehr;
ein sonstiger Wertpapierhandel an einer
Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen
des § 69 zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen
gibt es nur einen Amtlichen Handel.
Börseort und Börsezeit
§ 24. (1) Die Vollversammlung bestimmt den
Börseort. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß § 1
Abs. 3 vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß
§ 1 Abs. 2 erfolgt die Bestimmung der Börsezeit
durch die gemäß § 6 zuständigen Ausschüsse;
soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln
betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische
Nationalbank zu hören.
(2) Der Präsident kann Beginn und Ende der
Börsezeit im Einzelfall abändern oder Börseversammlungen
überhaupt entfallen lassen, wenn es
wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder
zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels
oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten
Personen verlangen oder wenn durch sonstige
Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht
gewährleistet ist.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu
überwachen und während der Börsezeit die nach
den Handelsbedingungen erforderlichen Entscheidungen
zu treffen sowie für die Einhaltung dieser
Handelsbedingungen zu sorgen.
(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten
von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf
das Vorliegen von Insidergeschäften hat der
Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen
und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß
von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen
die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher
zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften
übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer
nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der
Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu
übermitteln.
Handelsregeln
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten
und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller
Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen.
Es dürfen insbesondere keine Geschäfte
geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur
Benachteiligung dritter Personen dienen. Die Börsekammer
hat die im Interesse des Anlegerschutzes
und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen
Börsen erforderlichen Regeln für die
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen.
Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den
Bestimmungen des § 82 Abs. 5 und 6 zu entsprechen.
(2) Die Börsekammer hat auf Grund der für die
Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche
und entsprechend den Erfordernissen eines
raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu
erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen,
wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften
oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen
ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden,
daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal
oder Freien Makler über die Börse zu geschehen
hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit
ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor
die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(3) Die Börsekammer hat entsprechend der
Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme
auf die internationale Entwicklung Regeln für die
Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassen und
Abwicklungsstellen einzurichten. Die Börsekammer
kann jedoch auch juristische Personen des Privatrechts
mit der Einrichtung von Abwicklungsstellen
betrauen, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige
Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Wenn
an einer Börse Optionen und Finanzterminkontrakte
gehandelt werden, so hat die Börsekammer
hierfür eine eigene Abwicklungsstelle zu betrauen,
die für die Erfüllung der Börsegeschäfte mit
Optionen und Finanzterminkontrakten einzustehen
hat. Diese Abwicklungsstelle muß über eine
Konzession zum Betrieb des Effekten- und
Depotgeschäftes und des Garantiegeschäftes gemäß
§ 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 und 7 KWG
verfügen und darf keine anderen Geschäfte außer
jenen betreiben, die zur Erfüllung ihrer Garantiepflicht
einschließlich der Lieferung und Abnahme
von Wertpapieren erforderlich sind; sie darf
insbesondere nicht selbst am Börsehandel teilnehmen.
Die Abwicklungsstellen haben der Aufsichtsbehörde,
der Börsekammer und dem Börsekommissär
alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und
Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.
Börsegeschäfte
§ 27. (1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte,
die im Börsesaale während der Börsezeit
über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden,
welche an der betreffenden Börse gehandelt
werden dürfen.
(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes
Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle
Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche
Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in
das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.
(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche
auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer
Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend
gemacht werden.
(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch
das Börseschiedsgericht zu entscheiden.
(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene
Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger
kein Kaufmann ist, nach den Bestimmungen über
kaufmännische Pfänder zu verwerten.
Einwand von Spiel und Wette
§ 28. (1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten
aus Börsegeschäften ist der Einwand, daß
dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu
beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt,
unstatthaft.
(2) Werden an einer anerkannten in- oder
ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte
gehandelt und dafür Kurse
veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und
Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften
von wem auch immer unzulässig.
Warenbörse
Börsehandel
§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt
durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den
Börsebesuchern direkt.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden,
sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit
Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
Handelsbräuche
§ 30. Die Börsekammer hat die für den Handel an
der Warenbörse geltenden Handelsbräuche festzustellen
und zu veröffentlichen.
Kursermittlung
§ 31. (1) Die Feststellung der Kurse der an der
Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände
hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung
unter Aufsicht des Börsekommissärs
durch den Präsidenten zu geschehen. Grundlage
sind die von den Vermittlern während der Börsezeit
geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den
Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den
etwaigen von der Börsekammer aus dem Kreise der
Börsebesucher bestellten Vertrauenspersonen bekannt
geworden sind.
(2) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die
Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten
Kurse in Kursblättern zu sorgen.
Börsesensale
§ 32. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33
und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen
Vermittler.
(2) Die Börsekammer hat eine ausreichende
Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der
Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich
durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
(3) Die Bestellung der Börsesensale erfolgt durch
die Vollversammlung und bedarf der Bestätigung
durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat
eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen,
die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im
Veröffentlichungsorgan der Börse (§ 13 Abs. 5)
kundzumachen ist.
(4) Die Bestellung des Börsesensales kann
entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1
angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften
oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
(5) Der Präsident hat dem Börsesensal ein
Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse,
für die er bestellt ist, und der Umfang seiner
Bestellung anzugeben sind.
(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan
der Börse (§ 13 Abs. 5) kundzumachen
und der für den Börseort zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt
werden, wer
1. mindestens 24 Jahre alt ist,
2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
4. für die Bestellung als Sensal an einer
Wertpapierbörse über eine fünfjährige Praxis
im Sinne des § 15 Abs. 3 oder über eine
dreijährige Praxis als Sensalegehilfe verfügt.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind
Personen,
1. die wegen einer im § 13 GewO genannten
strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange
die Verurteilung noch nicht getilgt ist
oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt;
2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften
von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen
sind;
3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus
dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
4. über deren Vermögen ein Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die
Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger
Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags
mangels Vermögen;
5. die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden,
solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist
oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt.
§ 34. (1) Die Börsesensalenprüfung wird von
einer Kommission abgenommen, die aus dem
Börsekommissär als Vorsitzenden, zwei bis vier
Börseräten und dem Generalsekretär besteht; die
Kommissionsmitglieder, die Börseräte sind, werden
samt den erforderlichen Ersatzleuten von der
Vollversammlung gewählt.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die
Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen
Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen
Kenntnisse.
(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung
zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung
bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission
kann die bestandene Prüfung auch mit
ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg
bewerten.
(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist
mit einem vom Börsekommissär unterfertigten
Prüfungszeugnis zu beurkunden.
§ 35. (1) Die Börsesensale sind berechtigt,
Verträge über die an der Börse gehandelten
Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen
Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Im Börsesaal dürfen
sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in
Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt
der Börse nicht notiert sind.
(2) Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch
außerhalb der Börse im Börseort auszuüben.
Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit
Ausnahme der Vorschriften über die Auftragsbücher
sinngemäß anzuwenden. Bei Geschäften, die
nicht sofort erfüllt werden sollen, hat der
Börsesensal die Schlußnote den Parteien zu ihrer
Unterschrift zuzustellen und sodann jeder Partei
das von der anderen Partei unterschriebene
Exemplar zu übersenden. Bei Anonymgeschäften
(§ 63) hat jedoch der Börsesensal die von den
Parteien unterfertigten Schlußnoten bei sich aufzubewahren
und jeder Partei, der der Name der
anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm
unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.
(3) Die Börsesensale haben, wenn ihnen der
Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt, das
Recht, öffentliche Versteigerung von Verkehrsgegenständen
abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit
fallen. Der Landeshauptmann hat ihnen diese
Berechtigung zu geben, wenn am Börseort ein
Bedürfnis nach derartigen Versteigerungen besteht.
§ 36. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die
ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Sie haben
alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre
Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der
von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen
ausgestellten Urkunden schwächen könnte.
(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt
1. für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche
Geschäfte über Verkehrsgegenstände oder
Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit
sind, zu schließen und zwar sowohl
börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie
mittelbar, auch als Kommissionär;
2. für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie
vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu
leisten oder sonst einzustehen;
3. eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu
entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen
Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied
der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes
einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft
oder einer Sparkasse zu sein, sofern
diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit
oder die Glaubwürdigkeit der von
ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen
ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
4. sich mit anderen Börsesensalen oder mit
Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen
Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines
Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung
des Auftraggebers sind Börsesensale
jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam
zu vermitteln;
5. brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer
Form Aufträge von Parteien zu
übernehmen, die ihnen nicht persönlich
bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung
von deren Identität verschafft zu haben;
6. Aufträge von Personen zu übernehmen, von
deren Zahlungsunfähigkeit oder Verpflichtungsunfähigkeit
sie Kenntnis haben oder
haben müssen;
7. Geschäfte zu vermitteln, bei denen der
begründete Verdacht vorliegt, daß die Parteien
sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung
dritter Personen schließen wollen;
8. Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder
Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage
der §§ 31 Abs. 1 zweiter Satz oder 59 Abs. 1
zweiter Satz entsprechen.
(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7
angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit
des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit
über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse
verpflichtet.
(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit
persönlich auszuüben und dürfen sich weder
zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines
Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur
Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen
einzusetzen.
(6) Die Sensale sind verpflichtet, sich den
Insiderregeln der Börse zu unterwerfen.
§ 37. (1) Die Börsesensale haben während der
gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein
oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen
Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist
dem Börsekommissär und der Börsekammer schriftlich
anzuzeigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verordnung
die Anwesenheitspflicht abweichend von den
Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse
ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist
und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße
Börsehandel jederzeit gewährleistet
bleibt.
§ 38. (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit
der Börsesensale erfordert, kann die Börsekammer
bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer
Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben.
Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist
sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes
als auch die voraussichtliche Höhe eines
solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der
Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Das Recht der Börsekammer, von den
Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-
Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleib
unberührt.
§ 39. (1) Dem Börsesensal steht für die von ihm
vermittelten Geschäfte die Mäklergebühr (Sensarie,
Courtage) zu.
