555. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 in Verbindung
mit den Regeln für die Anwendung eines
Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in
Kraft sind, BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1980,
BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 65/1981 und
BGBl. Nr. 403/1981 wird wie folgt geändert
Die Anlage 2 (Einfuhrmitglieder) wird wie folgt
geändert
Nach „Frankreich 58" wird „Griechenland 91"
und nach „Schweiz 65" wird „Singapur 132" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.