554_1990
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554. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 554. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Gemäß § 27 Abs. 2 des Studienförderungsgesethyphenminus
zes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1990 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanhyphenminus
zen verordnet
§ 1. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in
folgenden Staaten beträgt monatlich 1000 S
1. Albanien
2. Bulgarien
3. Griechenland
4. Polen
5. Portugal
6. Rumänien
7. Sowjetunion
8. ČSFR
9. Türkei
10. Ungarn
§ 2. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in
folgenden Staaten beträgt monatlich 3000 S
1. Dänemark
2. Finnland
3. Norwegen
4. Schweden
5. Schweiz
6. Vereinigte Staaten von Amerika
§ 3. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan
beträgt monatlich 4000 S.
§ 4. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen
anderen Staaten beträgt monatlich 2000 S.