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554_1989 AT

554. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Luftverkehr samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Luftverkehr samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Indien, in der Folge die „Vertragsparteien"

genannt,

ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

(in der Folge die „Konvention" genannt),

UND VOM Wunsche geleitet, ein Abkommen

zum Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs

zwischen ihren Hoheitsgebieten abzuschließen,

HABEN folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die

Österreichische Bundesregierung auf der

einen Seite und die Regierung von Indien auf

der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das

am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhang sowie Änderungen

des Anhangs oder der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für

beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und im Falle der

Regierung von Indien den „Director General

of Civil Aviation" (Generaldirektor für

Zivilluftfahrt) oder jede andere Behörde, die

zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den

genannten Behörden ausgeübten Funktionen

gesetzlich befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das gemäß Artikel 3 des vorliegenden

Abkommens namhaft gemacht und

zugelassen wurde;

e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der

Souveränität dieses Staates stehen;

f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede

planmäßige Lufverkehrsverbindung, die mit

Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung

von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben

wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie"

eine Fluglinie, die durch den Luftraum

über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem

Staat führt;

h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"

jedes Luftverkehrsunternehmen, das

eine internationale Fluglinie anbietet oder

betreibt;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche

Landung" eine Landung zu jedem anderen

Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen

von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem

auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende

Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die

Beförderungskapazität des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,

multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen

Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder

einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

Artikel 2

Gewährung von Verkehrsrechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen

festgelegten Rechte für die Errichtung

von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten

Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten

Fluglinien" und „die festgelegten Flugstrecken"

genannt). Die vereinbarten Fluglinien

können nach Erfüllung der Bestimmungen des

Artikels 3 jederzeit aufgenommen werden.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens genießt das von jeder

Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

die folgenden Rechte

a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen

Zwecken durchzuführen; sowie

c) das Recht, beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

an dem Punkt, der im Anhang zu

dem vorliegenden Abkommen für diese

Flugstrecke festgelegt ist, Landungen

durchzuführen, um Fluggäste, Fracht oder

Post aufzunehmen oder abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei das

Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht

oder Post aufzunehmen, die für einen anderen

Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen

Vertragspartei bestimmt sind.

4. Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen

Vorschriften einer Vertragspartei, die den

Ein- oder Austritt in ihr oder aus ihrem

Hoheitsgebiet von in der internationalen

Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen oder

betriebenen Fluglinien oder den Betrieb dieser

Luftfahrzeuge oder Fluglinien innerhalb ihres

Hoheitsgebietes regeln, sind auf die Luftfahrzeuge

und vereinbarten Fluglinien des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens der

anderen Vertragspartei anzuwenden.

Artikel 3

Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, in Übereinstimmung

mit dem Anhang zu diesem

Abkommen der anderen Vertragspartei ein

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien schriftlich namhaft zu

machen.

2. Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die

Vertragspartei im Wege ihrer eigenen Luftfahrtbehörden

und nach Maßgabe der Bestimmungen

der Absätze 4 und 5 dieses Artikels

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechende Betriebsbewilligung

unverzüglich zu erteilen.

3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung der anderen

Vertragspartei die Namhaftmachung eines

solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes namhaft zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei

können von dem Fluglinienunternehmen, das

von der anderen Vertragspartei namhaft

gemacht worden ist, verlangen, ihnen den

Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist,

die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften

zu erfüllen, die von ihnen üblicherweise

auf den Betrieb von Luftfahrtunternehmen

und gewerblichem internationalen Luftverkehr

angewendet werden.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die

Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens

abzulehnen oder die Gewährung

der in Artikel 2 Absatz 2 des

vorliegenden Abkommens angeführten Rechte

dem Fluglinienunternehmen zu versagen oder

für die Ausübung dieser Rechte durch das

Fluglinienunternehmen die von ihr als notwendig

erachteten Bedingungen in all jenen Fällen

aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums

und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der anderen Vertragspartei

oder deren Staatsangehörigen liegen. Für die

Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck

„ein substantieller Teil des Eigentums

und die effektive Kontrolle", daß dieses an

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

durch die Vertragspartei, die das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

oder ihre Angehörigen dann nicht besteht,

wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

seine Fluglinien gemäß diesem Abkommen

durch Abschluß einer Vereinbarung

mit dem Fluglinienunternehmen, mit der

Regierung oder mit Staatsangehörigen eines

anderen Staates betreibt, es sei denn, die

Vertragspartei oder ihre Staatsangehörigen

haben neben dem Mehrheitsanteil an dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

noch zusätzlich

i) die effektive Kontrolle an der Leitung des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

sowie

ii) das Eigentum und die effektive Kontrolle

über den Hauptteil der für den Betrieb der

Fluglinien verwendeten Luftfahrzeugflotte

und Ausrüstung.

