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555_1979 AT

555. Bundesgesetz: Neuordnung der Zuständigkeit in Angelegenheiten der Familienpolitik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Bundesgesetz: Neuordnung der Zuständigkeit in Angelegenheiten der Familienpolitik

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 56/1979 wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt A Z. 1 des Teiles 2 der Anlage

zu § 2 werden die Worte „der Familienpolitik,"

aufgehoben.

2. Abschnitt D Z. 5 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 hat wie folgt zu lauten

„Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches

sowie der allgemeinen Familienpolitik, insbesondere

des Familienpolitischen Beirates und der

Familienberatungsförderung."

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1967 über

die Errichtung eines Familienpolitischen Beirates

beim Bundeskanzleramt wird wie folgt geändert

1. Der Titel dieses Bundesgesetzes hat zu lauten

„Bundesgesetz vom 1. März 1967 über die

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim

Bundesministerium für Finanzen".

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„Der Beirat hat den Bundesminister für Finanzen

bei der Besorgung der Angelegenheiten des

Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen

Familienpolitik zu beraten."

3. In den §§ 1 und 2 Abs. 2, im § 3 Abs. 5,

im § 4 Abs. 1, 2 und 3, in den §§ 5 und 6

Abs. 2 und in den §§ 10 und 12 sind die Worte

„Bundeskanzleramt", „Bundeskanzleramtes" und

„Bundeskanzler" jeweils durch die Worte „Bundesministerium

für Finanzen", „Bundesministeriums

für Finanzen" und „Bundesminister für

Finanzen" zu ersetzen.

Artikel III

Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 80/1974, wird wie folgt geändert

1. In § 6 ist das Wort „Bundeskanzleramt"

durch das Wort „Bundesministerium für Finanzen"

zu ersetzen.

2. § 8 hat wie folgt zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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