Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
553_1989 AT

553. Verordnung: Sonderabfallnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Verordnung: Sonderabfallnachweisverordnung

Auf Grund der §§ 15 und 17 bis 20 des

Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 256/1989, wird —

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft — verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-,

Melde- und Nachweispflicht der Sonderabfallbesitzer

für Sonderabfälle im Sinne des Sonderabfallgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sonderabfallbesitzer sind natürliche

Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechts, die als Sonderabfallerzeuger,

Sonderabfallsammler oder Sonderabfallbeseitiger

tätig werden.

(2) Nicht als Sonderabfallsammler gilt, wer

Sonderabfälle im direkten Auftrag des Sonderabfallbesitzers

nur befördert und hiezu nach den

einschlägigen gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen

Bestimmungen befugt ist (Transporteur).

(3) Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der

Sonderabfallbesitzer, der Sonderabfälle an einen

anderen Sonderabfallbesitzer übergibt.

(4) Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist

der Sonderabfallbesitzer, der Sonderabfälle von

einem anderen Sonderabfallbesitzer übernimmt.

Sonderabfälle gelten dann als übernommen, wenn

sie der Übernehmer erhält.

(5) Als Sonderabfallbesitzer-Nummer im Sinne

dieser Verordnung gelten die dem Sonderabfallbesitzer

zugeteilte Sonderabfallerzeuger-Nummer,

die zugeteilte Sonderabfallsammler-Nummer oder

die zugeteilte Sonderabfallbeseitiger-Nummer.

(6) Die Sonderabfallbesitzer-Nummer besteht

aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren

siebenter Stelle die Ziffer 1 (Sonderabfallerzeuger),

2 (Sonderabfallsammler) oder 3 (Sonderabfallbeseitiger)

steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1

(Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4

(Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7

(Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) — für das

Land, in welchem dem Sonderabfallbesitzer vom

Landeshauptmann die Sonderabfallbesitzer-Nummer

zugeteilt wurde — angeführt wird.

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 3. (1) Sonderabfallbesitzer haben, sofern sie

nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen

gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes

Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über

Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Sonderabfalls

zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den

übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen

getrennt zu führen. Nachzuweisen

sind

1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in

der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. Juni

1983, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;

2. die Masse des Sonderabfalls in Kilogramm;

3. der den Sonderabfall erzeugende Produktions-

oder Manipulationsprozeß oder der

Übergeber (§ 2 Abs. 3);

4. die Art der vorgenommenen Beseitigung oder

der Übernehmer (§ 2 Abs. 4).

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in

Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch

die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger

geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine,

Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung

in elektronischen Datenverarbeitungssyste-

men durch Sicherung auf externen Datenträgern

(Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und

ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit

ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen

sind getrennt nach den betreffenden

Sonderabfallarten fortlaufend zu führen und der

zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Meldepflicht der Sonderabfallerzeuger

§ 4. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche

Sonderabfälle (§ 16 des Sonderabfallgesetzes)

anfallen, haben diesen Umstand binnen drei

Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem

Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen

Sonderabfälle anfallen, unter Verwendung des

Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden. Diese

Meldung hat

1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in

der ÖNORM S 2101, ausgegeben am 1. Dezember

1983, verwendeten Bezeichnung und

Schlüsselnummer,

2. die Menge des Sonderabfalls durch Angabe

der Masse in Kilogramm der voraussichtlich

pro Kalenderjahr anfallenden Sonderabfälle,

3. Angaben darüber, wer die Sammlung oder die

Beseitigung dieser Abfälle voraussichtlich

durchführen wird, sowie

4. gegebenenfalls auf welche Art die Beseitigung

erfolgt

zu enthalten.

(2) Wenn andere Sonderabfälle zu den bereits

gemeldeten hinzukommen oder angezeigte Sonderabfälle

nicht mehr anfallen oder die jährlich

anfallende Menge der Sonderabfälle sich um

mindestens 100 vH ändert, so ist dies binnen drei

Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen

Landeshauptmann (Abs. 1) unter Verwendung

des Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden.

(3) Die Formblätter sind vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen

Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Sonderabfallerzeuger

darf jedoch von ihm selbst hergestellte,

dem Muster der Anlage 1 entsprechende Formblätter,

verwenden.

(4) Auf Grund der Meldung gemäß Abs. 1 wird

vom zuständigen Landeshauptmann eine Sonderabfallerzeuger-Nummer

zugeteilt.