(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom
Landeshauptmann unter Berücksichtigung des
volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen
Börsehandel, der Art der Verkehrsgegenstände
und der Umsätze sowie unter Bedachtnahme
auf die Erzielung eines angemessenen Einkommens
durch den Börsesensal bestimmt. Vor der Festsetzung
der Gebühr ist der Börsekommissär, die
Börsekammer sowie die Interessenvertretung der
Börsesensale, falls eine solche eingerichtet ist, zu
hören.
(3) Die Mäklergebühr wird fällig, sobald das
Geschäft geschlossen und der Börsesensal die
Schlußnote zugestellt hat. War das Geschäft
bedingt, wird die Mäklergebühr erst fällig, wenn das
Geschäft ein unbedingtes geworden ist.
(4) Der Börsesensal hat auch dann Anspruch auf
Mäklergebühren, wenn die Vermittlung des Geschäftes
so weit gediehen ist, daß er die Parteien
einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber
hierauf noch am gleichen Tag von den Parteien
unmittelbar geschlossen wurde.
(5) Ist das Geschäft nicht zum Abschluß
gekommen oder nicht zu einem unbedingten
geworden, so kann der Börsesensal für die
Unterhandlung keine Mäklergebühr fordern.
(6) Die Mäklergebühr ist, wenn die Parteien
nichts anderes vereinbart haben, von jeder Partei je
zur Hälfte zu entrichten. Für Börsegeschäfte kann
die Börsekammer abweichendes bestimmen, wenn
dies im Interesse des Wertpapierhandels liegt oder
der Erleichterung der Abwicklung der Börsegeschäfte
dient.
(7) Die Börsekammer kann bestimmen, daß bei
Wertpapieren und Verträgen, die in ein entsprechendes
Abwicklungssystem einbezogen sind, die
Abrechnung und Einhebung der Mäklergebühr
durch die Abrechnungsstelle erfolgt.
§ 40. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung
ist der Börsesensal noch nicht als
bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine
andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang
zu nehmen.
(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne
besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für
Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner
Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn
diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt
werden.
§ 41. Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die
Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch
mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon
entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach
Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten
Proben solange aufzubewahren, bis die Ware
ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit
angenommen oder das Geschäft in anderer Weise
erledigt ist.
§ 42. Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch
den Präsidenten überwacht, der zu diesem Zweck
insbesondere in alle Bücher der Börsesensale
Einsicht nehmen kann.
§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet
bestellt. Die Vollversammlung hat einen Börsesensal
seiner Funktion zu entheben, wenn
1. er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf
dieses Jahres;
2. er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
3. er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne
des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
4. über sein Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an
Vermögen abgewiesen wurde;
5. aus einem anderen Grund als dem der Z 4
seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt
wird;
6. er an der Ausübung seiner Funktion durch
mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2) Die Börsekammer kann im Statut für den
freiwilligen Funktionsverzicht gemäß Z 2 angemessene
Kündigungsfristen und Termine für die
Wirksamkeit des Verzichtes festsetzen, die jedoch
nicht gelten dürfen, wenn der Amtsverzicht
krankheitshalber erklärt wird.
(3) Die Vollversammlung kann die Funktionsdauer
eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze
auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre
erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls
und eines Mangels an geeigneten Bewerbern
erforderlich ist.
(4) Vor der Beschlußfassung über die Amtsenthebung
eines Sensales ist die Interessenvertretung der
Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse
eine solche eingerichtet ist.
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die
Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4, so begeht er eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 60000 S zu bestrafen und von der
Vollversammlung je nach Art und Schwere des
rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem
Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem
Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Der Präsident kann einen Börsesensal
vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren
gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches
Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art
oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist,
die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu
beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die
Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit
des Börsesensales in Anspruch nehmen;
2. wenn und solange der Börsesensal trotz
Aufforderung durch die Börsekammer seine
Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen
Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung
hält;
3. wenn und solange der Börsesensal im
Ausgleich oder unter einer gleichgestellten
Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder
ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung
gegen ihn anhängig ist;
4. wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales
zerrüttet sind, was insbesondere
anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen
wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt
wird oder eine gerichtliche Exekution gegen
ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung
gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für Beschlußfassungen
über das zeitlich begrenzte Verbot der
Amtsausübung gemäß Abs. 1 und über die Suspendierung
gemäß Abs. 2, wobei im Falle der
Suspendierung die Anhörung auch nachträglich
erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen
Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen
Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird,
hievon der Börsekammer Mitteilung zu machen und
sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom
Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei der Entscheidung über die Enthebung
von der Funktion und über das Verbot der Amtsausübung
gemäß Abs. 1 gilt für das Verfahren der
Vollversammlung und ihre Zusammensetzung § 6
Abs. 3.
Börsenaufsicht
§ 45. (1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der
Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die allgemeinen
Warenbörsen unterliegen der Aufsicht
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen.
Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse
an einem funktionsfähigen Börsewesen und
auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden
Publikums Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können zur Erfüllung
ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von
Mißständen
1. bei Gefahr in Verzug und Säumigkeit des
zuständigen Börseorgans die erforderlichen
Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem
Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr
und Säumigkeit treffen,
2. einzelne oder alle Mitglieder der Börsekammer
ihrer Funktion entheben, wenn diese
beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen
Börsewesen nur durch die Enthebung
gewahrt werden kann. In diesem Fall ist
die Leitung der Börse vorübergehend fachlich
geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
3. die vorübergehende oder dauernde Schließung
von Börsen anordnen, wenn andere
Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden nicht ausreichen.
(4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen,
die Börsesensale und die Freien
Makler haben den Aufsichtsbehörden und den von
ihnen gemäß § 46 bestellten Börsekommissären
jederzeit alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die
Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren. Dies
gilt auch, wenn diese Aufzeichnungen von einem
Dritten geführt oder aufbewahrt werden.
(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann
auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt
werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der
Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage
des Prüfungsauftrags betreten darf.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den
Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der
betreffenden Börse zu ersetzen.
Börsekommissäre
§ 46. (1) Der für die Aufsicht nach § 45
zuständige Bundesminister hat bei jeder Börse einen
Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von
Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär
und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen
oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder
angehören. Sie sind in der
Funktion als Börsekommissär den Weisungen des
zuständigen Bundesministers unterworfen und
können von ihm jederzeit abberufen werden.
(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter
sind von der Börsekammer zu allen Sitzungen der
Organe der Börsekammer rechtzeitig einzuladen.
Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu
erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen
sind ihnen zu übersenden.
(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse
und Entscheidungen der Organe der Börsekammer,
durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder
Bescheide der zuständigen Bundesminister für
verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu
erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär
anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach
seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird
die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen
Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende
Organ kann die Entscheidung des zuständigen
Bundesministers innerhalb einer Woche ab dem
Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt,
ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig;
der Einspruch tritt außer Kraft, wenn der
zuständige Bundesminister nicht innerhalb einer
Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über
die Wirksamkeit entscheidet.
(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe
der Börsekammer, die außerhalb einer Sitzung
getroffen werden, sind dem Börsekommissär und
seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In
diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen
zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses
oder der Entscheidung Einspruch erheben.
(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter
haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die
aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern,
unverzüglich dem zuständigen Bundesminister
mitzuteilen.
(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern
ist vom zuständigen Bundesminister eine
Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in
einem angemessenen Verhältnis zu der mit der
Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen
hiefür steht. Die Aufsichtsbehörden haben
der Börse einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag
als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den mit der
Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.
Schutz von Bezeichnungen
§ 47. (1) Das Wort „Börse" oder eine entsprechende
Wortverbindung im Zusammenhang mit
Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses
Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen
Weise verwendet werden, daß fälschlich der
Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse
im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2) Die Bezeichnung „Börsesensal" darf nur von
Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zum Börsesensal bestellt
wurden.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer
1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein
börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen
gemäß § 1 stattfindet, ohne daß diese
Veranstaltung eine gesetzesgemäß errichtete
Börse ist (Winkelbörsen),
2. an Winkelbörsen gemäß Z 1 teilnimmt und die
an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse
öffentlich verbreitet,
3. den Kurs oder die Preisbildung eines zum
Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes
durch Abschluß eines Scheingeschäftes
oder durch vorsätzliche Verbreitung
falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
4. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen
Handelsablauf und die Ruhe
und Ordnung an der Börse stört,
5. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände
schließt, die nicht zum Börsehandel
zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt
ist,
6. entgegen den Anordnungen der Börsekammer
oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall
von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45
Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen
(§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält
oder an ihnen teilnimmt,
7. die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden
Informationspflichten betreffend die Änderung
bedeutender Beteiligungen nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 47 das
Wort „Börse" oder „Börsesensal" mißbräuchlich
verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S zu
bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
Wiener Börsekammer
§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich
Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und
wird von der Wiener Börsekammer geleitet und
verwaltet.
(2) Die Wiener Börsekammer ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2
Abs. 1.
Börseräte
§ 50. (1) Die Wiener Börsekammer besteht aus
24 gewählten, zwei vom Bundesminister für Finanzen
gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und
einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten
Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank
hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson
zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank
entsandten Börserat und auf die Ersatzperson
finden die Ausschließungsgründe des § 3 Abs. 5
Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt
durch die Vollversammlung der Börsekammer; im
übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher
in folgenden Wahlkreisen
1. Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder
ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2
Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;
2. Freie Makler im Wahlkreis II;
3. Börsesensale im Wahlkreis III;
4. Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;
5. Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse
im Wahlkreis V.
(3) Es entfallen
1. auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;
2. auf den Wahlkreis II ein Börserat;
3. auf den Wahlkreis III ein Börserat;
4. auf den Wahlkreis IV ein Börserat;
5. auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.
In jenen Wahlkreisen, in denen nur ein Börserat zu
wählen ist, ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu
wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor
Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle
tritt.
