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555_1978 AT

555. Verordnung: Schulfreierklärung des 30. April 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Verordnung: Schulfreierklärung des 30. April 1979

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 und 142/

1978 wird verordnet

Für die im Schulorganisationsgesetz geregelten

mittleren und höheren Schulen und Akademien

sowie die den Pädagogischen Akademien eingegliederten

Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

in Wien, das Bundes-Taubstummeninstitut

in Wien und die Bundes-Berufsschule

für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich

wird der 30. April 1979 schulfrei erklärt.

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