553. Verordnung: Übertragung der Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 96 Abs. 2 und des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen zur Durchführung von Punkt 4 des Anhanges der
Verordnung (EG) Nr. 1663/95, ABl. Nr. L 158, S 6.
§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft eingerichteten Zahlstelle Wein (Überprüfungen der Tatbestände, auf die sich die Zahlungen
gemeinschaftlicher Mittel im Weinbereich stützen) werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der
Bundeskellereiinspektion und den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein betreffend die Kontrolle des
Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen werden auf die gemäß Alkohol –
Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.