(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis
vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der
gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse
entfallenden Börseräte gewählt werden.
Wahl der Börseräte
§ 51. (1) Die Wahl der Börseräte findet innerhalb
von zwei Monaten vor Ablauf der fünfjährigen
Funktionsperiode statt. Der Wahltag wird von der
Vollversammlung bestimmt und ist mindestens zwei
Monate vorher durch Anschlag im Börsesaal und
durch Kundmachung im Verlautbarungsorgan der
Börsekammer bekanntzumachen. Die Bekanntmachung
hat auch das Datum des Wahlstichtags anzugeben.
Stichtag für das aktive Wahlrecht ist der
42. Tag vor dem Wahltag.
(2) Die gemäß § 50 wahlberechtigten Börsebesucher
müssen
1. für die Wahlkreise I und V am Wahlstichtag,
2. für die Wahlkreise II und IV ein Jahr vor dem
Wahlstichtag
eine Börsekarte besitzen, die für das laufende
Wahljahr gültig ist.
(3) Im Wahlkreis I sind für jedes Börsemitglied
so viele Börsebesucher aus dem Kreise der
Geschäftsleitung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 aktiv wahlberechtigt,
als dem Anteil des Börsemitglieds am
Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der
Wahl in diesem Wahlkreis entspricht. Auf jedes
Börsemitglied mit einem Umsatzanteil von zumindest
1 vH entfällt ein aktiv wahlberechtigter Börsebesucher,
je vollendetem 5 vH-Umsatzanteil des
Börsemitglieds ist ein weiterer Börsebesucher für
dieses Börsemitglied wahlberechtigt.
(4) Im Wahlkreis II ist für jedes Börsemitglied
mit einem Anteil von 1 vH am Börseumsatz der
letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem
Wahlkreis ein Börsebesucher aus dem Kreis der
Geschäftsleitung aktiv wahlberechtigt. Je vollendetem
25 vH-Anteil ist ein weiterer Börsebesucher
wahlberechtigt.
(5) Börsemitglieder, die mehrere aktiv wahlberechtigte
Börsebesucher für den Wahlkreis I oder II
haben, müssen spätestens 14 Tage vor dem ersten
Wahltag der Börsekammer die Namen jener Börsebesucher
bekanntgeben, die das Wahlrecht für sie
ausüben. Börsemitglieder, auf die gemäß Abs. 3
und 4 mehr Wahlberechtigte entfallen, als die
Anzahl der Börsebesucher ihrer Geschäftsleitung
beträgt, dürfen im übersteigenden Ausmaß Börsebesucher,
die ihre Dienstnehmer sind, zur Ausübung
des Wahlrechts mit schriftlicher Spezialvollmacht
im Sinne des § 52 Abs. 3 emächtigen.
§ 52. (1) Die Wählerlisten sind vier Wochen vor
dem Wahltag durch Kundmachung im Veröffentlichungsorgan
und Anschlag im Börsesaal bekanntzumachen.
Einsprüche gegen die Wählerlisten
können innerhalb von zehn Tagen ab der
Bekanntmachung beim Wahlausschuß erhoben
werden.
(2) Am Wahltag muß zur Entgegennahme der
Stimmzettel während eines mindestens zwei Stunden
umfassenden Zeitraums zumindest ein Mitglied
des Wahlausschusses und ein Angestellter der
Börsekammer zur Entgegennahme der Stimmzettel
anwesend sein.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich oder durch
einen im selben Wahlkreis wahlberechtigten Börsebesucher
mit schriftlicher Spezialvollmacht auszuüben.
Der Name des Wählers ist nach Prüfung seiner
Legitimation und einer allfälligen Wahlvollmacht
in eine Liste einzutragen.
(4) Der Stimmzettel ist in Gegenwart des Wählers
in einen versperrten Kasten zu legen. Nach Ablauf
der Wahlzeit hat die Stimmenzählung durch den
Wahlausschuß im Beisein des Börsekommissärs zu
erfolgen. Jeder Wahlkreis darf überdies drei
Wahlberechtigte als Zeugen entsenden. Die Stimmzettel
sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist, im
Fall einer Anfechtung bis zum Abschluß des
Anfechtungsverfahrens, aufzubewahren und dann
zu vernichten.
(5) Die Anzahl der Stimmzettel und das Ergebnis
der Stimmenzählung sind in ein Wahlprotokoll
aufzunehmen, dem die Liste der erschienenen
Wähler beizufügen ist.
§ 53. (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte
unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die
Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei
Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl
vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten
der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der
Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen
für die Hauptwahl.
(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind
unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am
Tag nach der Auszählung der Stimmen durch
Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan
bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden
und dem Landeshauptmann von Wien
schriftlich anzuzeigen.
§ 54. Innerhalb dreier Börsetage nach der
Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder
in die Wählerliste eingetragenen Person mit der
Begründung schriftlich angefochten werden, daß
die Wahl nicht den §§ 50 bis 53 entsprochen habe.
Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens
durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung
unverzüglich, bei den regelmäßigen
Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu
entscheiden. Die endgültige Entscheidung der
Vollversammlung ist gemäß § 53 Abs. 4 bekanntzumachen
und den Aufsichtsbehörden und dem
Landeshauptmann anzuzeigen.
Aufsicht
§ 55. Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der
Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den
Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zuständig.
Sonderbestimmungen für die Wertpapierbörse
Handelsablauf
§ 56. (1) Die Vollversammlung bestimmt, ob der
Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes
Handelssystem, durch Zuruf oder durch zwei oder
sämtliche dieser Handelsarten erfolgt.
(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch
Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als
Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr
nur Freie Makler bestellt werden.
(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an
die einzelnen Sensale erfolgt durch den Exekutivausschuß
(Optionsausschuß) nach Anhörung der
Interessenvertretung der Sensale, wenn an der
betreffenden Börse eine solche Interessensvertretung
besteht.
(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an
die einzelnen Freien Makler erfolgt durch den
Exekutivausschuß nach Anhörung . des von den
Freien Maklern gewählten Börserates.
Freie Makler
§ 57. (1) Die Börsekammer hat dafür Sorge zu
tragen, daß aus dem Kreis der gemäß § 15 Abs. 3
qualifizierten Bewerber die für eine geordnete
Abwicklung des geregelten Freiverkehrs erforderliche
Anzahl von Freien Maklern als Börsemitglieder
zugelassen wird. Diese haben die Vermittlung von
Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4
zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1
zugelassenen Freien Makler sind zur gewerbsmäßigen
Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung der an der Börse zugelassenen
Verkehrsgegenstände, zum Abschluß solcher
Verträge als Kommissionär mit anderen Mitgliedern
derselben Wertpapierbörse und mit den zum
Betrieb des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5
KWG) berechtigten Banken, sowie zur Ausführung
der Kommission durch Selbsteintritt berechtigt,
sofern nicht die ihnen nach der Gewerbeordnung
erteilte Gewerbeberechtigung einen geringeren
Geschäftsumfang aufweist.
Handelssysteme
§ 58. (1) Die Vollversammlung kann die Einrichtung
automatisierter Handelssysteme beschließen,
die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das
System die Mitwirkung eines Sensais vorsieht, nur
den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung
stehen dürfen. Die Börsemitglieder und Sensale
haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher
und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem
haben.
(2) Die Vollversammlung kann bestimmen, daß
die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur
unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben
dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern
im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer
solchen Bestimmung auch ohne Benützung von
Handelssystemen zulässig.
Kursermittlung
§ 59. (1) Die Feststellung der Kurse der an der
Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat
an jedem Börsetag, zumindest einmal nach Börseschluß,
unter Aufsicht des Börsekommissärs zu
erfolgen. Grundlage sind die von den Sensalen
während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte
sowie Daten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit
bekannt geworden sind. Das Statut hat zu bestimmen,
ob die Kursfeststellung
1. durch den Präsidenten oder
2: durch Anschreibung der Preise durch die Sensale
selbst erfolgt; diesfalls sind die von den
Sensalen angeschriebenen Preise die amtlichen
Kurse.
(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes
Handelssystem, dann sind die amtlichen
Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem
vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse
der Handel durch Zuruf, dann sind die amtlichen
Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit
vorgefallen sind.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der im
Statut festgesetzten Zeit jeder zur Teilnahme am
Börsehandel berechtigte Börsebesucher Einwendungen
gegen die Richtigkeit der angeschriebenen
Preise erheben. Über solche Einwendungen eines
Börsebesuchers hat der Präsident auf Grund der
Orderlage der Sensale unverzüglich zu entscheiden.
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über
einen Einspruch, den der Börsekommissär gegen die
Richtigkeit eines nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten
Kurses erhebt, muß nicht eingeholt werden, wenn
auf Grund des Einspruchs der Kurs unverzüglich
berichtigt wird.
(5) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die
Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelten
Kurse im Kursblatt zu sorgen. Erfolgt die
Kursermittlung gemäß Abs. 2 in einem laufenden
System, so ist auch ein automatisiertes Informationssystem
einzurichten. Beim Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln ist jedoch börsetäglich stets
nur ein amtlicher Kurs zu veröffentlichen.
(6) Die Feststellung und Veröffentlichung der
Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr
gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt auf der
Grundlage der von den Freien Maklern oder in
einem Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte
unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4.
Auftragsbücher und Tagebücher
§ 60. (1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der
Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten
Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben
Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen
gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge
einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung
von Aufträgen.
(2) Die Vermittler haben die von ihnen
vermittelten Geschäfte täglich in ihre Tagebücher
einzutragen und dabei anzuführen
1. Namen der vertragsschließenden Parteien;
2. Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;
3. Preis;
4. Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei
Verkäufen von Waren deren Gattung und
Menge;
5. Ort und Zeit der Lieferung;
6. Art der Abwicklung;
7. Zeit des Vertragsabschlusses;
8. ob das Geschäft an der Börse oder außerhalb
abgeschlossen wurde;
9. eine allfällige Aufhebung des Vertrages vor
seiner Erfüllung.
