554. Verordnung: Änderung der 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,. wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser), BGBl. Nr. 180/1991, wird geändert wie folgt
§ 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Diese Verordnung tritt
— für Anlagen bis 2000 EGW mit 1. Jänner 1997,
— für Anlagen zwischen 2000 und 15000 EGW mit 1. Jänner 1995,
— für Anlagen zwischen 15000 und 50000 EGW mit 1. Jänner 1993,
im übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten."
Anlage B hat zu lauten
„ ANLAGE B
1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Anlagen mit einer Zulauffracht bis 500 EGW60 sind auch Zweistunden-Mischproben zulässig. Die Wirkungsgrade beziehen sich auf die gesamte Tagesrohzulauffracht des Abwassers.
2. Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
3. Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 DIN 38409-H51, Mai 1987
ÖNORM M 6277, Februar 1991 mit Nitrifikationshemmung
Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei: Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien 2