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555_1986 AT

555. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,

wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) Gegen Fremde, deren Aufenthalt im

Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder

Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen

Interessen zuwiderläuft, kann ein Aufenthaltsverbot

erlassen werden.

(2) Insbesondere kann ein Aufenthaltsverbot

gegen Fremde erlassen werden,

a) die von einer inländischen Verwaltungsbehörde

wegen schwerwiegender oder wiederholter

Übertretungen rechtskräftig bestraft

worden sind;

b) die von einem in- oder ausländischen Gericht

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei

Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr

als 180 Tagessätzen oder die wegen auf der

gleichen schädlichen Neigung beruhender

strafbarer Handlungen wiederholt rechtskräftig

verurteilt worden sind;

c) die wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme

einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen

Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche

Vorschriften rechtskräftig bestraft worden

sind;

d) die sich gegen die Republik Österreich und

ihre Einrichtungen betätigt oder eine solche

Tätigkeit unterstützt oder gefördert haben;

e) die den Besitz oder den redlichen Erwerb der

Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen

vermögen;

f) die im Bundesgebiet verbotene Unzucht

betrieben oder diese unterstützt haben;

g) die gegenüber einer österreichischen Behörde

oder ihren Organen zum Zwecke der Täuschung

unrichtige Angaben über ihre Person

oder ihre persönlichen Verhältnisse gemacht

haben;

h) die an der rechtswidrigen Einreise von Fremden

in das Bundesgebiet, dem rechtswidrigen

Aufenthalt in diesem oder an der rechtswidrigen

Ausreise aus dem Bundesgebiet mitgewirkt

haben.

(3) Die Behörde hat bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

die persönlichen Verhältnisse des

Fremden, insbesondere das Recht auf Achtung seines

Privat- und Familienlebens, gegen die für die

Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden

öffentlichen Interessen abzuwägen. Ein Eingriff in

dieses Recht ist nur zulässig, wenn dieser

a) zum Schutz der inneren oder äußeren Sicherheit

der Republik Österreich,

b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe

und Ordnung,

c) zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der

Republik Österreich,

d) zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,

e) zum Schutz der Gesundheit und der Moral

anderer, oder

f) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist."

2. § 7 entfällt.

3. In § 9 entfallen die Worte „oder gegen die auf

Landesverweisung oder Abschaffung erkannt".

4. In § 12 entfallen die Worte „einer Landesverweisung

oder Abschaffung".

5. In § 13 entfallen die Worte „oder mit gerichtlichem

Urteil auf Landesverweisung oder Abschaffung

erkannt".

6. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider in

das Bundesgebiet zurückkehrt, obwohl er innerhalb

der letzten drei Jahre wegen der gleichen Tat von

der Verwaltungsbehörde bestraft worden ist, ist

vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

zu bestrafen."

7. § 14 Abs. 3 entfällt.

8. § 16 entfällt.

9. In § 20 entfallen die Worte „und 16".

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1986 in Kraft.

2. Art. I Z 1 tritt mit 31. Dezember 1987 außer

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I Z 6 ist der Bundesminister

für Justiz, mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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