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555_1981 AT

555. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 in Verbindung

mit den Regeln für die Anwendung eines

Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in

Kraft sind, BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1980,

BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 65/1981 und

BGBl. Nr. 403/1981 wird wie folgt geändert

Die Anlage 2 (Einfuhrmitglieder) wird wie folgt

geändert

Nach „Frankreich 58" wird „Griechenland 91"

und nach „Schweiz 65" wird „Singapur 132" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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