555. Kundmachung: Großverkaufspreise für Technischen Sprit
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Dezember 1985 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit
ab 1. Jänner 1986 der allgemein ermäßigte
Verkaufspreis im Großverkauf für den von der
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols
vollständig vergällt für Haushalts- und
gewerbliche Zwecke (Brennspiritus) oder
unvollständig vergällt für gewerbliche Zwecke
(Holzgeistbranntwein) oder zur unvollständigen
Vergällung für gewerbliche Zwecke abgegebenen
Technischen Sprit für 100 Liter Weingeist frachtfrei
Bestimmungsstation
a) mit 900 S,
b) beim Bezug von mehr als 5000
Hektoliter Weingeist innerhalb
eines Kalenderjahres mit 750 S und
c) beim Bezug von mehr als 10000
Hektoliter Weingeist innerhalb
eines Kalenderjahres mit 600 S
festgesetzt.
Nimmt die Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols ein gültiges Kaufangebot
an, mit dem eine Mengenstaffel überschritten
wird, so ist der zutreffende Verkaufspreis für die
bestellte Menge zu berücksichtigen und die bis
dahin bezogene Menge innerhalb eines Monats zu
diesem Verkaufspreis abzurechnen.
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.