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554_1995 AT

554. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

Die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.69/ 1995, wird wie folgt geändert

Anlage 2 lautet

„Anlage 2

GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION IN SIMULANZLÖSEMITTEL

Die Migration in Simulanzlösemittel wird mit den in Kapitel I genannten Simulanzlösemitteln und unter den in Kapitel II beschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt. Die Migration wird jedoch nur bei Simulanzlösemitteln und unter Versuchsbedingungen ermittelt, die hier erfahrungsgemäß als die strengsten gelten.

KAPITEL I

Simulanzlösemittel

1. Allgemeiner Fall: Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aller Art in Berührung kommen.

Durchführung der Versuche unter Verwendung aller nachstehenden Simulanzlösemittel, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff zu benutzen ist

— destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität (= Simulanzlösemittel A),

— 3% ige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung (= Simulanzlösemittel B)

— 15%iges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung (= Simulanzlösemittel C),

— rektifiziertes Olivenöl Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls

Jodzahl (Wijs-Zahl) =80 — 88

Refraktionszahl bei 25°C = 1,4665 — 1,4679

Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5%

Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10, wenn aus gerechtfertigten technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analysenverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen,

ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride: Aufteilung der Fettsäuren Anzahl der C-Atome in den

Fettsäurerückständen 68 10 12 14 16 18 andere GLC-Zonen% ~1 6—9 8—11 45—52 12—15 8—10 8—12 ≤ 1 Reinheit

Monoglyceridgehalt (enzymatisch) ≤ 0,2% Diglyceridgehalt (enzymatisch) ≤ 0,2% nichtverseifbare Stoffe ≤ 0,2% Jodzahl (Wijs-Zahl) ≤ 0,1% Säurezahl ≤ 0,1% Wassergehalt (K. Fischer) ≤ 0,1% Schmelzpunkt 28±2°C

Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm. Bezug: Wasser bei 35 °C) Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510 Durchlässigkeit (%) ~2 ~15 ~37 ~64 ~80 ~88 ~95 ~97 ~98 Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310mm (1 cm — Küvette, Bezug: Wasser bei 35 °C)

2) oder durch Sonnenblumenöl Kennwerte für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120—145 Refraktionszahl bei 20 °C = 1,474—1,476 Verseifungszahl = 188—193 relative Dichte bei 20 °C = 0,918—0,925 nichtverseifbare Stoffe = 0,5%—1,5% zu ersetzen (= Simulanzlösemittel D).

Sind die vorgenannten Simulanzlösemittel ungeeignet, können andere Simulanzlösemittel und geeignete Zeit- und Temperaturbedingungen gewählt werden. Jedoch darf das Simulanzlösemittel A nur in den Fällen benutzt werden, die ausdrücklich in der Tabelle der Anlage 2 vorgesehen sind.

2. Sonderfall: Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem einzigen Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder mit einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukte in Berührung kommen.

Die Versuche werden durchgeführt

— unter ausschließlicher Verwendung der Simulanzlösemittel, die für das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in der Liste gemäß Anlage 4 angegeben sind,

— in Fällen, in denen das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten nicht in der im ersten Gedankenstrich genannten Liste enthalten sind, unter Verwendung nur desjenigen oder derjeinigen unter Punkt 1 angegebenen Simulanzlösemittel, das (bzw. die) hinsichtlich der Extraktionsfähigkeit diesem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder dieser Lebensmittel- oder Verzehrproduktgruppe am besten entspricht (entsprechen).

KAPITEL II

Versuchsbedingungen (Zeiten und Temperaturen)

1. Für die Durchführung der Migrationsuntersuchungen sind unter den in der Tabelle genannten Standardzeiten und Standardtemperaturen diejenigen zu wählen, die den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Berührungsbedingungen der zur Prüfung anstehenden Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff am besten entsprechen, aber nicht weniger streng sind.

2. Bei gegebener Versuchsdauer und -temperatur braucht ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff nicht mehr bei kürzerer Versuchsdauer und gleichbleibender Temperatur und auch nicht mehr bei gleichbleibender Versuchsdauer und niedrigerer Temperatur geprüft zu werden.

3. Fällt jedoch ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter mindestens zwei Zeit- und Temperaturkombinationen im Sinne der Tabelle, so wird die Migration bestimmt, indem man diesen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff ohne Austausch des Simulanzlösemittels nacheinander allen vorgesehenen Versuchsbedingungen unterwirft.

4. Kommen Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter allen Zeitbedingungen mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung, gelten folgende Versuchsbedingungen

a) Kann der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung bei Temperaturen bis 70 °C verwendet werden und ist dies in der Etikettierung oder der Gebrauchsanleitung angegeben, muß nur der 10-Tage-Versuch bei 40 °C durchgeführt werden;

b) kann der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung bei Temperaturen über 70 °C verwendet werden, gelten folgende Versuchsbedingungen: i) Enthalten Etikettierung oder Gebrauchsanleitung keine Angaben über die zu erwartende Zeit und Temperatur bei der tatsächlichen Verwendung, so sind bei den Versuchen die Simulanzlösemittel B und C zwei Stunden lang bei 100 °C oder bei Rückfluß der Kondensflüssigkeit und Simulanzlösemittel D zwei Stunden bei 175 °C zu verwenden; ii) enthalten Etikettierung oder Gebrauchsanleitung Angaben zu den Berührungsbedingungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung, so sind Zeiten und Temperaturen aus der Tabelle zu wählen.

5. In Abweichung von den Anforderungen, die in der Tabelle und in Ziffer 2 niedergelegt sind, müssen nur der 2-Stunden-Versuch bei 70 °C und der 10-Tage-Versuch bei 40 °C durchgeführt werden, wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung weniger als 15 Minuten lang bei Temperaturen von 70 °C bis 100 °C verwendet werden kann und dies aus der betreffenden Etikettierung oder Gebrauchsanleitung hervorgeht. Diese Versuche werden separat unter Verwendung verschiedener Proben durchgeführt. Für jede dieser beiden Versuchsarten ist eine neue Probe aus demselben Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff zu untersuchen.

6. Wird festgestellt, daß die Anwendung der in der Tabelle angegebenen Versuchsbedingungen an dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbestimmungen nicht eintreten, sind bei den Migrationsuntersuchungen Bedingungen anzuwenden, die für den besonderen Fall am besten geeignet sind.

7 Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die in einem Mikrowellenherd verwendet werden können, ist die Migrationsuntersuchung mit einem konventionellen Herd durchzuführen und sind Dauer und Temperatur der Tabelle zu entnehmen.

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