553. Verordnung: Sonderabfallnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 15 und 17 bis 20 des
Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 256/1989, wird —
hinsichtlich des § 20 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft — verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-,
Melde- und Nachweispflicht der Sonderabfallbesitzer
für Sonderabfälle im Sinne des Sonderabfallgesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Sonderabfallbesitzer sind natürliche
Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechts, die als Sonderabfallerzeuger,
Sonderabfallsammler oder Sonderabfallbeseitiger
tätig werden.
(2) Nicht als Sonderabfallsammler gilt, wer
Sonderabfälle im direkten Auftrag des Sonderabfallbesitzers
nur befördert und hiezu nach den
einschlägigen gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen
Bestimmungen befugt ist (Transporteur).
(3) Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der
Sonderabfallbesitzer, der Sonderabfälle an einen
anderen Sonderabfallbesitzer übergibt.
(4) Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist
der Sonderabfallbesitzer, der Sonderabfälle von
einem anderen Sonderabfallbesitzer übernimmt.
Sonderabfälle gelten dann als übernommen, wenn
sie der Übernehmer erhält.
(5) Als Sonderabfallbesitzer-Nummer im Sinne
dieser Verordnung gelten die dem Sonderabfallbesitzer
zugeteilte Sonderabfallerzeuger-Nummer,
die zugeteilte Sonderabfallsammler-Nummer oder
die zugeteilte Sonderabfallbeseitiger-Nummer.
(6) Die Sonderabfallbesitzer-Nummer besteht
aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren
siebenter Stelle die Ziffer 1 (Sonderabfallerzeuger),
2 (Sonderabfallsammler) oder 3 (Sonderabfallbeseitiger)
steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1
(Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4
(Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7
(Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) — für das
Land, in welchem dem Sonderabfallbesitzer vom
Landeshauptmann die Sonderabfallbesitzer-Nummer
zugeteilt wurde — angeführt wird.
Allgemeine Aufzeichnungspflicht
§ 3. (1) Sonderabfallbesitzer haben, sofern sie
nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen
gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes
Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über
Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Sonderabfalls
zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den
übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen
getrennt zu führen. Nachzuweisen
sind
1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in
der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. Juni
1983, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
2. die Masse des Sonderabfalls in Kilogramm;
3. der den Sonderabfall erzeugende Produktions-
oder Manipulationsprozeß oder der
Übergeber (§ 2 Abs. 3);
4. die Art der vorgenommenen Beseitigung oder
der Übernehmer (§ 2 Abs. 4).
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in
Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch
die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger
geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine,
Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung
in elektronischen Datenverarbeitungssyste-
men durch Sicherung auf externen Datenträgern
(Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und
ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit
ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen
sind getrennt nach den betreffenden
Sonderabfallarten fortlaufend zu führen und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Meldepflicht der Sonderabfallerzeuger
§ 4. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche
Sonderabfälle (§ 16 des Sonderabfallgesetzes)
anfallen, haben diesen Umstand binnen drei
Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem
Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen
Sonderabfälle anfallen, unter Verwendung des
Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden. Diese
Meldung hat
1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in
der ÖNORM S 2101, ausgegeben am 1. Dezember
1983, verwendeten Bezeichnung und
Schlüsselnummer,
2. die Menge des Sonderabfalls durch Angabe
der Masse in Kilogramm der voraussichtlich
pro Kalenderjahr anfallenden Sonderabfälle,
3. Angaben darüber, wer die Sammlung oder die
Beseitigung dieser Abfälle voraussichtlich
durchführen wird, sowie
4. gegebenenfalls auf welche Art die Beseitigung
erfolgt
zu enthalten.
(2) Wenn andere Sonderabfälle zu den bereits
gemeldeten hinzukommen oder angezeigte Sonderabfälle
nicht mehr anfallen oder die jährlich
anfallende Menge der Sonderabfälle sich um
mindestens 100 vH ändert, so ist dies binnen drei
Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen
Landeshauptmann (Abs. 1) unter Verwendung
des Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden.
(3) Die Formblätter sind vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen
Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Sonderabfallerzeuger
darf jedoch von ihm selbst hergestellte,
dem Muster der Anlage 1 entsprechende Formblätter,
verwenden.
(4) Auf Grund der Meldung gemäß Abs. 1 wird
vom zuständigen Landeshauptmann eine Sonderabfallerzeuger-Nummer
zugeteilt.
Begleitscheinsystem
§ 5. (1) Der Sonderabfallbesitzer hat Art, Menge,
Herkunft und Verbleib von gefährlichen Sonderabfällen
durch Begleitscheine unter Verwendung des
Formblattes gemäß Anlage 2 und durch fortlaufende
Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine
nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht
aus vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen
Staatsdruckerei aufzulegen.
(2) Jeder Sonderabfallbesitzer darf jedoch von
ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 2
entsprechende Begleitscheine, verwenden, sofern
ihm vom zuständigen Landeshauptmann ein Begleitscheinnummernkontingent
zugeteilt wurde.
Auf den selbst hergestellten Begleitscheinen dürfen
in der Rubrik Begleitscheinnummer nur die
Nummern aus dem zugeteilten Begleitscheinkontingent
eingetragen werden.
(3) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes
richtet sich für Sonderabfallerzeuger nach § 4
Abs. 1, für Sonderabfallsammler und -beseitiger
nach § 11 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes.
(4) Die von der Österreichischen Staatsdruckerei
aufgelegten und die vom Sonderabfallbesitzer
hergestellten Begleitscheine sind eindeutig zu
numerieren. Der Übernehmer kann die Daten des
Begleitscheines mit elektronischer Datenverarbeitung
erfassen, die von ihm einzutragenden Daten
mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzen und
diese elektronisch erfaßten Daten komplettiert
ausdrucken.
(5) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine
sind bestimmt
1. Blatt 1 zur Vorlage an den Landeshauptmann;
2. Blatt 2 für die Nachweisführung des Übernehmers;
3. Blatt 3 und Blatt 4 für die Nachweisführung
(fortlaufende Aufzeichnungen) des Übergebers.
(6) Bei der Weitergabe von gefährlichen Sonderabfällen
durch einen Übergeber ist für jede Abfallart
entsprechend der Schlüsselnummer gemäß
ÖNORM S 2101 ein gesonderter Satz der in Abs. 1
genannten Begleitscheine zu verwenden.
Handhabung der Begleitscheine und Meldepflicht
des Übernehmers
§ 6. (1) Der Übergeber hat auf dem Begleitschein
die für ihn bestimmten Rubriken
1. Begleitscheinnummer und Blattnummer, falls
nicht vorgedruckt,
2. Abfallart laut Schlüsselnummer der ÖNORM
S 2101,
3. Masse des Sonderabfalls in Kilogramm,
4. Sonderabfallbesitzer-Nummer des Übergebers,
5. Name, Anschrift und Telefonnummer,
6. Datum der Übergabe und
7. Name, Anschrift und Telefonnummer des
Übernehmers
auszufüllen und allenfalls auf dem Begleitschein in
der Rubrik ADR/RID zusätzlich auch die dem
GGSt/ADR/RID entsprechende Deklaration des
Transportgutes unter Angabe der Klasse und der
Ziffer der Stoffaufzählung des ADR/RID anzuführen.
(2) Der Übergeber oder der von ihm hiezu
Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner Angaben auf
den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheines durch
eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Ist der
gefährliche Sonderabfall erstmals angefallen, so ist
vom Übergeber in der Rubrik Sonderabfallbesitzer-
Nummer die Sonderabfallerzeuger-Nummer einzutragen.
Wird der gefährliche Sonderabfall exportiert,
so ist die Sonderabfallbesitzer-Nummer des
Exporteurs einzutragen. Falls die gefährlichen
Sonderabfälle vom Übergeber im Zuge der
Behandlung von gefährlichen Sonderabfällen erzeugt
wurden, so sind diese gefährlichen Sonderabfälle
mit der Sonderabfallbeseitiger-Nummer zu
übergeben, mit welcher sie übernommen wurden.
Wurden die gefährlichen Sonderabfälle vom Übergeber
in der vorliegenden Form übernommen, so
sind diese gefährlichen Sonderabfälle mit der
Sonderabfallsammler-Nummer zu übergeben, mit
welcher sie übernommen wurden. Blatt 4 der
Begleitscheine hat beim Übergeber für dessen
Nachweisführung zu verbleiben.
(3) Der Transporteur von gefährlichen Sonderabfällen
oder ein von ihm hiezu Ermächtigter hat die
Transportart, das Datum, an dem der Transport
durchgeführt wird, sowie Name, Anschrift und
Telefonnummer (Firmenstempel) des Transporteurs
auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheines
anzugeben und die Richtigkeit der Angaben durch
eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Wird der
Transport vom Übernehmer oder vom Übergeber
durchgeführt, so sind diese Daten vom Übernehmer
oder Übergeber auszufüllen.
