555. Verordnung: Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, insbesondere der §§ 10 und 12,
wird verordnet
§ 1. (1) Für Lebensmittel ist zum Schutz vor
Verderb durch Oxidation die Verwendung ausschließlich
folgender Stoffe (Antioxidantien) in
Substanz oder gelöst in Wasser, Äthylalkohol,
Glycerin, Speiseölen und Speisefetten, BHA
auch gelöst in Propylenglykol (mindestens 10%ige
Lösung), zulässig
1. Butylhydroxyanisol (BHA);
2. L-Ascorbinsäure und Natrium- und Kalzium-
L-Ascorbinat;
3. 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat);
4. Tokopherole oder Tokopherolkonzentrate
natürlichen Ursprungs;
5. Schwefeldioxid, Natriumsulfit, Natriumhydrogensulfit
(Natriumbisulfit), Natriumdisulfit
(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit),
Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit
oder Kaliummetabisulfit), Kalziumsulfit,
Kalziumhydrogensulfit (Kalziumbisulfit)
und Kalziumdisulfit (Kalziumpyrosulfit
oder Kalziummetabisulfit).
(2) Die in Abs. 1 genannten Antioxidantien
haben den in Anlage 2 genannten Anforderungen
zu entsprechen.
§ 2. Die Verwendung der in § 1 genannten Antioxidantien
ist ausschließlich bei den in der Anlage
1 angeführten Lebensmitteln und auch nur
bis zu der dort genannten Höchstmenge und unter
den in den §§ 3 und 4 genannten Bedingungen zulässig.
§ 3. (1) Bei Mischungen der im § 1 genannten
Antioxidantien dürfen von jedem einzelnen zur
Anwendung kommenden Antioxidans nur so
viel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge
dieses Antioxidans verwendet werden,
daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.
Die in § 1 Abs. 1 Z. 5 genannten Stoffe
bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Produkte
mit Lebensmitteln der Anlage 1 dürfen die
nach § 1 zulässigen Antioxidantien nur in der
anteilmäßigen Menge enthalten.
§ 4. Wer mit Antioxidantien versetzte Lebensmittel
der Anlage 1 zur Weiterverarbeitung in
Verkehr bringt, hat den Abnehmer auf Art und
Menge der zugesetzten Antioxidantien hinzuweisen.
§ 5. Die im § 1 genannten Antioxidantien
dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit
ein Ausfließen oder Verstäuben des
Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des
vierten auf ihre Kundmachung folgenden Monats
in Kraft.
(2) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen
dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend
mit Antioxidantien versetzt wurden,
dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis zum
30. Juni 1978 in Verkehr gebracht werden.
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Personen
dürfen vor dem 1. Juli 1978 bezogene im
Abs. 2 genannte Lebensmittel bis zum 30. Juni
1979 in Verkehr bringen.