6. Unter der Voraussetzung der Erfüllung der

Bestimmungen der Artikel 10 und 12 kann das

so namhaft gemachte und ermächtigte Fluglinienunternehmen

jederzeit den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien aufnehmen.

Artikel 4

Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die

Betriebsbewilligung zu widerrufen oder solche

angemessene Bedingungen aufzuerlegen, die von

ihr als notwendig erachtet werden, falls ein namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei es unterläßt, die Gesetze und

Vorschriften der ersteren Vertragspartei zu befolgen,

oder falls, nach Ansicht der ersteren Vertragspartei,

die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter

denen die Rechte gemäß dem vorliegenden

Abkommen gewährt worden sind. Dies findet auch

dann Anwendung, wenn die Bestimmungen des

Artikels 3 Absatz 5 nicht befolgt werden. Eine

solche Maßnahme darf erst nach Beratungen

zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 16

des vorliegenden Abkommens gesetzt werden, es sei

denn, daß eine sofortige Aussetzung von Bewilligungen

oder die Auferlegung von Bedingungen

notwendig ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze,

Vorschriften oder Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens hintanzuhalten.

Artikel 5

Benutzungsentgelte

Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die

Benutzung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen

durch das Luftfahrzeug des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens der anderen

Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte dürfen

nicht höher sein als die Benutzungsentgelte, die

von dem Luftfahrzeug einer inländischen Fluglinie

entrichtet werden, die gleichartige internationale

Fluglinien betreibt.

Artikel 6

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Bestände von Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen,

der üblichen Ausrüstung und Bordvorräte,

die eingeführt oder an Bord des Luftfahrzeuges des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer

Vertragspartei genommen worden sind, ausschließlich

für den Verbrauch durch oder in diesem

Luftfahrzeug bestimmt sind und beim Abflug vom

letzten angeflogenen Flughafen im Hoheitsgebiet

der letzteren Vertragspartei an Bord verbleiben,.

genießen hinsichtlich von Zöllen, Inspektionsgebühren

oder ähnlichen Abgaben keine ungünstigere

Behandlung als jene, die letztere Vertragspartei den

inländischen Fluglinienunternehmen, welche planmäßige

internationale Fluglinien betreiben, oder

den meistbegünstigten Fluglinienunternehmen gewährt

Allerdings ist keine Vertragspartei verpflichtet,

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei Befreiungen oder

Ermäßigungen von Zöllen, Inspektionsgebühren

oder ähnlichen Abgaben zu gewähren, sofern nicht

diese andere Vertragspartei dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der ersteren Vertragspartei

Befreiungen oder Ermäßigungen von solchen

Abgaben gewähn.

Artikel 7

Gleiche Möglichkeiten

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei genießt in jeder Hinsicht in

fairer und gleicher Weise Gelegenheit zur Beförderung

von internationalem Verkehr zwischen den

Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien.

Artikel 8

Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder

Vertragspartei sind die Interessen des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens der anderen

Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien,

die letztere auf derselben Flugstrecke betreibt,

nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Artikel 9

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten

und Verkaufsförderung

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der

anderen Vertragspartei hat das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die

gleiche Möglichkeit,

a) technisches und kaufmännisches Personal zu

beschäftigen,

b) Büros einzurichten und zu betreiben,

c) alle Beförderungsdokumente auszustellen;

und

d) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Werbung und Verkaufsförderung für die

Erfordernisse des betreffenden namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens zu betreiben.

Artikel 10

Beförderungskapazität

1. Die bereitzustellende Beförderungskapazität

und die Frequenz der zu betreibenden

Fluglinien werden zwischen den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den

in Artikel 7 und 8 festgelegten Grundsätzen

und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

vereinbart.

2. Die so vereinbarten Flugpläne sind den

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem

vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung

zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der

Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

3. Jede Zunahme der bereitzustellenden Beförderungskapazität

und/oder der Frequenz der

von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei zu betreibenden

Fluglinien wird in erster Linie zwischen den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

vereinbart und unterliegt der Genehmigung

durch die Luftfahrtbehörden unter Zugrundelegung

der geschätzten Verkehrsnachfrage

zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

Bis zum Abschluß einer solchen

Vereinbarung oder Regelung bleiben die

bereits in Kraft stehenden Ansprüche hinsichtlich

Kapazität und Frequenz maßgebend.

4. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragsparteien über

eine Angelegenheit nicht einigen, so werden

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

bemühen, eine Einigung darüber zu

erzielen.