(4) Der Übernehmer oder der von ihm hiezu
Ermächtigte hat bei der Übernahme der gefährlichen
Sonderabfälle auf den Blättern 1 bis 3 des
Begleitscheines durch eigenhändige Unterschrift die
ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die
Rubriken
1. Sonderabfallbesitzer-Nummer des Übernehmers
und
2. Datum der Übernahme
auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer
Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese
Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung
ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht
erforderlich.
(5) Entsprechen die übernommenen gefährlichen
Sonderabfälle nicht der im Begleitschein angegebenen
Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder ist
darin keine Angabe über die Abfallart enthalten, so
hat der Übernehmer diese Angaben in einer der
Korrekturzeilen des Begleitscheines zu ergänzen
oder richtig zu stellen. Werden gefährliche
Sonderabfälle mit einem einzigen Begleitschein in
mehreren Gebinden übernommen, und sind auf
Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen
Sonderabfälle dieser unterschiedlichen Gebinde
verschiedenen Abfallarten laut Schlüsselnummern
der ÖNORM S 2101 zuzuordnen, so sind die
korrekten Abfallarten laut Schlüsselnummern der
ÖNORM S 2101 und die Masse des gefährlichen
Sonderabfalls in den Korrekturzeilen des Begleitscheines
anzuführen.
(6) Wird der gefährliche Sonderabfall importiert,
ist die Sonderabfallbesitzer-Nummer des Importeurs
einzutragen.
(7) Falls ein Sonderabfallbesitzer beabsichtigt, die
übernommenen Sonderabfälle zu übergeben, ohne
sie in ihrer Zusammensetzung verändert zu haben,
so hat er in der Rubrik Sonderabfallbesitzer-Nummer
die Sonderabfallsammler-Nummer einzutragen.
Ist dies nicht der Fall, so ist in der Rubrik
Sonderabfallbesitzer-Nummer die Sonderabfallbeseitiger-Nummer
einzutragen.
(8) Der Übernehmer hat dem Übergeber das
Blatt 3 des Begleitscheines oder einen mit elektronischer
Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck
dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen
zu übergeben oder zu übermitteln. Blatt 1 ist als
solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit
elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10
vom Übernehmer mindestens innerhalb von zehn
Tagen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5
Abs. 3) zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der
nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen.
(9) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen
sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen.
Ist an einer Eintragung eine nachträgliche
Änderung vorzunehmen, so darf dies nur unter
Beifügung des Datums dieser Änderung und nur so
erfolgen, daß die ursprüngliche Eintragung leserlich
bleibt.
(10) Die Übermittlung von Daten im Wege der
elektronischen Datenverarbeitung durch den Übernehmer
an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5
Abs. 3) kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
Der Übernehmer trägt die Verantwortung für die
Übereinstimmung der Daten des Begleitscheines mit
den Daten, die im Wege der elektronischen
Datenverarbeitung an den Landeshauptmann
(Abs. 8) gesendet werden. Die im Wege der
elektronischen Datenverarbeitung gesendeten Daten
ersetzen den Begleitschein als solchen und sind
voll rechtsgültig. Die Pflicht des Übernehmers zur
Führung eigener Aufzeichnungen bleibt davon
unberührt. Erfolgt die Datenübermittlung nicht
über Datex-P, so hat der Sonderabfallbesitzer dem
elektronischen Datenträger einen eigenhändig unterzeichneten
Begleitbrief anzuschließen.
Fortlaufende Aufzeichnungen für gefährliche
Sonderabfälle
§ 7. (1) Die gemäß § 5 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen für gefährliche Sonderabfälle sind
durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§ 5
und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder
Sonderabfallbesitzer hat das für ihn bestimmte Blatt
der Begleitscheine (§ 5 Abs. 5) für seine Aufzeichnungen
aufzubewahren. Die Begleitscheine sind
nach Abfallarten (gemäß den Schlüsselnummern der
ÖNORM S 2101) getrennt zu sammeln. Bei
Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen
sind Aufzeichnungen durch Sicherung
auf externen Datenträgern zu führen, sodaß
ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht
werden kann.
(2) Wenn der Sonderabfallerzeuger die bei ihm
anfallenden gefährlichen Sonderabfälle selbst beseitigt,
so hat er seine laufenden Aufzeichnungen mit
dem Blatt 3 der Begleitscheine zu führen. Blatt 1 ist
als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit
elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8
mindestens innerhallb von zehn Tagen an den
zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 3) zu
übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste
Werktag als Ende der Frist anzusehen.
