554. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Luftverkehr samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Indien, in der Folge die „Vertragsparteien"
genannt,
ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
(in der Folge die „Konvention" genannt),
UND VOM Wunsche geleitet, ein Abkommen
zum Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs
zwischen ihren Hoheitsgebieten abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die
Österreichische Bundesregierung auf der
einen Seite und die Regierung von Indien auf
der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das
am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhang sowie Änderungen
des Anhangs oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für
beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und im Falle der
Regierung von Indien den „Director General
of Civil Aviation" (Generaldirektor für
Zivilluftfahrt) oder jede andere Behörde, die
zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den
genannten Behörden ausgeübten Funktionen
gesetzlich befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das gemäß Artikel 3 des vorliegenden
Abkommens namhaft gemacht und
zugelassen wurde;
e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der
Souveränität dieses Staates stehen;
f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede
planmäßige Lufverkehrsverbindung, die mit
Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung
von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben
wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie"
eine Fluglinie, die durch den Luftraum
über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem
Staat führt;
h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"
jedes Luftverkehrsunternehmen, das
eine internationale Fluglinie anbietet oder
betreibt;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche
Landung" eine Landung zu jedem anderen
Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen
von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem
auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die
Beförderungskapazität des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,
multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen
Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder
einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen
festgelegten Rechte für die Errichtung
von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten
Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten
Fluglinien" und „die festgelegten Flugstrecken"
genannt). Die vereinbarten Fluglinien
können nach Erfüllung der Bestimmungen des
Artikels 3 jederzeit aufgenommen werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens genießt das von jeder
Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
die folgenden Rechte
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen
Zwecken durchzuführen; sowie
c) das Recht, beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
an dem Punkt, der im Anhang zu
dem vorliegenden Abkommen für diese
Flugstrecke festgelegt ist, Landungen
durchzuführen, um Fluggäste, Fracht oder
Post aufzunehmen oder abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei das
Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht
oder Post aufzunehmen, die für einen anderen
Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen
Vertragspartei bestimmt sind.
4. Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Vorschriften einer Vertragspartei, die den
Ein- oder Austritt in ihr oder aus ihrem
Hoheitsgebiet von in der internationalen
Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen oder
betriebenen Fluglinien oder den Betrieb dieser
Luftfahrzeuge oder Fluglinien innerhalb ihres
Hoheitsgebietes regeln, sind auf die Luftfahrzeuge
und vereinbarten Fluglinien des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der
anderen Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 3
Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, in Übereinstimmung
mit dem Anhang zu diesem
Abkommen der anderen Vertragspartei ein
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien schriftlich namhaft zu
machen.
2. Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die
Vertragspartei im Wege ihrer eigenen Luftfahrtbehörden
und nach Maßgabe der Bestimmungen
der Absätze 4 und 5 dieses Artikels
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechende Betriebsbewilligung
unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung der anderen
Vertragspartei die Namhaftmachung eines
solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei
können von dem Fluglinienunternehmen, das
von der anderen Vertragspartei namhaft
gemacht worden ist, verlangen, ihnen den
Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist,
die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften
zu erfüllen, die von ihnen üblicherweise
auf den Betrieb von Luftfahrtunternehmen
und gewerblichem internationalen Luftverkehr
angewendet werden.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die
Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens
abzulehnen oder die Gewährung
der in Artikel 2 Absatz 2 des
vorliegenden Abkommens angeführten Rechte
dem Fluglinienunternehmen zu versagen oder
für die Ausübung dieser Rechte durch das
Fluglinienunternehmen die von ihr als notwendig
erachteten Bedingungen in all jenen Fällen
aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums
und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der anderen Vertragspartei
oder deren Staatsangehörigen liegen. Für die
Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck
„ein substantieller Teil des Eigentums
und die effektive Kontrolle", daß dieses an
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
durch die Vertragspartei, die das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
oder ihre Angehörigen dann nicht besteht,
wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
seine Fluglinien gemäß diesem Abkommen
durch Abschluß einer Vereinbarung
mit dem Fluglinienunternehmen, mit der
Regierung oder mit Staatsangehörigen eines
anderen Staates betreibt, es sei denn, die
Vertragspartei oder ihre Staatsangehörigen
haben neben dem Mehrheitsanteil an dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
noch zusätzlich
i) die effektive Kontrolle an der Leitung des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
sowie
ii) das Eigentum und die effektive Kontrolle
über den Hauptteil der für den Betrieb der
Fluglinien verwendeten Luftfahrzeugflotte
und Ausrüstung.