5. Vereinbarungen über die bereitzustellende

Beförderungskapazität und die Frequenz der

zu betreibenden Fluglinien im Sinne des

Absatzes 1 dieses Artikels werden durch

Briefwechsel festgelegt. Jede Zunahme der

gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten

Frequenz wird von den Luftfahrtbehörden

einvernehmlich festgelegt.

Artikel 11

Beistellung von Betriebsinformation

Jede Vertragspartei veranlaßt, daß ihr namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragspartei vor Aufnahme

der vereinbarten Fluglinien die Art der Fluglinie, die

einzusetzende Luftfahrzeugtype, die Flug- und

Tarifpläne und alle anderen relevanten Informationen

über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien so

lange im voraus, als dies tunlich ist, zur Kenntnis

bringt, einschließlich solcher Informationen, die

verlangt werden können, um den Luftfahrtbehörden

nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens

ordnungsgemäß befolgt werden. Die

Bestimmungen dieses Artikels finden in gleicher

Weise auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten

Fluglinien Anwendung.

Artikel 12

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei übermitteln

den Luftfahnbehörden der anderen Vertragspartei

Statistiken über das in jedem Monat auf

ihren Fluglinien zu oder von dem Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei beförderte Verkehrsaufkommen

unter Angabe der Ursprungs- und

Bestimmungsländer sowie der Ein- und Austrittspunkte

dieses Verkehrs. Diese Statistiken werden so

bald wie möglich übersandt.

Artikel 13

Tarife

1. Für die Zwecke der folgenden Absätze

bedeutet der Begriff „Tarife" die für die

Beförderung von Fluggästen und Fracht zu

zahlenden Preise sowie die Bedingungen,

unter denen diese Preise Anwendung finden,

einschließlich der Preise und Bedingungen für

Vermittlung und andere Hilfsdienste, jedoch

nicht Vergütungen und Bedingungen für die

Beförderung von Post.

2. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragspartei für die Beförderung in das oder

aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns und der Tarife

anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener

Höhe zu erstellen.

3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Tarife sind, wenn möglich, zwischen den

beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragsparteien zu

vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist,

wenn immer möglich, durch die Anwendung

der Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes

(IATA) für die Ausarbeitung

von Tarifen zu treffen.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

spätestens neunzig (90) Tage vor dem

vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung

zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der

Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

5. Die Genehmigung kann ausdrücklich erfolgen.

Hat keine der Luftfahrtbehörden ihre

Ablehnung innerhalb von dreißig (30) Tagen

vom Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 4

dieses Artikels zum Ausdruck gebracht, so

gelten diese Tarife als genehmigt. Wird die

Frist zur Vorlage, wie im Absatz 4 vorgesehen,

herabgesetzt, können die Luftfahrtbehörden

vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine

Ablehnung bekanntgegeben werden muß,

weniger als dreißig (30) Tage beträgt.

6. Kann über einen Tarif eine Einigung gemäß

Absatz 3 dieses Artikels nicht erzielt werden

oder gibt eine Luftfahrtbehörde der anderen

Luftfahrtbehörde während der gemäß Absatz

5 dieses Artikels vorgesehenen Frist

bekannt, daß sie einen gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 3 vereinbarten Tarif ablehnt,

so werden sich die Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif

in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen.

7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen

ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten

Tarif oder über die Festsetzung eines

Tarifs gemäß Absatz 6 dieses Artikels nicht

einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen des Artikels 18

dieses Abkommens beigelegt.

8. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer

Tarif erstellt worden ist. Nichtsdestoweniger

darf jedoch ein Tarif kraft dieses Absatzes

nicht mehr als zwölf (12) Monate über den

Zeitpunkt hinaus verlängert werden, an dem er

andernfalls abgelaufen wäre.

Artikel 14

Überweisung von Einnahmen

1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet

der ersteren Vertragspartei erzielten

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben

an ihren Hauptsitz zu überweisen. Diese

Überweisungen erfolgen jedenfalls in frei

konvertierbarer Währung zum offiziellen

Wechselkurs und vorbehaltlich der und gemäß

den Devisenbestimmungen jener Vertragspartei,

in deren Hoheitsgebiet der Ertrag

entstanden ist.

2. Bestehen besondere Vereinbarungen zwischen

den beiden vertragschließenden Parteien über

den Ausgleich von Zahlungen, so finden auf

die Überweisung von Geldern gemäß Absatz 1

dieses Artikels die Bestimmungen dieser

Vereinbarungen Anwendung.

