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553_2003 AT

553. Verordnung: Einheitsbewertungsfusions-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Verordnung: Einheitsbewertungsfusions-Verordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl.

Nr. 18/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet

§ 1. Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung

werden von den im § 2 dieser Verordnung angeführten Finanzämtern auf das Finanzamt für

Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die

Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom

Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beträge.

§ 2. Finanzämter gemäß § 1 sind

Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien,

Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien,

Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien, Schwechat und Gerasdorf (Gerichtsbezirk Schwechat

und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien),

Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien,

Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien,

Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien,

Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und Klosterneuburg (Stadtgemeinde),

Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf (Gerichtsbezirk),

Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien,

Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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