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554_1991 AT

554. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Dem „Verband der Wiener Evangelischen

Pfarrgemeinden H.B." mit seinem derzeitigen Sitz

in 1010 Wien, Dorotheergasse 16, kommt gemäß

§ 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 17. September

1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen

Rechts zu.

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