554. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Argentinischen Republik andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Die Regierung der Argentinischen Republik
bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich das
„Secretaría de Estado de Comercio Exterior y
Negociaoiones Económicas Internacionales" ermächtigt
ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und
Argentinien sind.
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel
der bescheinigenden Stelle"
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Die Regierung der Argentinischen Republik
wird jede Änderung bezüglich des im Artikel 1
genannten „Secretaría de Estado de Comercio
Exterior y Negociaciones Económicas Internacionales"
dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das „Secretaría de Estado de Comercio
Exterior y Negociaciones Económicas Internacionales"
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den
österreichischen Behörden über deren Ersuchen
Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien am 28. Oktober 1977
in zwei Urschriften in der englischen Sprache.
Für den Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Ernst Palisek
Ministerialrat
Für die Regierung der
Argentinischen Republik
Francisco José Pulit
Botschafter
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 9. Dezember 1977 in Kraft.