Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554_1980 AT

554. Bundesgesetz: Erhebung einer Sonderabgabe von Erdöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Bundesgesetz: Erhebung einer Sonderabgabe von Erdöl

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Der Sonderabgabe von Erdöl unterliegen

folgende Vorgänge

1. Die Gewinnung von Rohölen (Abs. 2) im

Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129),

2. die Einfuhr von Rohölen und Erdölprodukten

(Abs. 3) in das Zollgebiet,

3. die Erzeugung von Erdölprodukten im Zollgebiet

aus anderen Stoffen als Rohölen.

(2) Rohöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien der

Nummer 27.09 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74).

(3) Erdölprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Motorenbenzine der Nummer 27.10 A

und Gasöle für motorische Zwecke (Dieselkraftstoff)

der Nummer 27.10 D des Zolltarifes.

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 2. (1) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1

Abs. 1 Z 1 und 3 der Unternehmer. Unternehmer

ist der, für dessen Rechnung die Rohöle gewonnen

oder die Erdölprodukte erzeugt werden.

(2) Die Abgabenschuld entsteht im Falle des

§ 1 Abs. 1 Z 1 mit Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Rohöle gewonnen, im Falle des § 1

Abs. 1 Z 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in

dem die Erdölprodukte erzeugt werden.

Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage ist das Eigengewicht

(§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl.

Nr. 130/1955) der Rohöle und Erdölprodukte

vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert

von Rohölen.

(2) Der Grenzwert von Rohölen ist der nach

§ 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958,

BGBl. Nr. 137, ermittelte Wert. Der durchschnittliche

Grenzwert von Rohölen ist auf

Grund der Importe in einem Kalendervierteljahr

nach der folgenden Formel zu berechnen

(3) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen

ist vom Bundesminister für Finanzen für

jedes Kalendervierteljahr, in dem Rohöle importiert

wurden, mit einem auf volle Schilling abgerundeten

Betrag festzusetzen und im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Der

kundgemachte durchschnittliche Grenzwert gilt

ab dem auf die Kundmachung folgenden Kalendermonat.

Höhe der Abgabe

§ 4. Die Sonderabgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen

Vorgang

1. bei Rohölen 2,4 vH der Bemessungsgrundlage,

2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage.

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige

Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3

tätigt, hat binnen einem Monat und zehn Tagen

nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf

dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben,

in der er die für den Kalendermonat

für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1

Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst

zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb

derselben Frist die Abgabe zu entrichten.

Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch

dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen

Vorgänge bewirkt wurden. Die

Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201

der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen.

Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1

genannten Fälligkeitstag.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabte in

den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die

für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.

Aufzeichnungspflichten

§ 6. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur

Feststellung der abgabepflichtigen Vorgänge im

Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese fortlaufend

zu führenden Aufzeichnungen haben in den

Fällen der Gewinnung von Rohölen (§ 1 Abs. 1

Z 1) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle

und in den Fällen der Erzeugung von Erdölprodukten

(§ 1 Abs. 1 Z 3) die Art und das

Eigengewicht der erzeugten Erdölprodukte zu

enthalten.

Zuständigkeit

§ 7. Die Sonderabgabe ist in den Fällen des § 1

Abs. 1 Z 1 und 3 von dem Finanzamt, das für

die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers

zuständig ist, und in den Fällen des § 1

Abs. 1 Z 2 von den Zollämtern zu erheben.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3

auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1980 und vor dem 1. Jänner 1986 bewirkt

werden; in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2

sind sie auf Vorgänge anzuwenden, bei denen

der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für

die Anwendung der Zolltarif arischen Bestimmungen

maßgebliche Zeitpunkt nach dem 31. Dezember

1980 und vor dem 1. Jänner 1986 liegt.

(2) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen

ist erstmals auf Grund der Rohölimporte

im dritten Kalendervierteljahr 1980 bis spätestens

31. Dezember 1980 im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(3) Die Sonderahgabe ist eine ausschließliche

Bundesabgabe.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →