554. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Elektroindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
verordnet
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der
Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)
der Wirtschaftsklasse 56, Wirtschaftsart
561.1 Erzeugung von Elektromotoren und Generatoren
561.2 Erzeugung von Transformatoren, Meßwandlern
und Gleichrichtern
561.3 Erzeugung von Elektroschaltgeräten und
-Schaltanlagen
562.0 Erzeugung von Elektroapparaten und
-Zubehör für gewerbliche und industrielle
Zwecke
563.0 Erzeugung von Fernmeldegeräten
564.1 Erzeugung von elektrischen Zählern und
Meßgeräten
564.2 Erzeugung von elektrischen Regelgeräten
564.3 Erzeugung von elektromedizinischen Geräten
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die
angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich
oder überwiegend betreiben, wird die gemäß
§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,
als nur auf je 30 Dienstnehmer mindestens
ein Invalider zu beschäftigen ist.
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der
Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.