(3) Werden die Bücher automationsunterstützt
hergestellt, dann sind die Ausdrucke monatsweise
zu binden und am Ende vom Vermittler für die
Richtigkeit zu unterschreiben.
(4) Werden die Bücher händisch geführt, dann
muß das Buch gebunden, Blatt für Blatt mit
fortlaufenden Zahlen bezeichnet und mit besonderer
Heftung gegen Austausch oder Wegnahme von
Blättern geschützt sein. Der Vermittler hat diesfalls
täglich die Eintragungen zu unterschreiben.
(5) Die Bücher sind in deutscher Sprache zu
führen. Im übrigen gelten für die Führung der
Bücher die Vorschriften, die für die Führung der
Bücher durch Vollkaufleute sinngemäß gelten.
(6) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung
von der Börsekammer sieben Jahre zu verwahren
und sodann kommissioneil zu vernichten. Desgleichen
sind so die Bücher der Vermittler, die aus dem
Amt scheiden, zu verwahren.
(7) Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien
gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen
beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben,
die alles enthalten müssen, was von ihnen über das
die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist
(Abs. 2); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei
ist jedoch bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht
erforderlich.
Einsicht in die Bücher der Vermittler
§ 61. (1) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter
und der Präsident können jederzeit in die Auftragsbücher
und Tagebücher der Vermittler Einsicht
nehmen.
(2) Die Parteien haben das Recht, in die sie
betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu
nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher
Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie
betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei
Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name
der Gegenpartei abgedeckt werden.
(3) Dritten darf nur in Folge behördlicher
Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die
Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug
aus demselben erteilt werden.
(4) Im Laufe eines Rechtsstreites kann das
Gericht auch ohne Antrag einer Partei die
Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in
der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so
zugänglich gemacht werden, daß die nicht den
Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim
bleiben.
Schlußnote
§ 62. (1) Die Vermittler haben ohne Verzug nach
Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schluß-
note zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2
angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die
Aufnahme des Namens der Parteien ist bei
Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.
(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu
unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit
der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist;
die Unterschrift des Vermittlers kann unterbleiben,
wenn die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt
wird.
(3) Bei Börsegeschäften bestimmt die Börsekammer
unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen
Einrichtung der Börse, wie, wann und in
welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den
Parteien zu übermitteln haben.
(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder
Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal
davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige
machen.
(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal
vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung
desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung
der Schlußnoten unabhängig.
Anonymgeschäfte
§ 63. (1) Der Börsesensal ist verpflichtet, den
Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn
beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die
Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt,
für das Kaution gestellt wird.
(2) Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der
Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser
angemessene Deckung erhalten hat oder volle
Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal
eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er
demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen
hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst,
daß das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales
nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die
voll zu gewährleisten geeignet ist.
Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel
§ 64. (1) Der Exekutivausschuß entscheidet über
Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum
amtlichen Handel.
(2) (Verfassungsbestimmung) Gegen die Versagung
der Zulassung ist die Berufung an einen beim
Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat
zulässig. Der Berufungssenat besteht
aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem
Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört,
und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind
vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer
von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der
Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher
Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der
Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine
Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion
zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied
für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates
unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung
im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
ist zulässig. Die Beschwerde
kann auch vom Bundesminister für Finanzen
wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die
Erfordernisse gemäß den §§ 66 und 70 bis 73 nicht
vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung
auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen
und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten
die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden
Publikums verletzen würde.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein
Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich
wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder
durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent
seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94
nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht
verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem
Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei
Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur
Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert
werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst
nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen
werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen
Interessen des anlagesuchenden Publikums
erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall
vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Außerbörsliche Umsätze
§ 65. Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere
auch außerbörslich handeln, haben diese
außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine
Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine
Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die
Börsekammer zu melden. Die Börsekammer hat
diese Meldungen spätestens am darauffolgenden
Börsetag zu veröffentlichen.
Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung
von Wertpapieren zum amtlichen Handel sind
1. Die Gründung sowie die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen
dem Recht des Staates entsprechen, in dem der
Emittent seinen Sitz hat.
2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung
beantragten Wertpapiere muß bei Aktien
mindestens 40 Millionen Schilling, bei anderen
Wertpapieren mindestens 10 Millionen Schilling
betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren,
die nicht auf einen Geldbetrag lauten,
ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der
voraussichtliche Kurswert mindestens 10 Millionen
Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl
solcher Wertpapiere muß mindestens 20000
betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien
österreichischer Aktiengesellschaften,
deren Stammaktien nicht zum Amtlichen
Handel zugelassen sind, muß das Nominale
der Vorzugsaktien 15 Millionen Schilling
betragen.
3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß
die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre
bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für
die drei dem Antrag vorangegangenen vollen
Geschäftsjahre entsprechend den geltenden
Vorschriften veröffentlicht haben; ist die
Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin
einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität
vor, dann ist die Zeit des Bestehens
dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist
von drei Jahren anzurechnen. Vom
Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist
kann abgesehen werden, wenn die Zulassung
im Interesse des Emittenten und des Publikums
liegt und der Antragsteller dem Publikum
Unterlagen zur Verfügung stellt, deren
Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse
im Hinblick auf die Beurteilung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse
des Emittenten im wesentlichen gleichwertig
ist.
4. Den für die Wertpapiere und für deren
Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen
Vorschriften sowie den auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen
und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen
worden sein; dies gilt sinngemäß für
ausländische Vorschriften desjenigen Staates,
in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden.
Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein
öffentliches Register einzutragen ist, muß
diese Eintragung erfolgt sein.
5. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
Es können jedoch zugelassen werden
a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn
sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel
nicht beeinträchtigt wird und wenn
im Prospekt oder in der Verlautbarung
über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf
die fehlende Volleinzahlung sowie auf die
dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen
wird sowie
b) Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung
bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis
der Börsehandel nicht beeinträchtigt
wird.
6. Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere
die kleinste Stückelung und die Anzahl der in
dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere
müssen den Bedürfnissen des Börsehandels
und des anlagesuchenden Publikums Rechnung
tragen.
7. Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle
bereits begebenen Aktien derselben Gattung
oder auf alle Wertpapiere derselben Emission
beziehen; es können jedoch Aktien, die für
eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen,
von der Zulassung ausgenommen werden,
wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber
der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu
befürchten sind und im Prospekt oder in der
Verlautbarung über die Zulassung auf diese
Ausnahme hingewiesen wird.
8. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend
gestreut sein oder, wenn die Streuung
über die Einführung an der Börse erreicht
werden soll, dem Börsehandel in entsprechender
Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei
Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen,
wenn mindestens ein Nominale von
10 Millionen Schilling, bei nennwertlosen
Aktien mindestens 10000 Stück, in Publikumsbesitz
stehen oder dem Publikum zum
Kauf angeboten werden.
9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein
Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere
Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere,
auf die sich das Umtausch- oder
Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig
zum Börsehandel zugelassen werden; von
diesem Erfordernis kann abgesehen werden,
wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß
den Inhabern der Wertpapiere, die ein
Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle
Informationen zur Verfügung stehen, die
erforderlich sind, um sich ein Urteil über den
Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich
das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder
Bezugsrecht bezieht, an einer international
anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren
und der Prospekt für die Zulassung der
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht
die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen
Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an
einer oder mehreren ausländischen Börsen zum
amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen
eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist,
gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung
auf weitere Wertpapiere derselben Gattung
gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8
nicht.
(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen,
die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist
und einen bestimmten Höchstbetrag ständig
ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach
Abs. 1 Z 2 nicht.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung von
Schuldverschreibungen des Bundes oder eines
Bundeslandes oder einer internationalen Organisation
mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit
sind
1. Die Schuldverschreibungen müssen uneingeschränkt
handelbar sein.
2. Der Antrag auf Zulassung zur amtlichen
Notierung muß sich auf alle Schuldverschreibungen
einer Emission beziehen.
(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können
zugelassen werden, wenn
1. der Emittent der vertretenen Aktien die
Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß
Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die
Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den
Zertifikatsinhabern bietet.
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67. (1) Der Exekutivausschuß kann Verkehrsgegenstände,
die nicht zum amtlichen Handel an
der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel
im Börsesaal oder durch ein automatisiertes
Handelssystem zulassen (geregelter Freiverkehr).
(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr
darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß
den §§ 68 und 70 bis 73 nicht vorliegen, oder wenn
das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen
Börsewesen oder besonders schutzwürdige
Interessen des anlagesuchenden Publikums
der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt
werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher
Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein
regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen,
wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2
nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige
Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der
Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85
und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz
nicht verletzt wird, kann der Emittent bei
nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses
oder bei Verletzung der gesetzlichen
Pflichten des Emittenten unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Herstellung des
gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in
diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem
Fristablauf zu widerrufen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen
werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen
Interessen des anlagesuchenden Publikums
erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall
vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung
zum geregelten Freiverkehr sind
1. Die Gründung sowie die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen
dem Recht des Staates entsprechen, in dem der
Emittent seinen Sitz hat.
2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung
beantragten Wertpapiere muß mindestens
10 Millionen Schilling betragen. Bei der
Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf
einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten
zu bescheinigen, daß der voraussichtliche
Kurswert mindestens 5 Millionen Schilling
beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere
muß mindestens 10000 betragen.
3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß
die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr
bestanden und ihren Jahresabschluß für das
dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr
entsprechend den geltenden Vorschriften
veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft
Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft
und liegt Bilanzkontinuität vor, dann
ist die Zeit des Bestehens dieser anderen
Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem
Jahr anzurechnen.
4. Den für die Wertpapiere und für deren
Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen
Vorschriften sowie den auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen
und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen
worden sein; dies gilt sinngemäß für
ausländische Vorschriften desjenigen Staates,
in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden.
Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein
öffentliches Register einzutragen ist, muß
diese Eintragung erfolgt sein.
5. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend
gestreut sein oder, wenn die Streuung
über die Einführung an der Börse erreicht
werden soll, dem Börsehandel in entsprechender
Anzahl zur Verfügung gestellt werden.
Bei Aktien ist eine entsprechende
Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein
Nominale von 2,5 Millionen Schilling, bei
nennwertlosen Aktien mindestens 2500 Stück,
in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum
zum Kauf angeboten werden.
6. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
Es können jedoch zugelassen werden
a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn
sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel
nicht beeinträchtigt wird und wenn
im Prospekt oder in der Verlautbarung
über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die
fehlende Volleinzahlung und auf die dafür
getroffenen Vorkehrungen hingewiesen
wird, sowie
b) Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung
bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis
der Börsehandel nicht beeinträchtigt
wird.
7. Die Stückelung der Wertpapiere muß den
Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung
tragen.
8. Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle
bereits begebenen Aktien derselben Gattung
oder auf alle Wertpapiere derselben Emission
beziehen; es können jedoch Aktien, die für
eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen,
von der Zulassung ausgenommen werden,
wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber
der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu
befürchten sind und im Prospekt (der
Verlautbarung über die Zulassung) auf diese
Ausnahme hingewiesen wird.
9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein
Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere
Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere,
auf die sich das Umtausch- oder
Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig
zum Börsehandel zugelassen werden; von
diesem Erfordernis kann abgesehen werden,
wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß
den Inhabern der Wertpapiere, die ein
Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle
Informationen zur Verfügung stehen, die
erforderlich sind, um sich ein Urteil über den
Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich
das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder
Bezugsrecht bezieht, an einer international
anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren
und der Prospekt für die Zulassung der
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht
die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen
Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können
zugelassen werden, wenn
1. der Emittent der vertretenen Wertpapiere die
Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß
Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die
Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber
den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2
bis 4 gelten sinngemäß.
Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse
§ 69. (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag
eines Börsemitgliedes, der von mindestens einem
weiteren Mitglied unterstützt werden muß, gestatten,
daß auch andere als amtlich notierte oder zum
geregelten Freiverkehr zugelassene Wertpapiere an
der Börse gehandelt werden dürfen, wenn dadurch
der amtliche Händel und der geregelte Freiverkehr
nicht beeinträchtigt werden und der Anlegerschutz
nicht verletzt wird. Der Anlegerschutz gilt insbesondere
dann als gewahrt, wenn das Publikum
erkennen kann, daß die Anforderungen dieses
Bundesgesetzes, die an Emittenten und deren
amtlich notierte oder im geregelten Freiverkehr
gehandelten Wertpapiere gestellt werden, nicht
gelten und wenn die Druckausstattung der Wertpapierurkunden
dem § 70 entspricht.
(2) Ausländische Emittenten sind vom Antragsteller
nach Tunlichkeit, inländische Emittenten jedenfalls
über den beabsichtigten Handel an der Börse
zu informieren. Die Zustimmung des Emittenten ist
für die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers
gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, jedoch kann der
Exekutivausschuß den Handel untersagen, wenn
der Emittent wegen Verletzung seiner Interessen
widerspricht.
(3) Der Antrag sowie die Entscheidung über die
Aufnahme des Handels sind durch Aushang im
Börsesaal und in einem Anhang zum amtlichen
Kursblatt bekanntzumachen. Der Exekutivausschuß
entscheidet über die Art der Preisfeststellung, wobei
auch die verbindliche Nennung von An- und
Verkaufspreisen durch das antragstellende Mitglied
zulässig ist, sofern die festgestellten Preise nicht
unter Berücksichtigung der österreichischen und
internationalen Marktdaten als mißbräuchliche
Abweichung vom wahren Marktwert anzusehen
sind. Die Veröffentlichung der Preise hat in einem
Anhang zum amtlichen Kursblatt in solcher Form
zu erfolgen, daß die Trennung dieses Wertpapierhandels
vom amtlichen Handel und vom geregelten
Freiverkehr deutlich erkennbar ist.
(4) Die Börsekammer ist berechtigt, für die
Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für
den Handel gemäß Abs. 1 eine angemessene Gebühr
festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte
der für die Einbeziehung in den geregelten
Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren
sein darf.
Wertpapierdruck
§ 70. (1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so
müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz
gegen Fälschungen bieten und eine sichere und
leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen.
Die Börsekammer hat unter Berücksichti-
gung des jeweiligen Standes der Technik im
Verordnungswege Richtlinien für den Druck von
Wertpapieren herauszugeben und die gedruckten
Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien
festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die
Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist
stets zulässig.
(2) Wenn die Wertpapiere eines ausländischen
Emittenten den gemäß Abs. 1 erlassenen Richtlinien
nicht entsprechen, so hat der Emittent zu
bescheinigen, daß die Wertpapiere den Anforderungen
der Börsezulassungsstelle seines Sitzstaates
entsprechen. Die Zulassung hat in diesem Fall unter
der Voraussetzung zu erfolgen,
1. daß das Publikum darüber informiert wird,
daß die Druckausstattung von den österreichischen
Richtlinien abweicht;
2. daß die Abweichung von den österreichischen
Richtlinien die schutzwürdigen Interessen des
anlagesuchenden Publikums nicht verletzt und
3. wenn der Sitzstaat des Emittenten österreichische
Wertpapiere unter den gleichen Bedingungen
zuzulassen bereit ist.
Ausländische Emittenten
§ 71. Aktien einer Gesellschaft mit dem Sitz im
Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem
Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer
Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in
diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes
unterblieben ist.
Zulassungsantrag
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines
Wertpapieres zum amtlichen Handel oder zum
geregelten Freiverkehr ist bei der Börsekammer vom
Emittenten schriftlich einzubringen und von einer
Bank, die Mitglied der betreffenden Börse ist,
mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst eine
Bank und Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muß Sitz und Firma des
antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung
der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der
zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales
oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen
Kurswertes und der Wertpapierstückzahl
enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei
denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten
30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in
naher Zukunft gestellt werden soll.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen
1. Ein Auszug aus dem Register, in dem der
Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier
Wochen sein darf;
2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des
Emittenten in der geltenden Fassung;
3. Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung
des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
oder die Ausgabe der Wertpapiere
einer staatlichen Genehmigung bedarf;
4. der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe
erforderlichen Rechtsgrundlagen;
5. der Nachweis über die Eintragung der
Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer
Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
6. a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien
zum amtlichen Handel die Jahresabschlüsse,
mit Bestätigungsvermerk der
Abschlußprüfer und Geschäftsberichte für
die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls
der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser
Rechtsform bestanden hat, den Nachweis
der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität
insbesondere unter Vorlage
der entsprechenden Umwandlungsberichte
und Prüfungen;
b) in allen anderen Fällen Jahresabschluß mit
Bestätigung der Abschlußprüfer und Geschäftsbericht
für das letzte volle Geschäftsjahr,
7. den von den Antragstellern und von den
gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten
Prospekt gemäß § 74 in zweifacher
Ausfertigung;
8. im Fall des Ausdrucks von Wertpapierurkunden
je zwei Musterdrucke jeder Stückelung
der zur Zulassung beantragten Wertpapiere;
9. im Fall der Verbriefung der zur Zulassung
beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in
einer Sammelurkunde die Erklärung des
Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank
oder ähnlichen Hinterlegungsstelle die
Sammelurkunde hinterlegt wurde.
Auskunftspflicht des Emittenten
§ 73. (1) Der antragstellende Emittent ist
verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte
zu erteilen, die zur Feststellung der
Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel
erforderlich sind.
(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen
Notierung kann der Exekutivausschuß den Emittenten
zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß
Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern.
Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und
wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf
keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.
Prospekt für die Börsezulassung
§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu
erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es
den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die
Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des
Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten
sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.
(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der
Prospekt
1. für die amtliche Notierung die im entsprechenden
Schema der Anlagen A bis H
vorgesehenen Angaben,
2. für den geregelten Freiverkehr die in den
Anlagen I und J vorgesehenen Angaben zu
enthalten.
(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier
hinsichtlich der damit verbundenen Rechte
den in den Schemata A bis J geregelten Wertpapieren
nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß
die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne
des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt
und seine schematische Anordnung zu bestimmen.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht
für
1. Schuldverschreibungen des Bundes und der
Bundesländer;
2. Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes
1967;
3. Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder
Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren
ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten
bereits an derselben Börse notieren;
4. Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten
ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits
an derselben Börse notieren;
5. Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals
anstelle von bereits an derselben Börse
notierten Aktien ausgegeben werden;
6. Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von
Aktien, die bereits an derselben Börse
notieren, zugeteilt werden.
(2) Es müssen jedoch veröffentlicht werden
1. Im Fall des Abs. 1 Z l die Angaben nach
Schema B Kapitel 2;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben nach
Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar
sind;
3. im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über die
Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und
die wesentlichen Umstände der Ausgabe.
(3) Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im
Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß
§ 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser
Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet
werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung
des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr
zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt
durch den letzten Jahresabschluß samt Jahresbericht
zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des
Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die
Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden
Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in
einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.
(4) Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland
annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung
zur amtlichen Notierung an einer Börse seines
Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt
längstens drei Monate vor der Einbringung des
Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von
der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann
eine deutsche Übersetzung des Prospekts als
Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit
diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß
Abs. 5 besteht.
(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten
oder internationalen Organisationen über die
gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten
geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften
des ausländischen Staates oder der
internationalen Organisation den österreichischen
Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes
im wesentlichen gleichwertig sind.
