554. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 64 Rechberg Straße
wird im Bereich der Gemeinde Schrems bei
Frohnleiten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 44,900 (alt-km 45,257) und folgt,
in gestreckterer Linie geführt, im wesentlichen
dem Verlauf der bestehenden Straße. Ab Plan-
km 48,040 (alt-km 48,400) weicht die Trasse nach
Süden ab, kreuzt die bestehende Trasse in weiterer
Folge zweimal, wobei die neue Trasse vorerst
nördlich und sodann südlich der bestehenden
Straße verläuft. Die Trasse endet mit der Einbindung
in die bestehende Straße bei Plan-
km 49,880 (alt-km 50,317) im Bereich der Anschlußstelle
Frohnleiten der S 35 Brucker Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2
genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.