6. Unter der Voraussetzung der Erfüllung der
Bestimmungen der Artikel 10 und 12 kann das
so namhaft gemachte und ermächtigte Fluglinienunternehmen
jederzeit den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 4
Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die
Betriebsbewilligung zu widerrufen oder solche
angemessene Bedingungen aufzuerlegen, die von
ihr als notwendig erachtet werden, falls ein namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei es unterläßt, die Gesetze und
Vorschriften der ersteren Vertragspartei zu befolgen,
oder falls, nach Ansicht der ersteren Vertragspartei,
die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter
denen die Rechte gemäß dem vorliegenden
Abkommen gewährt worden sind. Dies findet auch
dann Anwendung, wenn die Bestimmungen des
Artikels 3 Absatz 5 nicht befolgt werden. Eine
solche Maßnahme darf erst nach Beratungen
zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 16
des vorliegenden Abkommens gesetzt werden, es sei
denn, daß eine sofortige Aussetzung von Bewilligungen
oder die Auferlegung von Bedingungen
notwendig ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze,
Vorschriften oder Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens hintanzuhalten.
Artikel 5
Benutzungsentgelte
Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die
Benutzung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen
durch das Luftfahrzeug des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der anderen
Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte dürfen
nicht höher sein als die Benutzungsentgelte, die
von dem Luftfahrzeug einer inländischen Fluglinie
entrichtet werden, die gleichartige internationale
Fluglinien betreibt.
Artikel 6
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Bestände von Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen,
der üblichen Ausrüstung und Bordvorräte,
die eingeführt oder an Bord des Luftfahrzeuges des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer
Vertragspartei genommen worden sind, ausschließlich
für den Verbrauch durch oder in diesem
Luftfahrzeug bestimmt sind und beim Abflug vom
letzten angeflogenen Flughafen im Hoheitsgebiet
der letzteren Vertragspartei an Bord verbleiben,.
genießen hinsichtlich von Zöllen, Inspektionsgebühren
oder ähnlichen Abgaben keine ungünstigere
Behandlung als jene, die letztere Vertragspartei den
inländischen Fluglinienunternehmen, welche planmäßige
internationale Fluglinien betreiben, oder
den meistbegünstigten Fluglinienunternehmen gewährt
Allerdings ist keine Vertragspartei verpflichtet,
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei Befreiungen oder
Ermäßigungen von Zöllen, Inspektionsgebühren
oder ähnlichen Abgaben zu gewähren, sofern nicht
diese andere Vertragspartei dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der ersteren Vertragspartei
Befreiungen oder Ermäßigungen von solchen
Abgaben gewähn.
Artikel 7
Gleiche Möglichkeiten
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei genießt in jeder Hinsicht in
fairer und gleicher Weise Gelegenheit zur Beförderung
von internationalem Verkehr zwischen den
Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien.
Artikel 8
Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder
Vertragspartei sind die Interessen des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der anderen
Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien,
die letztere auf derselben Flugstrecke betreibt,
nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 9
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten
und Verkaufsförderung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der
anderen Vertragspartei hat das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die
gleiche Möglichkeit,
a) technisches und kaufmännisches Personal zu
beschäftigen,
b) Büros einzurichten und zu betreiben,
c) alle Beförderungsdokumente auszustellen;
und
d) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Werbung und Verkaufsförderung für die
Erfordernisse des betreffenden namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens zu betreiben.
Artikel 10
Beförderungskapazität
1. Die bereitzustellende Beförderungskapazität
und die Frequenz der zu betreibenden
Fluglinien werden zwischen den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den
in Artikel 7 und 8 festgelegten Grundsätzen
und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
vereinbart.
2. Die so vereinbarten Flugpläne sind den
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung
zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der
Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
3. Jede Zunahme der bereitzustellenden Beförderungskapazität
und/oder der Frequenz der
von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei zu betreibenden
Fluglinien wird in erster Linie zwischen den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
vereinbart und unterliegt der Genehmigung
durch die Luftfahrtbehörden unter Zugrundelegung
der geschätzten Verkehrsnachfrage
zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Bis zum Abschluß einer solchen
Vereinbarung oder Regelung bleiben die
bereits in Kraft stehenden Ansprüche hinsichtlich
Kapazität und Frequenz maßgebend.
4. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragsparteien über
eine Angelegenheit nicht einigen, so werden
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
bemühen, eine Einigung darüber zu
erzielen.
