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554_1990 AT

554. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Gemäß § 27 Abs. 2 des Studienförderungsgesethyphenminus

zes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1990 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanhyphenminus

zen verordnet

§ 1. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in

folgenden Staaten beträgt monatlich 1000 S

1. Albanien

2. Bulgarien

3. Griechenland

4. Polen

5. Portugal

6. Rumänien

7. Sowjetunion

8. ČSFR

9. Türkei

10. Ungarn

§ 2. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in

folgenden Staaten beträgt monatlich 3000 S

1. Dänemark

2. Finnland

3. Norwegen

4. Schweden

5. Schweiz

6. Vereinigte Staaten von Amerika

§ 3. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan

beträgt monatlich 4000 S.

§ 4. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen

anderen Staaten beträgt monatlich 2000 S.

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