Befreiungen von der Prospektpflicht
§ 76. (1) Der Exekutivausschuß kann von der
Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien,
wenn
1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung
und nicht geeignet sind, die Beurteilung der
Vermögens- oder Ertragslage oder der Entwicklungsaussichten
des Emittenten zu beeinflussen
oder wenn
2. die Veröffentlichung dieser Angaben dem
Emittenten erheblichen Schaden zufügen
würde und das Publikum dadurch nicht in für
die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere
oder der Lage des Emittenten wesentlichen
Umstände getäuscht wird oder wenn
3. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche
Interessen der Republik Österreich durch
die Veröffentlichung dieser Angaben gefährdet
wird.
(2) Von der Prospektpflicht kann befreit werden
wenn bei einer Emission von Aktien deren
Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert,
weniger als 10 vH des Nominales (des
Börsenwertes) der bereits an derselben Börse
notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der
Emittent
1. die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes
erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse
sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht,
2. in den letzten drei Jahren vor dem Zulassungsantrag
einen vollständigen Prospekt veröffentlicht
hat und
3. Angaben über die Zahl und Art der ausgegebenen
Aktien und die Umstände, unter denen sie
ausgegeben worden sind, gemäß den §§ 78
und 79 veröffentlicht werden.
(3) Der Exekutivausschuß kann teilweise oder zur
Gänze von der Prospektpflicht befreien, wenn der
Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als
Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben
werden, und wenn innerhalb von zwölf
Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese
Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht worden
ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des
Prospektes gemäß § 74 entsprechen. Dieses Dokument
ist zusammen mit allen seit der Erstellung
eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 78
zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege der
Bank, die für den Emittenten als Zahlstelle fungiert,
zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei der Zulassung von Wertpapieren, die
gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind jedoch
unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente
zu veröffentlichen, die die Bedingungen der
Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der
Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß
der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht
hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls
auch pro forma aufgestellt werden kann, dem
Publikum im Wege der als Zahlstelle fungierenden
Bank zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von
diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden,
wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der
Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre
zurückliegt.
Prospektprüfung
§ 77. (1) Der Exekutivausschuß hat zu überprüfen,
ob der Prospekt den Anforderungen dieses
Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige
oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt
angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.
(2) Der Exekutivausschuß kann anläßlich der
Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk
des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk
verlangen, wenn dies im Einzelfall
aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses
Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu
begründen.
Veröffentlichung des Prospekts
§ 78. (1) Der Prospekt ist durch vollständigen
Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im
gesamten Bundesgebiet oder in Form einer
Broschüre, die dem Publikum am Sitz des
Emittenten und der Bank, die als Zahlstelle fungiert,
kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen.
Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist
oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt
zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den
geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung
eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder
Einsicht genommen werden kann.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl
und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben.
Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben
befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf
hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur
Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung
unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu
veröffentlichen.
Zeitpunkt der Veröffentlichung
§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes
gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der
Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu
erfolgen.
(2) Der erste Notierungstag ist vom Präsidenten
einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen.
Geht der Notierung eine öffentliche Emission
voraus, so darf der Notierungstag frühestens der
Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein,
wenn eine solche festgesetzt ist.
(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers
ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung
des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und
von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan
bekanntzumachen.
(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht
nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf
Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den
Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so
ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben,
wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder
wo er erhältlich ist.
Prospekthaftung
§ 80. (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das
auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung
an einer inländischen Börse zugelassen ist,
haften als Gesamtschuldner
1. der Emittent und die Personen, die für den
Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des
Prospektes die Verantwortung übernommen
haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige
Angaben oder Verschweigung erheblicher
Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des
Emittenten unrichtig wiedergegeben werden,
sowie
2. die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher
Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes,
daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß
einem Prospekt beigelegt werden soll, einen
Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem
Bestätigungsvermerk versehen haben
für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den
Prospektangaben abweichenden Tatsachen entsteht.
(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung
noch durch die Erklärung im Prospekt, daß
die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise
oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der
Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht
dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des
Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen
Rückgabe des Wertpapiere ersetzt.
Gebühren
§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr
an die Börse zu entrichten. Die Gebühr ist in der
Gebührenordnung unter Bedachtnahme auf den
Verfahrensaufwand und auf die zur Erhaltung der
Börse insgesamt erforderliche Kostendeckung sowie
auf das volkswirtschaftliche Interesse am Börsehandel
festzusetzen. Die Zulassungsgebühr darf für
1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger
Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene
Million Schilling Nennwert,
2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche
Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital
des Emittenten verbriefen, höchstens 1000 S
pro angefangene Million Schilling Nennwert
und
3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S
für jede angefangene Million Schilling Nennwert,
insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling
betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens
50000 S festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten
Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den
amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren
betragen.
(3) Bei ausländischen Emittenten und bei
Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur
Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte
inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu
legen.
(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die
Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der
voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung die im Abs. 1 genannten Wertgrenzen
erhöhen, wenn dies die erforderliche Kostendeckung
im Sinne des Abs. 1, erster Satz nicht nur
vorübergehend erfordert.
(6) Auf Wertpapiere des Bundes ist Abs. 1 Z 1 und
Abs. 4 nicht anzuwenden.
Allgemeine Pflichten der Emittenten
§ 82. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene
Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits
an der Börse amtlich notieren oder im geregelten
Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines
Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser
neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu
beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der
Emission im Sinne des § 66 Abs. 1 Z 5 nicht
uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab
dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung die Verpflichtung gemäß
Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen,
wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im
volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen
Börsehandel erforderlich ist. Die in der
Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung
neu ausgegebener Wertpapiere in den
Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der
amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels
im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen
Wertpapiere eine Zahl- und Hinterlegungsstelle
bei einer Bank am Börseort aufrechtzuerhalten und
jede Änderung unverzüglich der Börse mitzuteilen.
(4) Emittenten, deren Wertpapiere zugleich an
einer österreichischen Börse und an einer oder
mehreren ausländischen Börsen amtlich notieren,
müssen dem österreichischen Publikum zumindest
gleichwertige Informationen zur Verfügung stellen
wie dem ausländischen Publikum.
(5) Kein Emittent darf für die Dauer der
amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels
im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen
Wertpapiere Wertpapiertransaktionen unter
Ausnutzung der Kenntnis unveröffentlichter Tatsachen
vornehmen, die andere Anleger dadurch
schädigen können, daß die Kursentwicklung dieser
Wertpapiere durch die unveröffentlichte Tatsache
oder die im Zusammenhang damit stehenden
Transaktionen beeinflußt wird. Alle Mitglieder des
Vorstandes und Aufsichtsrates des Emittenten
haben sich einem von der Börsekammer zu
erstellenden Konventionalstrafvertrag zu unterwerfen.
Die Konventionalstrafe dient zur Sicherstellung
der Ansprüche geschädigter Anleger und ist von der
Börse sieben Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf
dieser Zeit verfallen Beträge, die nicht zur
bestimmungsgemäßen Verwendung beansprucht
worden sind, zugunsten des Bundes.
(6) Der Konventionalstrafvertrag kann weiters
vorsehen, daß die Beschäftigung von Personen
durch den Emittenten als vertragswidrig im Sinne
des Konventionalstrafvertrages gilt, wenn diese auf
Grund ihrer Stellung beim Emittenten Insiderinformationen
(Abs. 5) erlangen können und trotz
Aufforderung durch die Börse die Teilnahme am
Konventionalstrafvertrag verweigern.
Pflichten der Emittenten amtlich notierter Aktien
§ 83. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien
amtlich notieren, müssen allen ihren Aktionären die
gleiche Behandlung bezüglich der mit dem Aktien-
besitz verbundenen Rechte sicherstellen, sofern
nicht auf Grund der besonderen Art einer Kategorie
von Aktien oder auf Grund besonderer Verhältnisse
einer Gruppe von Aktionären eine abweichende
Behandlung aller Aktionäre, die sich in solchen
besonderen Verhältnissen befinden, gerechtfertigt
ist.
(2) Die Aktiengesellschaft muß alle Vorkehrungen
treffen, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat sie
1. die Aktionäre über die Hauptversammlung zu
unterrichten und ihnen die Ausübung ihres
Stimmrechtes zu ermöglichen;
2. die Aktionäre durch Veröffentlichung oder
Rundschreiben über die Ausschüttung von
Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die
Ausübung von Bezugs-, Umtausch- und
Wandlungsrechte zu informieren.
(3) Die Aktiengesellschaft hat dem Publikum
unverzüglich ihren jeweils letzten Jahresabschluß
und Geschäftsbericht zur Verfügung zu stellen.
Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht
konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß,
so hat sie beide zu veröffentlichen, wenn
nicht der Exekutivausschuß von der Veröffentlichung
eines der beiden Jahresabschlüsse befreit, weil
der nicht veröffentlichte Jahresabschluß keine
wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält.
(4) Die Aktiengesellschaft hat das Publikum
unverzüglich zu informieren, wenn
1. Änderungen der mit den Aktien verbundenen
Rechte eintreten;
2. wesentliche Änderungen gegenüber früher
veröffentlichten Kapitalanteilsverhältnissen
eintreten, sobald die Gesellschaft davon
Kenntnis erlangt;
3. neue erhebliche Tatsachen in ihrem Tätigkeitsbereich
eingetreten sind, die wegen ihrer
Auswirkung auf Geschäftsverlauf, Vermögens-
oder Ertragslage zu einer wesentlichen
Änderung der Kurse ihrer Aktien führen
können. Der Exekutivausschuß kann jedoch
von der Veröffentlichung bestimmter Informationen
befreien, wenn dadurch die Schädigung
berechtigter Interessen der Gesellschaft
verhindert werden kann. In diesem Fall hat die
Aktiengesellschaft zu bescheinigen, daß die
Aktionäre durch die Befreiung nicht geschädigt
werden.
(5) Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte
Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes
der Börsekammer spätestens zugleich mit der
Einberufung der Hauptversammlung, die die
Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen
und gemäß § 78 zu veröffentlichen. Die sonstigen in
den Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen
sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 78 zu
veröffentlichen und der Börsekammer schriftlich
anzuzeigen.