5. Vereinbarungen über die bereitzustellende
Beförderungskapazität und die Frequenz der
zu betreibenden Fluglinien im Sinne des
Absatzes 1 dieses Artikels werden durch
Briefwechsel festgelegt. Jede Zunahme der
gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten
Frequenz wird von den Luftfahrtbehörden
einvernehmlich festgelegt.
Artikel 11
Beistellung von Betriebsinformation
Jede Vertragspartei veranlaßt, daß ihr namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragspartei vor Aufnahme
der vereinbarten Fluglinien die Art der Fluglinie, die
einzusetzende Luftfahrzeugtype, die Flug- und
Tarifpläne und alle anderen relevanten Informationen
über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien so
lange im voraus, als dies tunlich ist, zur Kenntnis
bringt, einschließlich solcher Informationen, die
verlangt werden können, um den Luftfahrtbehörden
nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens
ordnungsgemäß befolgt werden. Die
Bestimmungen dieses Artikels finden in gleicher
Weise auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten
Fluglinien Anwendung.
Artikel 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei übermitteln
den Luftfahnbehörden der anderen Vertragspartei
Statistiken über das in jedem Monat auf
ihren Fluglinien zu oder von dem Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei beförderte Verkehrsaufkommen
unter Angabe der Ursprungs- und
Bestimmungsländer sowie der Ein- und Austrittspunkte
dieses Verkehrs. Diese Statistiken werden so
bald wie möglich übersandt.
Artikel 13
Tarife
1. Für die Zwecke der folgenden Absätze
bedeutet der Begriff „Tarife" die für die
Beförderung von Fluggästen und Fracht zu
zahlenden Preise sowie die Bedingungen,
unter denen diese Preise Anwendung finden,
einschließlich der Preise und Bedingungen für
Vermittlung und andere Hilfsdienste, jedoch
nicht Vergütungen und Bedingungen für die
Beförderung von Post.
2. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragspartei für die Beförderung in das oder
aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns und der Tarife
anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener
Höhe zu erstellen.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Tarife sind, wenn möglich, zwischen den
beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragsparteien zu
vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist,
wenn immer möglich, durch die Anwendung
der Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes
(IATA) für die Ausarbeitung
von Tarifen zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
spätestens neunzig (90) Tage vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung
zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der
Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
5. Die Genehmigung kann ausdrücklich erfolgen.
Hat keine der Luftfahrtbehörden ihre
Ablehnung innerhalb von dreißig (30) Tagen
vom Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 4
dieses Artikels zum Ausdruck gebracht, so
gelten diese Tarife als genehmigt. Wird die
Frist zur Vorlage, wie im Absatz 4 vorgesehen,
herabgesetzt, können die Luftfahrtbehörden
vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine
Ablehnung bekanntgegeben werden muß,
weniger als dreißig (30) Tage beträgt.
6. Kann über einen Tarif eine Einigung gemäß
Absatz 3 dieses Artikels nicht erzielt werden
oder gibt eine Luftfahrtbehörde der anderen
Luftfahrtbehörde während der gemäß Absatz
5 dieses Artikels vorgesehenen Frist
bekannt, daß sie einen gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 3 vereinbarten Tarif ablehnt,
so werden sich die Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif
in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen.
7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen
ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten
Tarif oder über die Festsetzung eines
Tarifs gemäß Absatz 6 dieses Artikels nicht
einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen des Artikels 18
dieses Abkommens beigelegt.
8. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer
Tarif erstellt worden ist. Nichtsdestoweniger
darf jedoch ein Tarif kraft dieses Absatzes
nicht mehr als zwölf (12) Monate über den
Zeitpunkt hinaus verlängert werden, an dem er
andernfalls abgelaufen wäre.
Artikel 14
Überweisung von Einnahmen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet
der ersteren Vertragspartei erzielten
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben
an ihren Hauptsitz zu überweisen. Diese
Überweisungen erfolgen jedenfalls in frei
konvertierbarer Währung zum offiziellen
Wechselkurs und vorbehaltlich der und gemäß
den Devisenbestimmungen jener Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet der Ertrag
entstanden ist.
2. Bestehen besondere Vereinbarungen zwischen
den beiden vertragschließenden Parteien über
den Ausgleich von Zahlungen, so finden auf
die Überweisung von Geldern gemäß Absatz 1
dieses Artikels die Bestimmungen dieser
Vereinbarungen Anwendung.
