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553_1996 AT

553. Verordnung: Übertragung der Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Verordnung: Übertragung der Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein

Auf Grund des § 96 Abs. 2 und des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen zur Durchführung von Punkt 4 des Anhanges der

Verordnung (EG) Nr. 1663/95, ABl. Nr. L 158, S 6.

§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft eingerichteten Zahlstelle Wein (Überprüfungen der Tatbestände, auf die sich die Zahlungen

gemeinschaftlicher Mittel im Weinbereich stützen) werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der

Bundeskellereiinspektion und den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein betreffend die Kontrolle des

Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen werden auf die gemäß Alkohol –

Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.

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