Aufbewahrungsfrist
§ 8. (1) Die Sonderabfallbesitzer haben die
fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 mindestens
drei Jahre, die aus den Begleitscheinen gemäß
§ 7 zu führenden Aufzeichnungen mindestens zehn
Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet,
aufzubewahren und den Organen der Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(2) Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann
auf Mikrofilm erfolgen.
Mindestmenge für die Nachweispflicht
§ 9. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche
Sonderabfälle anfallen, sind nicht verpflichtet,
Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu
führen, wenn die Masse 20 kg pro Kalenderjahr,
Abfallart (gemäß der Schlüsselnummer der
ÖNORM S 2101) und Sonderabfallerzeuger nicht
überschreitet.
(2) Für
1. Galvanikschlämme — cyanidhaltig (Schlüsselnummer
51101 gemäß ÖNORM S 2101),
2. Galvanikschlämme — chrom(VI)haltig
(Schlüsselnummer 51102),
3. Härtesalze — cyanidhaltig (Schlüsselnummer
51533),
4. Konzentrate — chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer
52712),
5. Schlämme aus der Erdölverarbeitung und
Kohleveredelung — cyanidhaltig (Schlüsselnummer
54923),
6. Ethylenchlorid (Schlüsselnummer 55201),
7. Chlorbenzole (Schlüsselnummer 55202),
8. Chloroform (Schlüsselnummer 55203),
9. Methylenchlorid (Schlüsselnummer 55206),
10. Chlorphenole (Schlüsselnummer 55207),
11. anchlorierte Paraffine (Schlüsselnummer
55208),
12. Perchlorethylen (Schlüsselnummer 55209),
13. Tetrachlorkohlenstoff (Schlüsselnummer
55211),
14. Trichlorethan (Schlüsselnummer 55212),
15. Trichlorethylen (Schlüsselnummer 55213),
16. Kaltreiniger, halogenhaltig (Schlüsselnummer
55214),
17. Lösemittelgemische, halogenhaltig (Schlüsselnummer
55220),
18. lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig
(Schlüsselnummer 55401),
19. halogenhaltige Additive und Weichmacher
(Schlüsselnummer 57201),
20. Kunststoffschlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer
57306),
21. polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
(Schlüsselnummer 59901)
gilt die Mindestmengenbegrenzung des Abs. 1 nicht.
(3) Sonderabfallerzeuger, die gemäß Abs. 1 der
Nachweispflicht durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8)
nicht unterliegen, haben für die bei ihnen
anfallenden gefährlichen Sonderabfälle die allgemeinen
Aufzeichnungen gemäß § 3 zu führen.
(4) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger
haben für die von ihnen übernommenen,
gesammelten oder sonst bei ihnen anfallenden
gefährlichen Sonderabfälle in jedem Fall die
Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8) zu
führen.
Einfuhr gefährlicher Sonderabfälle
§ 10. Werden gefährliche Sonderabfälle in das
Inland verbracht, so hat der Übernehmer (§ 2 Abs.
4) den Begleitschein gemäß § 6 Abs. 4 bis 6
auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des
Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung
gemäß § 6 Abs. 8 vom Übernehmer innerhalb von
zehn Tagen an den zuständigen Landeshauptmann
(§ 5 Abs. 3) zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der
nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen. Der
Begleitschein, in dem die Geschäftszahl des
Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend
und Familie gemäß § 9 des Sonderabfallgesetzes
angeführt ist, ist vor der Einfuhr der Abfälle in das
Inland auszufüllen und von der Zollbehörde
abstempeln zu lassen.
Ausfuhr gefährlicher Sonderabfälle
§ 11. Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 3)
gefährliche Sonderabfälle in das Ausland, so hat er
einen gemäß § 6 Abs. 1 ausgefüllten Begleitschein,
in dem die Geschäftszahl des Bescheides des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
gemäß § 9 a des Sonderabfallgesetzes angeführt ist,
während des Transportes bis zur Zollbehörde
mitzuführen und diesen Begleitschein von der
Zollbehörde abstempeln zu lassen. Der Übergeber
hat das von der Zollbehörde abgestempelte Blatt 1
des Begleitscheines als solches oder die Daten des
Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung
gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von zehn Tagen an den
zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 3) zu
übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste
Werktag als Ende der Frist anzusehen.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
Außerkrafttreten
§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz vom 19. Jänner 1984
über die Nachweispflicht für Sonderabfälle, BGBl.
Nr. 53/1984, außer Kraft.