Artikel 15
Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen
Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,
daß ihre gegenseitige Verpflichtung,
die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor
widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen
integralen Bestandteil dieses Abkommens
bildet. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen
Rechte und Pflichten zu beschränken,
handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des am
14. September 1963 in Tokio unterzeichneten
Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Handlungen, des am 16. Dezember 1970
in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und des
am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten
Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf
Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit
solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen
und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige
Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen
Beziehungen in Übereinstimmung mit
den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
festgelegten und als Anhänge zum
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
bezeichneten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Vertragsparteien anwendbar
sind; sie tragen dafür Sorge, daß die
Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen
registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz
oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem
Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen
Sicherheitsbestimmungen handeln.
4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß
solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten
werden können, die von der anderen
Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses
Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt für die Einreise in das, die
Ausreise aus dem und das Verweilen in dem
Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei
zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen
dafür Sorge, daß in ihrem . Hoheitsgebiet
geeignete Maßnahmen effektiv angewandt
werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und
die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die
von ihnen mitgeführten Gegenstände, das
Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord
sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als
auch währenddessen einer Kontrolle zu
unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat
weiters jedwede Aufforderung der anderen
Vertragspartei zur Ergreifung angemessener
Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer
ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu
berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen
oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge,
ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von
Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder
droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren
die Vertragsparteien einander Hilfe durch
erleichterten Informationsfluß und sonstige
geeignete Maßnahmen zur schnellen und
sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls
oder der Gefahr eines solchen.
Artikel 16
Beratung
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
regelmäßig ihre Ansichten über die Anwendung und
Auslegung des vorliegenden Abkommens austauschen.
Artikel 17
Änderung
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen
ersuchen, um Änderungen zu diesem
Abkommen einzuleiten. Weiters können Beratungen
über Fragen betreffend die Auslegung
und Anwendung dieses Abkommens verlangt
werden, wenn eine der Vertragsparteien der
Ansicht ist, daß ein Meinungsaustausch im
Rahmen des Artikels 16 erfolglos geblieben ist.
Diese Beratungen haben innerhalb eines
Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom
Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede
Änderung dieses Abkommens als Ergebnis
dieser Beratungen tritt nach Erfüllung der
jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse
und Bestätigung durch Briefwechsel in Kraft.
2. Änderungen hinsichtlich der im Anhang
festgelegten Flugstrecken können durch direkte
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien erfolgen und
werden durch diplomatischen Notenwechsel
bestätigt.
Artikel 18
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Bei einer Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden sich die Luftfahnbehörden der Vertragsparteien
bemühen, diese auf dem Verhandlungswege
beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die
Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur
Beilegung überwiesen.
Artikel 19
Anwendbarkeit der Konvention von Chicago
Die Bestimmungen der Konvention bleiben in
ihrer gegenwärtigen Fassung zwischen den Vertragsparteien
für die Dauer dieses Abkommens in
dem Umfang in Kraft, in dem sie auf die gemäß
diesem Abkommen errichteten Fluglinien anwendbar
sind, und gelten als integraler Bestandteil dieses
Abkommens, es sei denn, daß beide Vertragsparteien
einen Änderungsantrag zur Konvention
ratifizieren, welcher ordnungsgemäß in Kraft
getreten ist; in diesem Fall bleibt die Konvention für
die Dauer dieses Abkommens in der so geänderten
Fassung in Kraft.
Artikel 20
Inkrafttreten
1. Der Anhang zu diesem Abkommen gilt als
Bestandteil des Abkommens und alle Verweise
auf das Abkommen schließen auch solche auf
den Anhang ein, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem die beiden Vertragsparteien einander
in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben
haben, daß die Erfordernisse
für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden
sind.
Artikel 21
Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei
jederzeit schriftlich ihren Wunsch bekanntgeben,
dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche
Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem
Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu
bringen. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt,
tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem
Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die
andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die
Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei
erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14)
Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
GESCHEHEN in New Delhi am 26. Oktober
1989 in sechs Urschriften, jeweils zwei davon in
Deutsch, Hindi und Englisch, wobei alle Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung
ist der englische Text maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Cornaro m. p.
Für die Regierung von Indien
S. K. Misra m. p.
ANHANG
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken
Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
B. Das von der Regierung von Indien namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,
auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in
beiden Richtungen zu betreiben
Anmerkung: Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus sowie die Ausübung von Verkehrsrechten zu
bzw. von diesen Punkten werden von den beiden
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart.
Der Notenwechsel gemäß Art. 20 Abs. 2 erfolgte am 26. Oktober 1989; das Abkommen tritt daher
gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.