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555_1980 AT

555. Bundesgesetz: Polenkohlegarantiegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Bundesgesetz: Polenkohlegarantiegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, zur Sicherung der Versorgung

Österreichs mit Kohle für die von Centrala

Handlu Zagranicznego „Weglokoks", Katowice,

bei österreichischen Kreditunternehmungen aufzunehmenden

Kredite, deren Einräumung eine

Vorbedingung für das Inkrafttreten der zwischen

„Weglokoks" und Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

im Sinne der §§ 3, 4 und 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, in der

Fassung BGBl. Nr. 43/1964, (Kohleimporteuren)

abgeschlossenen oder abzuschließenden Lieferverträge

ist, namens des Bundes die Haftung in Form

von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

1. der Gesamtbetrag der Haftung 300 Millionen

US-Dollar oder deren Gegenwert an

Kapital und 600 Millionen US-Dollar oder

deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;

2. die Laufzeit der Kredite 15 Jahre nicht

übersteigt;

3. die Verzinsung in inländischer Währung im

Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2

des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;

4. die Verzinsung in ausländischer Währung

im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen

Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes

beträgt;

5. „Weglokoks" für die ordnungsgemäße Erfüllung

der Verpflichtungen aus den Kreditvereinbarungen

Garantien der Bank

Handlowy w Warszawie S.A. zugunsten

der österreichischen Kreditunternehmungen

beibringt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters

nur dann Garantien übernehmen, wenn

sichergestellt ist, daß die von den österreichischen

Kohleimporteuren gemäß den Lieferverträgen zu

erbringenden Zahlungen im Ausmaß der jeweils

zeitlich nächstfolgenden kreditvertraglichen Fälligkeit

zur Bedienung der von den österreichischen

Kreditunternehmungen im Sinne dieses

Gesetzes eingeräumten Kredite verwendet werden.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind

diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesminister für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Für die Übernahme von Haftungen durch

den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom

Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr,

berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag,

zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam

mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an

die kreditgewährenden Kreditunternehmungen

zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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