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554_1974 AT

554. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 554. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 64 Rechberg Straße

wird im Bereich der Gemeinde Schrems bei

Frohnleiten wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 44,900 (alt-km 45,257) und folgt,

in gestreckterer Linie geführt, im wesentlichen

dem Verlauf der bestehenden Straße. Ab Plan-

km 48,040 (alt-km 48,400) weicht die Trasse nach

Süden ab, kreuzt die bestehende Trasse in weiterer

Folge zweimal, wobei die neue Trasse vorerst

nördlich und sodann südlich der bestehenden

Straße verläuft. Die Trasse endet mit der Einbindung

in die bestehende Straße bei Plan-

km 49,880 (alt-km 50,317) im Bereich der Anschlußstelle

Frohnleiten der S 35 Brucker Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2

genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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