Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554_1988 AT

554. Kundmachung: Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Kundmachung: Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche

Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für

Edelmetallgegenstände entsprechend dem Übereinkommen

betreffend die Prüfung und Bezeichnung

von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975,

Anwendung findet, die im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →