555. Bundesgesetz: Polenkohlegarantiegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, zur Sicherung der Versorgung
Österreichs mit Kohle für die von Centrala
Handlu Zagranicznego „Weglokoks", Katowice,
bei österreichischen Kreditunternehmungen aufzunehmenden
Kredite, deren Einräumung eine
Vorbedingung für das Inkrafttreten der zwischen
„Weglokoks" und Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
im Sinne der §§ 3, 4 und 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, in der
Fassung BGBl. Nr. 43/1964, (Kohleimporteuren)
abgeschlossenen oder abzuschließenden Lieferverträge
ist, namens des Bundes die Haftung in Form
von Garantien zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
1. der Gesamtbetrag der Haftung 300 Millionen
US-Dollar oder deren Gegenwert an
Kapital und 600 Millionen US-Dollar oder
deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;
2. die Laufzeit der Kredite 15 Jahre nicht
übersteigt;
3. die Verzinsung in inländischer Währung im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2
des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;
4. die Verzinsung in ausländischer Währung
im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen
Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes
beträgt;
5. „Weglokoks" für die ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen aus den Kreditvereinbarungen
Garantien der Bank
Handlowy w Warszawie S.A. zugunsten
der österreichischen Kreditunternehmungen
beibringt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters
nur dann Garantien übernehmen, wenn
sichergestellt ist, daß die von den österreichischen
Kohleimporteuren gemäß den Lieferverträgen zu
erbringenden Zahlungen im Ausmaß der jeweils
zeitlich nächstfolgenden kreditvertraglichen Fälligkeit
zur Bedienung der von den österreichischen
Kreditunternehmungen im Sinne dieses
Gesetzes eingeräumten Kredite verwendet werden.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind
diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesminister für Finanzen jeweils
festgesetzten Kassenwerten auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Für die Übernahme von Haftungen durch
den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom
Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr,
berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag,
zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam
mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an
die kreditgewährenden Kreditunternehmungen
zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.