Begleitscheinsystem

§ 5. (1) Der Sonderabfallbesitzer hat Art, Menge,

Herkunft und Verbleib von gefährlichen Sonderabfällen

durch Begleitscheine unter Verwendung des

Formblattes gemäß Anlage 2 und durch fortlaufende

Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine

nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht

aus vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen

Staatsdruckerei aufzulegen.

(2) Jeder Sonderabfallbesitzer darf jedoch von

ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 2

entsprechende Begleitscheine, verwenden, sofern

ihm vom zuständigen Landeshauptmann ein Begleitscheinnummernkontingent

zugeteilt wurde.

Auf den selbst hergestellten Begleitscheinen dürfen

in der Rubrik Begleitscheinnummer nur die

Nummern aus dem zugeteilten Begleitscheinkontingent

eingetragen werden.

(3) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes

richtet sich für Sonderabfallerzeuger nach § 4

Abs. 1, für Sonderabfallsammler und -beseitiger

nach § 11 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes.

(4) Die von der Österreichischen Staatsdruckerei

aufgelegten und die vom Sonderabfallbesitzer

hergestellten Begleitscheine sind eindeutig zu

numerieren. Der Übernehmer kann die Daten des

Begleitscheines mit elektronischer Datenverarbeitung

erfassen, die von ihm einzutragenden Daten

mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzen und

diese elektronisch erfaßten Daten komplettiert

ausdrucken.

(5) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine

sind bestimmt

1. Blatt 1 zur Vorlage an den Landeshauptmann;

2. Blatt 2 für die Nachweisführung des Übernehmers;

3. Blatt 3 und Blatt 4 für die Nachweisführung

(fortlaufende Aufzeichnungen) des Übergebers.

(6) Bei der Weitergabe von gefährlichen Sonderabfällen

durch einen Übergeber ist für jede Abfallart

entsprechend der Schlüsselnummer gemäß

ÖNORM S 2101 ein gesonderter Satz der in Abs. 1

genannten Begleitscheine zu verwenden.

Handhabung der Begleitscheine und Meldepflicht

des Übernehmers

§ 6. (1) Der Übergeber hat auf dem Begleitschein

die für ihn bestimmten Rubriken

1. Begleitscheinnummer und Blattnummer, falls

nicht vorgedruckt,

2. Abfallart laut Schlüsselnummer der ÖNORM

S 2101,

3. Masse des Sonderabfalls in Kilogramm,

4. Sonderabfallbesitzer-Nummer des Übergebers,

5. Name, Anschrift und Telefonnummer,

6. Datum der Übergabe und

7. Name, Anschrift und Telefonnummer des

Übernehmers

auszufüllen und allenfalls auf dem Begleitschein in

der Rubrik ADR/RID zusätzlich auch die dem

GGSt/ADR/RID entsprechende Deklaration des

Transportgutes unter Angabe der Klasse und der

Ziffer der Stoffaufzählung des ADR/RID anzuführen.

(2) Der Übergeber oder der von ihm hiezu

Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner Angaben auf

den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheines durch

eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Ist der

gefährliche Sonderabfall erstmals angefallen, so ist

vom Übergeber in der Rubrik Sonderabfallbesitzer-

Nummer die Sonderabfallerzeuger-Nummer einzutragen.

Wird der gefährliche Sonderabfall exportiert,

so ist die Sonderabfallbesitzer-Nummer des

Exporteurs einzutragen. Falls die gefährlichen

Sonderabfälle vom Übergeber im Zuge der

Behandlung von gefährlichen Sonderabfällen erzeugt

wurden, so sind diese gefährlichen Sonderabfälle

mit der Sonderabfallbeseitiger-Nummer zu

übergeben, mit welcher sie übernommen wurden.

Wurden die gefährlichen Sonderabfälle vom Übergeber

in der vorliegenden Form übernommen, so

sind diese gefährlichen Sonderabfälle mit der

Sonderabfallsammler-Nummer zu übergeben, mit

welcher sie übernommen wurden. Blatt 4 der

Begleitscheine hat beim Übergeber für dessen

Nachweisführung zu verbleiben.

(3) Der Transporteur von gefährlichen Sonderabfällen

oder ein von ihm hiezu Ermächtigter hat die

Transportart, das Datum, an dem der Transport

durchgeführt wird, sowie Name, Anschrift und

Telefonnummer (Firmenstempel) des Transporteurs

auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheines

anzugeben und die Richtigkeit der Angaben durch

eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Wird der

Transport vom Übernehmer oder vom Übergeber

durchgeführt, so sind diese Daten vom Übernehmer

oder Übergeber auszufüllen.

