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555_1977 AT

555. Verordnung: Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 555. Verordnung: Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln

Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, insbesondere der §§ 10 und 12,

wird verordnet

§ 1. (1) Für Lebensmittel ist zum Schutz vor

Verderb durch Oxidation die Verwendung ausschließlich

folgender Stoffe (Antioxidantien) in

Substanz oder gelöst in Wasser, Äthylalkohol,

Glycerin, Speiseölen und Speisefetten, BHA

auch gelöst in Propylenglykol (mindestens 10%ige

Lösung), zulässig

1. Butylhydroxyanisol (BHA);

2. L-Ascorbinsäure und Natrium- und Kalzium-

L-Ascorbinat;

3. 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat);

4. Tokopherole oder Tokopherolkonzentrate

natürlichen Ursprungs;

5. Schwefeldioxid, Natriumsulfit, Natriumhydrogensulfit

(Natriumbisulfit), Natriumdisulfit

(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit),

Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit

oder Kaliummetabisulfit), Kalziumsulfit,

Kalziumhydrogensulfit (Kalziumbisulfit)

und Kalziumdisulfit (Kalziumpyrosulfit

oder Kalziummetabisulfit).

(2) Die in Abs. 1 genannten Antioxidantien

haben den in Anlage 2 genannten Anforderungen

zu entsprechen.

§ 2. Die Verwendung der in § 1 genannten Antioxidantien

ist ausschließlich bei den in der Anlage

1 angeführten Lebensmitteln und auch nur

bis zu der dort genannten Höchstmenge und unter

den in den §§ 3 und 4 genannten Bedingungen zulässig.

§ 3. (1) Bei Mischungen der im § 1 genannten

Antioxidantien dürfen von jedem einzelnen zur

Anwendung kommenden Antioxidans nur so

viel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge

dieses Antioxidans verwendet werden,

daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.

Die in § 1 Abs. 1 Z. 5 genannten Stoffe

bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Produkte

mit Lebensmitteln der Anlage 1 dürfen die

nach § 1 zulässigen Antioxidantien nur in der

anteilmäßigen Menge enthalten.

§ 4. Wer mit Antioxidantien versetzte Lebensmittel

der Anlage 1 zur Weiterverarbeitung in

Verkehr bringt, hat den Abnehmer auf Art und

Menge der zugesetzten Antioxidantien hinzuweisen.

§ 5. Die im § 1 genannten Antioxidantien

dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit

ein Ausfließen oder Verstäuben des

Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des

vierten auf ihre Kundmachung folgenden Monats

in Kraft.

(2) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen

dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden

lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend

mit Antioxidantien versetzt wurden,

dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis zum

30. Juni 1978 in Verkehr gebracht werden.

(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Personen

dürfen vor dem 1. Juli 1978 bezogene im

Abs. 2 genannte Lebensmittel bis zum 30. Juni

1979 in Verkehr bringen.

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