554. Bundesgesetz: Erhebung einer Sonderabgabe von Erdöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Der Sonderabgabe von Erdöl unterliegen
folgende Vorgänge
1. Die Gewinnung von Rohölen (Abs. 2) im
Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129),
2. die Einfuhr von Rohölen und Erdölprodukten
(Abs. 3) in das Zollgebiet,
3. die Erzeugung von Erdölprodukten im Zollgebiet
aus anderen Stoffen als Rohölen.
(2) Rohöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien der
Nummer 27.09 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74).
(3) Erdölprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Motorenbenzine der Nummer 27.10 A
und Gasöle für motorische Zwecke (Dieselkraftstoff)
der Nummer 27.10 D des Zolltarifes.
Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 2. (1) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1
Abs. 1 Z 1 und 3 der Unternehmer. Unternehmer
ist der, für dessen Rechnung die Rohöle gewonnen
oder die Erdölprodukte erzeugt werden.
(2) Die Abgabenschuld entsteht im Falle des
§ 1 Abs. 1 Z 1 mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Rohöle gewonnen, im Falle des § 1
Abs. 1 Z 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in
dem die Erdölprodukte erzeugt werden.
Bemessungsgrundlage
§ 3. (1) Bemessungsgrundlage ist das Eigengewicht
(§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl.
Nr. 130/1955) der Rohöle und Erdölprodukte
vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert
von Rohölen.
(2) Der Grenzwert von Rohölen ist der nach
§ 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958,
BGBl. Nr. 137, ermittelte Wert. Der durchschnittliche
Grenzwert von Rohölen ist auf
Grund der Importe in einem Kalendervierteljahr
nach der folgenden Formel zu berechnen
(3) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen
ist vom Bundesminister für Finanzen für
jedes Kalendervierteljahr, in dem Rohöle importiert
wurden, mit einem auf volle Schilling abgerundeten
Betrag festzusetzen und im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Der
kundgemachte durchschnittliche Grenzwert gilt
ab dem auf die Kundmachung folgenden Kalendermonat.
Höhe der Abgabe
§ 4. Die Sonderabgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen
Vorgang
1. bei Rohölen 2,4 vH der Bemessungsgrundlage,
2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage.
Erhebung der Abgabe
§ 5. (1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige
Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3
tätigt, hat binnen einem Monat und zehn Tagen
nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf
dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben,
in der er die für den Kalendermonat
für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1
Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst
zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb
derselben Frist die Abgabe zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch
dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen
Vorgänge bewirkt wurden. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201
der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen.
Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1
genannten Fälligkeitstag.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabte in
den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die
für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.
Aufzeichnungspflichten
§ 6. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
Feststellung der abgabepflichtigen Vorgänge im
Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese fortlaufend
zu führenden Aufzeichnungen haben in den
Fällen der Gewinnung von Rohölen (§ 1 Abs. 1
Z 1) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle
und in den Fällen der Erzeugung von Erdölprodukten
(§ 1 Abs. 1 Z 3) die Art und das
Eigengewicht der erzeugten Erdölprodukte zu
enthalten.
Zuständigkeit
§ 7. Die Sonderabgabe ist in den Fällen des § 1
Abs. 1 Z 1 und 3 von dem Finanzamt, das für
die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers
zuständig ist, und in den Fällen des § 1
Abs. 1 Z 2 von den Zollämtern zu erheben.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3
auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1980 und vor dem 1. Jänner 1986 bewirkt
werden; in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2
sind sie auf Vorgänge anzuwenden, bei denen
der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für
die Anwendung der Zolltarif arischen Bestimmungen
maßgebliche Zeitpunkt nach dem 31. Dezember
1980 und vor dem 1. Jänner 1986 liegt.
(2) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen
ist erstmals auf Grund der Rohölimporte
im dritten Kalendervierteljahr 1980 bis spätestens
31. Dezember 1980 im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(3) Die Sonderahgabe ist eine ausschließliche
Bundesabgabe.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.