553. Memorandum of Understanding zur Änderung des Memorandum of Understanding über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
MEMORANDUM OF UNDERSTANDING zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien.
Die Delegationen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien traten auf Wunsch der österreichischen Bundesregierung am 15. und 16. Juni 1992 in Wien zusammen, um bestimmte Beschränkungen der Exporte Indiens an gewebten Hemden aus Chemiefasern gemäß Absatz 18 des Memorandum of Understanding vom 29. November 1991 zwischen beiden Regierungen über den Export bestimmter Textilien aus Baumwolle und Chemiefasern für Importe nach ÖsterreichKundgemacht in BGBl. Nr. 190/1992*) einzuführen.
Die beiden Delegationen kamen überein, 1992 eine jährliche Beschränkung in der Höhe von 1100000 Stück für Exporte gewebter Hemden aus Chemiefasern (HS Nr 6205 30) nach Österreich einzuführen. Demgemäß wird Punkt (H) aus Anhang VI des Memorandum of Understanding vom 29. November, 1992 gestrichen und in Anhang I folgendes hinzugefügt
Zwecks Vermeidung von Übergangsproblemen hinsichtlich Exporten und Importen kamen die beiden Delegationen weiters überein, daß im Übereinkommensjahr 1992 die Beschränkung für Exporte ab 1. September 1992 zu einem pro-rata Satz von 366667 Stk. durchgeführt wird. Die aus Indien bis 31. August 1992 erfolgten Exporte dürfen bis 31. Oktober 1992 außerhalb des beschränkten Kontingents eingeführt werden.
Alle anderen Bestimmungen des Memorandum of Understanding von 29. November 1991 zwischen den beiden Regierungen bleiben unverändert.
Wien, 16. Juni 1992
Für die Delegation der Regierung der Republik
Indien: S. Narayanan
Für die Delegation der österreichischen Bundesregierung: MR Mag. J. Mayer
Das Memorandum of Understanding ist mit 16. Juni 1992 in Kraft getreten.