Artikel 15

Sicherheit der Zivilluftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen

Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,

daß ihre gegenseitige Verpflichtung,

die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor

widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen

integralen Bestandteil dieses Abkommens

bildet. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen

Rechte und Pflichten zu beschränken,

handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des am

14. September 1963 in Tokio unterzeichneten

Abkommens über strafbare und bestimmte

andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene

Handlungen, des am 16. Dezember 1970

in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung der widerrechtlichen

Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und des

am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten

Übereinkommens zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit

der Zivilluftfahrt.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf

Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit

solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen

und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige

Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen

Beziehungen in Übereinstimmung mit

den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

festgelegten und als Anhänge zum

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

bezeichneten Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen

auf die Vertragsparteien anwendbar

sind; sie tragen dafür Sorge, daß die

Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen

registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz

oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet

haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem

Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen

Sicherheitsbestimmungen handeln.

4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß

solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten

werden können, die von der anderen

Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses

Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt für die Einreise in das, die

Ausreise aus dem und das Verweilen in dem

Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei

zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen

dafür Sorge, daß in ihrem . Hoheitsgebiet

geeignete Maßnahmen effektiv angewandt

werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und

die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die

von ihnen mitgeführten Gegenstände, das

Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord

sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu

unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat

weiters jedwede Aufforderung der anderen

Vertragspartei zur Ergreifung angemessener

Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer

ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu

berücksichtigen.

5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher

Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen

oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen

gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge,

ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von

Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder

droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren

die Vertragsparteien einander Hilfe durch

erleichterten Informationsfluß und sonstige

geeignete Maßnahmen zur schnellen und

sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls

oder der Gefahr eines solchen.

Artikel 16

Beratung

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

regelmäßig ihre Ansichten über die Anwendung und

Auslegung des vorliegenden Abkommens austauschen.

Artikel 17

Änderung

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen

ersuchen, um Änderungen zu diesem

Abkommen einzuleiten. Weiters können Beratungen

über Fragen betreffend die Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens verlangt

werden, wenn eine der Vertragsparteien der

Ansicht ist, daß ein Meinungsaustausch im

Rahmen des Artikels 16 erfolglos geblieben ist.

Diese Beratungen haben innerhalb eines

Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom

Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede

Änderung dieses Abkommens als Ergebnis

dieser Beratungen tritt nach Erfüllung der

jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse

und Bestätigung durch Briefwechsel in Kraft.

2. Änderungen hinsichtlich der im Anhang

festgelegten Flugstrecken können durch direkte

Vereinbarung zwischen den zuständigen

Behörden der Vertragsparteien erfolgen und

werden durch diplomatischen Notenwechsel

bestätigt.

Artikel 18

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Bei einer Meinungsverschiedenheit über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden sich die Luftfahnbehörden der Vertragsparteien

bemühen, diese auf dem Verhandlungswege

beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die

Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur

Beilegung überwiesen.

Artikel 19

Anwendbarkeit der Konvention von Chicago

Die Bestimmungen der Konvention bleiben in

ihrer gegenwärtigen Fassung zwischen den Vertragsparteien

für die Dauer dieses Abkommens in

dem Umfang in Kraft, in dem sie auf die gemäß

diesem Abkommen errichteten Fluglinien anwendbar

sind, und gelten als integraler Bestandteil dieses

Abkommens, es sei denn, daß beide Vertragsparteien

einen Änderungsantrag zur Konvention

ratifizieren, welcher ordnungsgemäß in Kraft

getreten ist; in diesem Fall bleibt die Konvention für

die Dauer dieses Abkommens in der so geänderten

Fassung in Kraft.

Artikel 20

Inkrafttreten

1. Der Anhang zu diesem Abkommen gilt als

Bestandteil des Abkommens und alle Verweise

auf das Abkommen schließen auch solche auf

den Anhang ein, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen ist.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft,

zu dem die beiden Vertragsparteien einander

in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben

haben, daß die Erfordernisse

für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen

verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden

sind.

Artikel 21

Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei

jederzeit schriftlich ihren Wunsch bekanntgeben,

dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche

Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem

Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu

bringen. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt,

tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem

Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die

andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die

Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei

erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14)

Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

GESCHEHEN in New Delhi am 26. Oktober

1989 in sechs Urschriften, jeweils zwei davon in

Deutsch, Hindi und Englisch, wobei alle Texte

gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung

ist der englische Text maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Cornaro m. p.

Für die Regierung von Indien

S. K. Misra m. p.

ANHANG

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken

Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

B. Das von der Regierung von Indien namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,

auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in

beiden Richtungen zu betreiben

Anmerkung: Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus sowie die Ausübung von Verkehrsrechten zu

bzw. von diesen Punkten werden von den beiden

Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart.

Der Notenwechsel gemäß Art. 20 Abs. 2 erfolgte am 26. Oktober 1989; das Abkommen tritt daher

gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

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