555. Bundesgesetz: Neuordnung der Zuständigkeit in Angelegenheiten der Familienpolitik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.
Nr. 389, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 56/1979 wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt A Z. 1 des Teiles 2 der Anlage
zu § 2 werden die Worte „der Familienpolitik,"
aufgehoben.
2. Abschnitt D Z. 5 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 hat wie folgt zu lauten
„Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches
sowie der allgemeinen Familienpolitik, insbesondere
des Familienpolitischen Beirates und der
Familienberatungsförderung."
Artikel II
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1967 über
die Errichtung eines Familienpolitischen Beirates
beim Bundeskanzleramt wird wie folgt geändert
1. Der Titel dieses Bundesgesetzes hat zu lauten
„Bundesgesetz vom 1. März 1967 über die
Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim
Bundesministerium für Finanzen".
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„Der Beirat hat den Bundesminister für Finanzen
bei der Besorgung der Angelegenheiten des
Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen
Familienpolitik zu beraten."
3. In den §§ 1 und 2 Abs. 2, im § 3 Abs. 5,
im § 4 Abs. 1, 2 und 3, in den §§ 5 und 6
Abs. 2 und in den §§ 10 und 12 sind die Worte
„Bundeskanzleramt", „Bundeskanzleramtes" und
„Bundeskanzler" jeweils durch die Worte „Bundesministerium
für Finanzen", „Bundesministeriums
für Finanzen" und „Bundesminister für
Finanzen" zu ersetzen.
Artikel III
Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 80/1974, wird wie folgt geändert
1. In § 6 ist das Wort „Bundeskanzleramt"
durch das Wort „Bundesministerium für Finanzen"
zu ersetzen.
2. § 8 hat wie folgt zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.