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554_1976 AT

554. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Elektroindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Elektroindustrie

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der

Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklasse 56, Wirtschaftsart

561.1 Erzeugung von Elektromotoren und Generatoren

561.2 Erzeugung von Transformatoren, Meßwandlern

und Gleichrichtern

561.3 Erzeugung von Elektroschaltgeräten und

-Schaltanlagen

562.0 Erzeugung von Elektroapparaten und

-Zubehör für gewerbliche und industrielle

Zwecke

563.0 Erzeugung von Fernmeldegeräten

564.1 Erzeugung von elektrischen Zählern und

Meßgeräten

564.2 Erzeugung von elektrischen Regelgeräten

564.3 Erzeugung von elektromedizinischen Geräten

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die

angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich

oder überwiegend betreiben, wird die gemäß

§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,

als nur auf je 30 Dienstnehmer mindestens

ein Invalider zu beschäftigen ist.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der

Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

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