555. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,
wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. (1) Gegen Fremde, deren Aufenthalt im
Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen
Interessen zuwiderläuft, kann ein Aufenthaltsverbot
erlassen werden.
(2) Insbesondere kann ein Aufenthaltsverbot
gegen Fremde erlassen werden,
a) die von einer inländischen Verwaltungsbehörde
wegen schwerwiegender oder wiederholter
Übertretungen rechtskräftig bestraft
worden sind;
b) die von einem in- oder ausländischen Gericht
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr
als 180 Tagessätzen oder die wegen auf der
gleichen schädlichen Neigung beruhender
strafbarer Handlungen wiederholt rechtskräftig
verurteilt worden sind;
c) die wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme
einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen
Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche
Vorschriften rechtskräftig bestraft worden
sind;
d) die sich gegen die Republik Österreich und
ihre Einrichtungen betätigt oder eine solche
Tätigkeit unterstützt oder gefördert haben;
e) die den Besitz oder den redlichen Erwerb der
Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen
vermögen;
f) die im Bundesgebiet verbotene Unzucht
betrieben oder diese unterstützt haben;
g) die gegenüber einer österreichischen Behörde
oder ihren Organen zum Zwecke der Täuschung
unrichtige Angaben über ihre Person
oder ihre persönlichen Verhältnisse gemacht
haben;
h) die an der rechtswidrigen Einreise von Fremden
in das Bundesgebiet, dem rechtswidrigen
Aufenthalt in diesem oder an der rechtswidrigen
Ausreise aus dem Bundesgebiet mitgewirkt
haben.
(3) Die Behörde hat bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
die persönlichen Verhältnisse des
Fremden, insbesondere das Recht auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens, gegen die für die
Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden
öffentlichen Interessen abzuwägen. Ein Eingriff in
dieses Recht ist nur zulässig, wenn dieser
a) zum Schutz der inneren oder äußeren Sicherheit
der Republik Österreich,
b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe
und Ordnung,
c) zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der
Republik Österreich,
d) zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,
e) zum Schutz der Gesundheit und der Moral
anderer, oder
f) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist."
2. § 7 entfällt.
3. In § 9 entfallen die Worte „oder gegen die auf
Landesverweisung oder Abschaffung erkannt".
4. In § 12 entfallen die Worte „einer Landesverweisung
oder Abschaffung".
5. In § 13 entfallen die Worte „oder mit gerichtlichem
Urteil auf Landesverweisung oder Abschaffung
erkannt".
6. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider in
das Bundesgebiet zurückkehrt, obwohl er innerhalb
der letzten drei Jahre wegen der gleichen Tat von
der Verwaltungsbehörde bestraft worden ist, ist
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen."
7. § 14 Abs. 3 entfällt.
8. § 16 entfällt.
9. In § 20 entfallen die Worte „und 16".
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1986 in Kraft.
2. Art. I Z 1 tritt mit 31. Dezember 1987 außer
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I Z 6 ist der Bundesminister
für Justiz, mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.