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554_1977 AT

554. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Argentinischen Republik andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Argentinischen Republik andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Die Regierung der Argentinischen Republik

bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich das

„Secretaría de Estado de Comercio Exterior y

Negociaoiones Económicas Internacionales" ermächtigt

ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und

Argentinien sind.

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel

der bescheinigenden Stelle"

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Die Regierung der Argentinischen Republik

wird jede Änderung bezüglich des im Artikel 1

genannten „Secretaría de Estado de Comercio

Exterior y Negociaciones Económicas Internacionales"

dem Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das „Secretaría de Estado de Comercio

Exterior y Negociaciones Económicas Internacionales"

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit

und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den

österreichischen Behörden über deren Ersuchen

Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien am 28. Oktober 1977

in zwei Urschriften in der englischen Sprache.

Für den Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Ernst Palisek

Ministerialrat

Für die Regierung der

Argentinischen Republik

Francisco José Pulit

Botschafter

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 9. Dezember 1977 in Kraft.

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