(4) Der Übernehmer oder der von ihm hiezu

Ermächtigte hat bei der Übernahme der gefährlichen

Sonderabfälle auf den Blättern 1 bis 3 des

Begleitscheines durch eigenhändige Unterschrift die

ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die

Rubriken

1. Sonderabfallbesitzer-Nummer des Übernehmers

und

2. Datum der Übernahme

auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer

Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese

Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung

ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht

erforderlich.

(5) Entsprechen die übernommenen gefährlichen

Sonderabfälle nicht der im Begleitschein angegebenen

Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder ist

darin keine Angabe über die Abfallart enthalten, so

hat der Übernehmer diese Angaben in einer der

Korrekturzeilen des Begleitscheines zu ergänzen

oder richtig zu stellen. Werden gefährliche

Sonderabfälle mit einem einzigen Begleitschein in

mehreren Gebinden übernommen, und sind auf

Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen

Sonderabfälle dieser unterschiedlichen Gebinde

verschiedenen Abfallarten laut Schlüsselnummern

der ÖNORM S 2101 zuzuordnen, so sind die

korrekten Abfallarten laut Schlüsselnummern der

ÖNORM S 2101 und die Masse des gefährlichen

Sonderabfalls in den Korrekturzeilen des Begleitscheines

anzuführen.

(6) Wird der gefährliche Sonderabfall importiert,

ist die Sonderabfallbesitzer-Nummer des Importeurs

einzutragen.

(7) Falls ein Sonderabfallbesitzer beabsichtigt, die

übernommenen Sonderabfälle zu übergeben, ohne

sie in ihrer Zusammensetzung verändert zu haben,

so hat er in der Rubrik Sonderabfallbesitzer-Nummer

die Sonderabfallsammler-Nummer einzutragen.

Ist dies nicht der Fall, so ist in der Rubrik

Sonderabfallbesitzer-Nummer die Sonderabfallbeseitiger-Nummer

einzutragen.

(8) Der Übernehmer hat dem Übergeber das

Blatt 3 des Begleitscheines oder einen mit elektronischer

Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck

dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen

zu übergeben oder zu übermitteln. Blatt 1 ist als

solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit

elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10

vom Übernehmer mindestens innerhalb von zehn

Tagen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5

Abs. 3) zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf

einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der

nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen.

(9) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen

sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen.

Ist an einer Eintragung eine nachträgliche

Änderung vorzunehmen, so darf dies nur unter

Beifügung des Datums dieser Änderung und nur so

erfolgen, daß die ursprüngliche Eintragung leserlich

bleibt.

(10) Die Übermittlung von Daten im Wege der

elektronischen Datenverarbeitung durch den Übernehmer

an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5

Abs. 3) kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen.

Der Übernehmer trägt die Verantwortung für die

Übereinstimmung der Daten des Begleitscheines mit

den Daten, die im Wege der elektronischen

Datenverarbeitung an den Landeshauptmann

(Abs. 8) gesendet werden. Die im Wege der

elektronischen Datenverarbeitung gesendeten Daten

ersetzen den Begleitschein als solchen und sind

voll rechtsgültig. Die Pflicht des Übernehmers zur

Führung eigener Aufzeichnungen bleibt davon

unberührt. Erfolgt die Datenübermittlung nicht

über Datex-P, so hat der Sonderabfallbesitzer dem

elektronischen Datenträger einen eigenhändig unterzeichneten

Begleitbrief anzuschließen.

Fortlaufende Aufzeichnungen für gefährliche

Sonderabfälle

§ 7. (1) Die gemäß § 5 vorgeschriebenen

Aufzeichnungen für gefährliche Sonderabfälle sind

durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§ 5

und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder

Sonderabfallbesitzer hat das für ihn bestimmte Blatt

der Begleitscheine (§ 5 Abs. 5) für seine Aufzeichnungen

aufzubewahren. Die Begleitscheine sind

nach Abfallarten (gemäß den Schlüsselnummern der

ÖNORM S 2101) getrennt zu sammeln. Bei

Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen

sind Aufzeichnungen durch Sicherung

auf externen Datenträgern zu führen, sodaß

ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht

werden kann.

(2) Wenn der Sonderabfallerzeuger die bei ihm

anfallenden gefährlichen Sonderabfälle selbst beseitigt,

so hat er seine laufenden Aufzeichnungen mit

dem Blatt 3 der Begleitscheine zu führen. Blatt 1 ist

als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit

elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8

mindestens innerhallb von zehn Tagen an den

zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 3) zu

übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste

Werktag als Ende der Frist anzusehen.