(6) Die Pflichten von Aktiengesellschaften
gemäß Abs. 1 bis 5 sind auf die Emittenten von
Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG
und § 73 c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten
von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174
AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der
amtlichen Notierung von Zertifikaten, die Aktien
vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch
von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren
Aktien durch Zertifikate vertreten werden.
Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen
§ 84. (1) Emittenten von amtlich notierten
Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben
Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu
gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige
Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen
entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften zulässig sind.
(2) Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen,
um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer
Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch
Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen
und die Ausübung von Umwandlungs-,
Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten
sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von
Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen
zu informieren.
(3) Besteht für ausländische Emittenten in ihrem
Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren
Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in
Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent
gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß,
so ist § 83 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Der Emittent hat das Publikum unverzüglich
zu informieren, wenn neue erhebliche Tatsachen in
seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die seine
Fähigkeit beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen
nachzukommen. Der Exekutivausschuß
kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter
Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung
berechtigter Interessen des Emittenten verhindert
werden kann. In diesem Fall hat der Emittent
zu bescheinigen, daß die Interessen seiner Anleihegläubiger
durch die Befreiung nicht geschädigt
werden.
(5) Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung
seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem
Exekutivausschuß spätestens zugleich mit der
Einberufung des über die Änderung beschließenden
Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung
die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
(6) Während der Dauer der amtlichen Notierung
der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse
und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu
übermitteln.
Pflichten der Emittenten von Aktien im geregelten
Freiverkehr
§ 85. (1) Emittenten von Aktien haben während
der Dauer der Einbeziehung in den geregelten
Freiverkehr sämtliche für die Inhaber von Aktien
wichtigen Umstände, insbesondere die Einberufung
von Hauptversammlungen, Satzungsänderungen,
vor allem Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen,
Abstempelungen, Abschluß eines Gewinn- oder
Verlustausschließungsvertrages, Ausschüttung von
Dividenden, Ausschreibung von Bezugsrechten,
Umtausch von Aktienurkunden, Ausgabe neuer
Kuponbögen, unverzüglich der Börsekammer
schriftlich anzuzeigen.
(2) Während der Dauer der Einbeziehung ist der
Jahresabschluß samt Geschäftsbericht und Vorschlag
für die Gewinnverteilung innerhalb der
gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu veröffentlichen.
Wenn der Jahresabschluß nicht zeitgerecht
veröffentlicht wird, ist innerhalb der gesetzlichen
Frist ein Zwischenbericht über das vorläufige
Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres zu
veröffentlichen.
(3) Sie haben die im Abs. 2 genannten Berichte
unverzüglich, den Geschäftsbericht sowie den Inhalt
der bei Hauptversammlungen zu behandelnden
Anträge spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Börsekammer zu übermitteln. Im Falle, daß
der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht
wird, ist die Börsekammer vom Ausmaß der vom
Aufsichtsrat gewährten Fristverlängerung in Kenntnis
zu setzen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten
Freiverkehr ist dem Exekutivausschuß mindestens
ein Monat im vorhinein anzuzeigen und
gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag
verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige
Umstände vorliegen.
(5) Die Pflichten von Aktiengesellschaften
gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf die Emittenten von
Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG
und § 73 c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten
von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174
AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer des
Handels im geregelten Freiverkehr von Zertifikaten,
die Aktien vertreten, sind die Pflichten der
Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu
erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten
werden.
Pflichten der Emittenten von Schuldverschreibungen
im geregelten Freiverkehr
§ 86. (1) Emittenten von festverzinslichen Wertpapieren
haben während der Dauer der Einbeziehung
in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die
Inhaber der Wertpapiere wichtigen Umstände,
insbesondere Beschlüsse betreffend Konvertierung,
Ausgabe neuer Zinsscheinbogen, Nummern der
verlosten und gekündigten Stücke, unverzüglich der
Börsekammer schriftlich anzuzeigen und im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Während der Dauer der Einbeziehung
festverzinslicher Wertpapiere sind die Jahresabschlüsse
und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu
übermitteln.
(3) Die Zurückziehung der Wertpapiere vom
geregelten Freiverkehr ist dem Exekutivausschuß
mindestens einen Monat im vorhinein anzuzeigen
und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag
verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige
Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor
ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur
amtlichen Notierung stattgegeben wird.
Zwischenberichte
§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien
amtlich notieren, haben über die ersten sechs
Monate des Geschäftsjahres einen Zwischenbericht
zu veröffentlichen, der dem anlagesuchenden
Publikum Informationen zur Beurteilung über die
Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem
Zeitraum bietet. Der Zwischenbericht muß innerhalb
von vier Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes
veröffentlicht und mindestens zum gleichen
Zeitpunkt der Börse zugegangen sein.
(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben
über die Tätigkeit und die Ergebnisse
der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu
enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind
Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse
sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern
auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß
diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen
bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung
von Unternehmen zu erstellen sind, die
in der Verordnung bezeichnet werden.
(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben
über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben
des entsprechenden Zwischenberichts des
vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden
ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter
den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für
den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten
oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.
(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes
von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so
sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls
Einschränkungen vollständig wiederzugeben.
(6) Der Exekutivausschuß kann Aktiengesellschaften,
deren Aktien nur in Österreich amtlich
notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer
geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die
Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung
hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche
Informationswert für das Publikum gering wäre.
Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf
jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des
Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht
die geschätzten Angaben ausdrücklich als
solche zu bezeichnen.
(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die
Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit
und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist,
die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage,
Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der
Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von
besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der
Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen.
Soweit besondere Umstände die Entwicklung der
Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf
hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen
Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen.
Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch
die Aussichten der Gesellschaft für das laufende
Geschäftsjahr darzustellen.
(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache
zu erstellen. Der Exekutivausschuß kann jedoch
Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen
Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in
einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese
Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des
Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und
eine ausreichende Information des Publikums unter
Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises
dadurch nicht gefährdet erscheint.
Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 88. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 87
Abs. 2 im Hinblick auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften
nicht geeignet, eine den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit
und der Ergebnisse der Gesellschaft
zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die
entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Banken haben anstelle der Umsatzerlöse und
des Ergebnisses die Bilanzsumme sowie die in der
Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die
Zahlenangaben sind auf der Grundlage des
letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichtes
gemäß § 24 Abs. 13 und 14 KWG zu
erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht
ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu
erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den
Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der
Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen
in den einzelnen Versicherungszweigen
sowie die Bestände in der Lebensversicherung
anzugeben und in den Erläuterungen auch über die
Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und
Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
Konzernbericht
§ 89. Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen
konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren
Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen.
Der Exekutivausschuß kann jedoch für
den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form
wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung
teilweise oder zur Gänze verlangen.
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90. (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag
der Gesellschaft von der Aufnahme einzelner
Angaben in den Zwischenbericht befreien, wenn die
Verbreitung der Angaben
1. nicht im öffentlichen Interesse liegt oder
2. dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt,
sofern die NichtVeröffentlichung das Publikum
nicht über Tatsachen und Umstände
täuscht, die für die Beurteilung der Aktien der
Gesellschaft wesentlich sind.
(2) Der Antrag auf Befreiung hat die Angaben,
die vom Zwischenbericht ausgenommen werden
sollen, genau zu bezeichnen und die Umstände, die
nach Ansicht der Gesellschaft die Befreiung
rechtfertigen, darzutun und zu bescheinigen, daß
durch die Befreiung die Anleger nicht geschädigt
werden.
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 91. (1) Erwerben oder veräußern natürliche
oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar
eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz
in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen
Börse amtlich notieren, so haben sie innerhalb
von sieben Tagen den Exekutivausschuß sowie die
Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu
unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder
dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses
Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den
Stimmrechten 10 vH, 25 vH, 50 vH, zwei Drittel
und 75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet.
Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem
Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung von dem Erwerb oder Veräußerung
Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er
nach Umständen davon hätte Kenntnis haben
müssen.
(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung
gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des
Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist
Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem
Konzern gehört, für den ein konsolidierter
Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die
Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1
entweder durch den Erwerber oder Veräußerer
oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch
ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen
erfolgen.
Feststellung der Stimmrechtsanteile
§ 92. Den Stimmrechten des Erwerbers oder
Veräußerers sind für die Anwendung des § 91
folgende Stimmrechte gleichzustellen
1. Stimmrechte, die von anderen Personen in
ihrem eigenen Namen für Rechnung des
Erwerbers oder Veräußerers gehalten werden;
2. Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten
werden, die der Erwerber oder Veräußerer
kontrolliert;
3. Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten
werden, mit dem der Erwerber oder Veräußerer
eine schriftliche Vereinbarung getroffen
hat, die beide verpflichtet, langfristig eine
gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung
der betreffenden Aktiengesellschaft
zu verfolgen, in dem sie die von ihnen
gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
4. Stimmrechte, die von einem Dritten auf Grund
einer schriftlichen Vereinbarung gehalten
werden, die mit dem Erwerber oder Veräußerer
oder mit einem von ihm kontrollierten
Unternehmen getroffen worden ist und eine
vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte
gegen Entgelt vorsieht;
5. Stimmrechte aus vom Erwerber oder Veräußerer
gehaltenen Aktien, die als Sicherheit
verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer
hält die Stimmrechte und bekundet die
Absicht, sie auszuüben; in diesem Fall sind sie
den Stimmrechten des Verwahrers gleichzustellen;
6. Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten
des Erwerbers oder Veräußerers ein Fruchtgenußrecht
eingeräumt ist;
7. Stimmrechte, die der Erwerber oder Veräußerer
oder eine der anderen unter Z l bis 6
bezeichneten Personen auf Grund einer
förmlichen Vereinbarung durch einseitige
Willenserklärung erwerben kann; in diesem
Fall ist die im § 91 Abs. 1 vorgesehene
Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen,
in dem die Vereinbarung getroffen wird;
8. Stimmrechte aus Aktien, die beim Erwerber
oder Veräußerer verwahrt sind, sofern er diese
Stimmrechte nach seinem Ermessen ausüben
kann, wenn keine besonderen Weisungen der
Eigentümer vorliegen; erreichen oder überschreiten
diese Stimmrechte zusammen mit
eigenen des Erwerbers oder Veräußerers oder
mit solchen gemäß Z 1 bis 7 die im § 91 Abs. 1
angeführten Hundertsätze, so ist anstelle der
im § 91 Abs. 1 angeführten Frist eine Unterrichtung
der Gesellschaft spätestens drei
Wochen vor deren Hauptversammlung erforderlich.
Unterrichtung des Publikums
§ 93. (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse
eine wesentliche Veränderung
erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen,
nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das
Publikum darüber zu unterrichten, wenn die
Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von
früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts-
und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung
hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die
Beteiligungsänderung die im § 91 Abs. 1 angeführten
Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten
werden. Die Unterrichtung kann durch
Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung
hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle
für die näheren Angaben genannt wird.
(2) Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung
gemäß Abs. 1, so kann der Exektutivausschuß
nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht
länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung
des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.
Gleichwertigkeit der Informationen
§ 94. Sind die Aktien einer Gesellschaft gemäß
§ 91 Abs. 1 auch an einer oder mehreren ausländischen
Börsen amtlich notiert, so sind in Österreich
mindestens jene Informationen zu veröffentlichen,
die dem Publikum in den Sitzstaaten der ausländischen
Börsen, an denen die Aktien ebenfalls;
notieren, bekanntgemacht werden; § 93 Abs. 2 ist
sinngemäß anzuwenden.
Optionen und Finanzterminkontrakte
§ 95. (1) Anträge auf Zulassung von Optionen
und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind
von einem Börsemitglied unter sinngemäßer
Anwendung des § 72 zu stellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung
über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Beziehen sich die Optionen oder Finanzterminkontrakte
auf Aktien, so ist bei der Einbringung
des Zulassungsantrages vom Antragsteller nachzuweisen,
daß der Emittent der Aktien von der beabsichtigten
Antragstellung schriftlich in Kenntnis
gesetzt wurde. In diesem Fall kann der Emittent
der Aktien innerhalb von vier Wochen der Zulassung
wegen Verletzung seiner berechtigten Interessen
widersprechen. Der Exekutivausschuß darf den
Zulassungsantrag nicht vor Ablauf dieser Frist
bewilligen, es sei denn, daß sich der Emittent der
Aktien ausdrücklich schriftlich damit einverstanden
erklärt, daß über seine Aktien an einer österreichischen
Börse Optionen oder Finanzterminkontrakte
gehandelt sowie dafür Kurse veröffentlicht
werden. Ein nach Ablauf der vierwöchigen Frist
erhobener Einspruch des Emittenten der Aktien ist
vom Exekutivausschuß nur dann zu berücksichtigen,
wenn der Emittent einen ihm durch den
Optionen- oder Terminkontrakthandel drohenden
Schaden glaubhaft macht. Jedoch gilt die Rücknahme
der Zulassung durch den Exekutivausschuß
selbst in diesem Fall nicht für zum Zeitpunkt des
Einspruchs noch schwebende Geschäfte.
(4) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des
Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung
der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 59
und 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gelten folgende Übergangsbestimmungen
1. (Zu § 3 Abs. 2)
Die erstmalige Bestellung von Börseräten
durch den Bundesminister für Finanzen hat
anläßlich der für die Wiener Börse vorzunehmenden
Wahl der Börseräte nach Ablauf der
Funktionsperiode gemäß Z 7 zu erfolgen.
2. (Zu § 5 Abs. 2 Z 3)
Die am 30. November 1989 für die Bediensteten
der Wiener Börsekammer geltende
Dienst- und Pensionsordnung ist eine Dienst- und
Pensionsordnung im Sinne des § 5 Abs. 2
Z 3. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Dienst- und Pensionsverträge der Bediensteten
einer österreichischen Börse bleiben vom
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.
3. (Zu § 15 Abs. 3)
Auf die am 30. November 1989 an einer österreichischen
Wertpapierbörse zugelassenen
Freien Makler ist § 15 Abs. 3 nicht anzuwenden.
4. (Zu § 16 Abs. 1 bis 4)
Die am 30. November 1989 an einer österreichischen
Wertpapierbörse tätigen Freien
Makler haben die Sicherheit längstens bis
zum 31. Dezember 1990 zu leisten. Die Meldung
der Auftragssalden und die Begrenzung
des Geschäftsumfanges im Verhältnis zur
geleisteten Sicherheit gilt für diese Freien
Makler ab dem 1. Jänner 1991.
5. (Zu §§ 32 bis 44)
Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für
die an einer österreichischen Wertpapier- oder
allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale
an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/
1949.
6. (Zu § 43)
Börsesensale, die am 30. November 1989 das
66. Lebensjahr vollendet haben, sind ihrer
Funktion mit 31. März 1990 zu entheben.
7. (Zu §§ 49 und 50)
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte
Börsekommissär ist Börsekommissär der
Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der
Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter
sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse
gemäß § 46. Die am 30. November 1989
in die Wiener Börsekammer gewählten oder
entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende
ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990)
im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten
bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber
1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.
8. (Zu § 65)
Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt
erstmals für den 30. Juni 1990.
9. (Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis
80 über die Zulassung von Wertpapieren zum
amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr
einschließlich der Bestimmungen über
den Prospekt für die Zulassung treten mit
1. Juli 1990 in Kraft.
10. (Zu §§ 87 bis 90)
Die §§ 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
11. (Zu §§ 91 bis 93)
Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am
1. Jänner 1992 in Kraft. Natürliche und juristische
Personen, die 10 vH oder mehr
Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften
im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens
bei der ersten Hauptversammlung dieser
Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992
stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig
den Exekutivausschuß von dem von ihnen
gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis
zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben
innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden
Monats das Publikum im Sinne des
§ 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
§ 97. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:.
1. Das Gesetz betreffend die Organisation der
Börsen (Börsegesetz), RGBl. Nr. 67/1875, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 658/1921, 361/1926 und 160/1948;
2. das Statut für die Wiener Börse, I. Teil
Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener
Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung
Nr. 139/1986, unbeschadet des § 98 Abs. 1
Z l.
§ 98. (1) Die nachstehenden Verordnungen der
Börsekammer der Wiener Börse gelten als Bundesgesetze
1. Das Statut für die Wiener Börse, I.Teil
Börseordnung, Verordnungsblatt der Wiener
Börsekammer Nr. 550/1984 in der Fassung
Nr. 134/1986, hinsichtlich deren §§ 13 bis 15,
17, 23 bis 26, 32, 33, 35, 45 Abs. 3 erster Satz,
76 und 78;
2. die Richtlinien für die Zulassung von Wertpapieren
zum Handel und zur amtlichen
Notierung an der Wiener Börse, Verordnungsblatt
der Wiener Börsekammer
Nr. 597/1987 in der Fassung Nr. 899/1988;
3. die Richtlinien für die Einbeziehung von
Wertpapieren in den Geregelten Freiverkehr
an der Wiener Börse, Verordnungsblatt der
Wiener Börsekammer Nr. 110/1986 in der
Fassung Nr. 949/1987;
4. das Regulativ für die Feststellung und
Veröffentlichung der Kurse der zum amtlichen
Handel und zum Geregelten Freiverkehr
an der Wiener Wertpapierbörse zugelassenen
Verkehrsgegenstände (Kursregulativ, Wertpapierbörse),
Verordnungsblatt der Wiener
Börsekammer Nr. 604/1980 in der Fassung
Nr. 550/1984;
5. die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von
Aktien und Partizipationsscheinen, die aus
Kapitalerhöhungen stammen, an der Wiener
Börse, Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer
Nr. 948/1987;
6. die Richtlinien für die Lieferbarerklärung von
Aktien, die aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln
stammen, an der Wiener Börse,
Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer
Nr. 841/1986.
(2) Die Bundesgesetze gemäß Abs. 1 treten mit
30. Juni 1990 außer Kraft.
§ 99. Die Börsekammer der Wiener Börse hat
das im § 13 vorgesehene Statut bis 30. Juni 1990 zu
erlassen. Das Statut tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
§ 100. (1) Die nach diesem Bundesgesetz von der
Wiener Börsekammer zu erlassenden Verordnungen
können nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes
schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden.
Diese Verordnungen treten am 1. Dezember
1989 in Kraft, wenn nicht die Verordnung selbst
einen späteren Termin für ihr Inkrafttreten
bestimmt.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz von der Vollversammlung
der Börsekammer vorzunehmende
Einrichtung von Ausschüssen und die Übertragung
von Befugnissen des Präsidenten an den Generalsekretär
können durch die Wiener Börsekammer
nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon
vor dessen Inkrafttreten erfolgen. Solche
Beschlüsse werden mit 1. Dezember 1989 wirksam.
§ 101. Mit der Vollziehung
1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 80 ist der Bundesminister
für Justiz;
2. der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und
82 Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
4. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet des § 51 der gemäß
§ 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister
betraut.
Abschnitt II
Das Bundesgesetz über Börsesensale, BGBl.
Nr. 3/1949, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis
18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich
bestellten Handelsmäkler.
(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber
Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate,
ferner Verträge über die diesem Warenverkehr
dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-
Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte."
2. § 30 lautet
„§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut."
Abschnitt III
Die Börsegesetznovelle, RGBl. Nr. 10/1903, wird
wie folgt geändert
1. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.
2. § 26 lautet
„§ 26. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
der Bundesminister für Justiz betraut."
Abschnitt IV
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1989
in Kraft.