Aufbewahrungsfrist

§ 8. (1) Die Sonderabfallbesitzer haben die

fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 mindestens

drei Jahre, die aus den Begleitscheinen gemäß

§ 7 zu führenden Aufzeichnungen mindestens zehn

Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet,

aufzubewahren und den Organen der Behörde auf

Verlangen vorzulegen.

(2) Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann

auf Mikrofilm erfolgen.

Mindestmenge für die Nachweispflicht

§ 9. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche

Sonderabfälle anfallen, sind nicht verpflichtet,

Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu

führen, wenn die Masse 20 kg pro Kalenderjahr,

Abfallart (gemäß der Schlüsselnummer der

ÖNORM S 2101) und Sonderabfallerzeuger nicht

überschreitet.

(2) Für

1. Galvanikschlämme — cyanidhaltig (Schlüsselnummer

51101 gemäß ÖNORM S 2101),

2. Galvanikschlämme — chrom(VI)haltig

(Schlüsselnummer 51102),

3. Härtesalze — cyanidhaltig (Schlüsselnummer

51533),

4. Konzentrate — chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer

52712),

5. Schlämme aus der Erdölverarbeitung und

Kohleveredelung — cyanidhaltig (Schlüsselnummer

54923),

6. Ethylenchlorid (Schlüsselnummer 55201),

7. Chlorbenzole (Schlüsselnummer 55202),

8. Chloroform (Schlüsselnummer 55203),

9. Methylenchlorid (Schlüsselnummer 55206),

10. Chlorphenole (Schlüsselnummer 55207),

11. anchlorierte Paraffine (Schlüsselnummer

55208),

12. Perchlorethylen (Schlüsselnummer 55209),

13. Tetrachlorkohlenstoff (Schlüsselnummer

55211),

14. Trichlorethan (Schlüsselnummer 55212),

15. Trichlorethylen (Schlüsselnummer 55213),

16. Kaltreiniger, halogenhaltig (Schlüsselnummer

55214),

17. Lösemittelgemische, halogenhaltig (Schlüsselnummer

55220),

18. lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig

(Schlüsselnummer 55401),

19. halogenhaltige Additive und Weichmacher

(Schlüsselnummer 57201),

20. Kunststoffschlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer

57306),

21. polychlorierte Biphenyle und Terphenyle

(Schlüsselnummer 59901)

gilt die Mindestmengenbegrenzung des Abs. 1 nicht.

(3) Sonderabfallerzeuger, die gemäß Abs. 1 der

Nachweispflicht durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8)

nicht unterliegen, haben für die bei ihnen

anfallenden gefährlichen Sonderabfälle die allgemeinen

Aufzeichnungen gemäß § 3 zu führen.

(4) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger

haben für die von ihnen übernommenen,

gesammelten oder sonst bei ihnen anfallenden

gefährlichen Sonderabfälle in jedem Fall die

Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8) zu

führen.

Einfuhr gefährlicher Sonderabfälle

§ 10. Werden gefährliche Sonderabfälle in das

Inland verbracht, so hat der Übernehmer (§ 2 Abs.

4) den Begleitschein gemäß § 6 Abs. 4 bis 6

auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des

Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung

gemäß § 6 Abs. 8 vom Übernehmer innerhalb von

zehn Tagen an den zuständigen Landeshauptmann

(§ 5 Abs. 3) zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist

auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der

nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen. Der

Begleitschein, in dem die Geschäftszahl des

Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend

und Familie gemäß § 9 des Sonderabfallgesetzes

angeführt ist, ist vor der Einfuhr der Abfälle in das

Inland auszufüllen und von der Zollbehörde

abstempeln zu lassen.

Ausfuhr gefährlicher Sonderabfälle

§ 11. Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 3)

gefährliche Sonderabfälle in das Ausland, so hat er

einen gemäß § 6 Abs. 1 ausgefüllten Begleitschein,

in dem die Geschäftszahl des Bescheides des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie

gemäß § 9 a des Sonderabfallgesetzes angeführt ist,

während des Transportes bis zur Zollbehörde

mitzuführen und diesen Begleitschein von der

Zollbehörde abstempeln zu lassen. Der Übergeber

hat das von der Zollbehörde abgestempelte Blatt 1

des Begleitscheines als solches oder die Daten des

Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung

gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von zehn Tagen an den

zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 3) zu

übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste

Werktag als Ende der Frist anzusehen.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Außerkrafttreten

§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz vom 19. Jänner 1984

über die Nachweispflicht für Sonderabfälle, BGBl.

Nr. 53/1984, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →