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553_1987 AT

553. Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und

Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll sowie die Kündigung der Konvention vom

15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich werden

genehmigt.

2. Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der

Waren einschließlich Anlage ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(ÜBERSETZUNG)

INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER

DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG

UND KODIERUNG DER WAREN

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das

unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet

wurde —

in dem Wunsche, den internationalen Handel zu

erleichtern,

in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und

das Auswerten statistischer Daten, insbesondere jener des

internationalen Handels, zu erleichtern,

in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche

Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren

entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem

Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen

übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung

der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten

zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik

und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche

Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel

geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für

die Einreihung der Waren in die Zolltarife Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960 erforderlich

macht,

ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und

für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen

geforderte Maß an Differenzierung weit über

jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der

vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,

in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten

für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit

sind,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für

Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen

Transportarten für Waren verwendet werden

soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in

größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten

Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen

werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine

möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr-

und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken

andererseits fördern soll,

in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung

zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen

Warenverzeichnis der Vereinten Nationen

(SITC) gewahrt bleiben soll,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten

Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur

und Statistiknomenklatur zu entsprechen,

die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am

internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des

Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik

und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,

unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System

geleistet hat,

in der Erwägung, daß — obwohl sich die vorerwähnte

Konvention über das Zolltarifschema als wirksames

Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen

hat — der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens

der geeignetste Weg ist, um die angestrebten

Ergebnisse zu verwirklichen,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und

Kodierung der Waren", im folgenden „Harmonisiertes

System" genannt, die in der Anlage zu diesem

Übereinkommen angeführte Nomenklatur,

bestehend aus den Positionen und Unterpositionen

und den zugehörigen Kodenummern, aus den

Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und

Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften

für die Auslegung des Harmonisierten Systems;

(b) „Zolltarifnomenklatur" die Nomenklatur, die auf

Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für

die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;

(c) „Statistiknomenklaturen" die von einer Vertragspartei

festgelegten Warennomenklaturen für die

Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;

(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur"

eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur

und die Statistiknomenklaturen vereint

und die für die Erklärung von Waren bei der

Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben

ist;

(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates" das am

15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen

über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens; Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1955

(f) „Rat" der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;

(g) „Generalsekretär" der Generalsekretär des Rates;

(h) „Ratifikation" die Ratifikation, die Annahme oder

die Genehmigung.

ARTIKEL 2

Die Anlage

Die Anlage zu diesem Übereinkommen bildet einen

Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen

betrifft auch die Anlage.

ARTIKEL 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1. Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4

(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur

und ihre Statistiknomenklaturen

von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen

für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten

System in Übereinstimmung zu bringen,

soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet.

Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur

und ihre Statistiknomenklaturen

(1) alle Positionen und Unterpositionen des

Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder

Änderungen einschließlich der zugehörigen

Kodenummern zu übernehmen;

(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung

des Harmonisierten Systems und alle

Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln

und Unterpositionen zu übernehmen und

die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen

und Unterpositionen des Harmonisierten

Systems nicht zu verändern;

(3) die Nummernfolge des Harmonisierten

Systems einzuhalten;

(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken

in Übereinstimmung mit

den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten

Systems — über Initiative der Vertragspartei

auch über diese Stellen hinaus — öffentlich

zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung

nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung

von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen

der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen

ist;

(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels

eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen

des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif

aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben

unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3)

genannten Verpflichtungen in einer kombinierten

Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur

nachkommt.

2. Soweit die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen

der Ziffer 1 Buchstabe (a) dieses Artikels

gewahrt bleibt, kann jede Vertragspartei jene Anpassungen

des Textes vornehmen, die für das Wirksamwerden

des Harmonisierten Systems nach innerstaatlichem

Recht erforderlich sind.

3. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet es einer

Vertragspartei, in ihrer Zolltarifnomenklatur oder

ihren Statistiknomenklaturen Unterteilungen für die

Einreihung von Waren zu schaffen, die über jene

des Harmonisierten Systems hinausgehen, vorausgesetzt,

daß solche Unterteilungen erst im Anschluß an

die sechsstellige numerische Kodierung, die in der

Anlage zu diesem Übereinkommen aufscheint, hinzugefügt

und kodiert werden.

ARTIKEL 4

Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer

1. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann

die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen

des Harmonisierten Systems für so lange aufschieben,

als sich dies in Anbetracht der Struktur seines

Außenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner

Verwaltung als notwendig erweist.

2. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und

sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten

Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet,

verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen,

um das vollständige sechsstellige Harmonisierte

System innerhalb von fünf Jahren nach

Inkrafttreten dieser Konvention für dieses Land

oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist

anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich

erachtet.

3. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und

sich für die teilweise Anwendung des Harmonisierten

Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet,

verwendet entweder alle oder keine der Unterpositionen

mit zwei Anstrichen einer Unterposition

mit einem Anstrich oder alle oder keine der Unterpositionen

mit einem Anstrich einer Position. Bei

einer solchen Teilanwendung ist die sechste Stelle

oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten

Teils des Kodes des Harmonisierten

Systems entsprechend durch „0" oder „00" zu ersetzen.

4. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise

Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe

dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem

Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche

Unterpositionen es nicht verwenden wird,

sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in

Kraft tritt, und notifiziert dem Generalsekretär auch

in der Folge, welche Unterpositionen es verwendet.

5. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise

Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe

dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei

wird, dem Generalsekretär notifizieren,

daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige

sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von

drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention

anzuwenden.

6. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und

das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses

Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von

ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den

Verpflichtungen des Artikels 3 entbunden.

ARTIKEL 5

Technische Hilfe für Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten

Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich

vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere

bei der Ausbildung von Personal und der

Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf

das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über

Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten

Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und

über die Anwendung dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 6

Komitee für das Harmonisierte System

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als

Komitee für das Harmonisierte System bezeichnetes

Komitee eingesetzt, das sich aus Vertretern aller

Vertragsparteien zusammensetzt.

2. Es tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr

zusammen.

3. Die Tagungen des Komitees werden vom Generalsekretär

anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien

nichts anderes beschließen, am Sitz des

Rates statt.

4. Im Komitee für das Harmonisierte System hat jede

Vertragspartei eine Stimme; wenn hingegen eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere

ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,

geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses

Übereinkommens und ohne Präjudiz hinsichtlich

jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur

eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer

Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Artikel 11

Buchstabe (b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien

werden, geben sie dementsprechend

gemeinsam nur eine Stimme ab.

5. Das Komitee für das Harmonisierte System wählt

seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende

Vorsitzende.

6. Es gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden

Stimmen. Diese Geschäftsordnung bedarf

der Genehmigung durch den Rat.

7. Es lädt, sofern es dies für zweckmäßig hält, zwischenstaatliche

und sonstige internationale Organisationen

ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.

8. Es setzt, soweit dies — insbesondere im Hinblick

auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe (a) — erforderlich

ist, Subkomitees oder Arbeitsgruppen ein und

bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend

Abstimmungen und die Geschäftsordnung solcher

Subkomitees und Arbeitsgruppen.

ARTIKEL 7

Aufgaben des Komitees

1. Das Komitee für das Harmonisierte System nimmt

unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende

Funktionen wahr

(a) es schlägt jene Änderungen dieses Übereinkommens

vor, die es für wünschenswert hält, insbesondere

im Hinblick auf die Bedürfnisse der

Benutzer sowie die Entwicklung der Technik

oder der Strukturen des internationalen Handels;

(b) es arbeitet Erläuterungen, Tarifierungsavise und

sonstige Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten

System aus;

(c) es arbeitet Empfehlungen aus, um eine einheitliche

Auslegung und Anwendung des Harmonisierten

Systems zu gewährleisten;

(d) es stellt alle die Anwendung des Harmonisierten

Systems betreffenden Informationen zusammen

und gibt sie bekannt;

(e) es erteilt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten

des Rates und den dafür nach seiner Meinung

in Frage kommenden zwischenstaatlichen

oder sonstigen internationalen Organisationen

von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder

Ratschläge zu allen Fragen der Einreihung von

Waren in das Harmonisierte System;

(f) es legt dem Rat auf jeder Tagung Tätigkeitsberichte

vor, die Änderungsvorschläge, Erläuterungen

und sonstige Hinweise einschließen;

(g) es nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben

hinsichtlich des Harmonisierten Systems wahr,

die der Rat oder die Vertragsparteien für erforderlich

halten.

2. Verwaltungsbeschlüsse des Komitees für das Harmonisierte

System, die Auswirkungen auf den Haushalt

haben, bedürfen der Genehmigung durch den

Rat.

ARTIKEL 8

Aufgaben des Rates

1. Der Rat prüft die vom Komitee für das Harmonisierte

System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung

dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den

Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels

16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei

dieses Übereinkommens ist, beantragt,

daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise

zur erneuten Prüfung an das Komitee zurückverwiesen

werden.

2. Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstige Hinweise

zur Auslegung des Harmonisierten Systems und

Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen

Auslegung und Anwendung des Harmonisierten

Systems, die nach Maßgabe des Artikels 7

Absatz 1 im Verlauf einer Tagung des Komitees für

das Harmonisierte System ausgearbeitet worden

sind, gelten als vom Rat genehmigt, sofern nicht vor

Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt,

in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine

Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär

notifiziert hat, daß sie die Vorlage dieses

Gegenstandes an den Rat beantragt.

3. Wird dem Rat ein Gegenstand nach Absatz 2 vorgelegt,

so genehmigt er die betreffenden Erläuterungen,

Tarifierungsavise, sonstigen Hinweise oder

Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des

Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens

ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten

Prüfung an das Komitee zurückzuverweisen.

ARTIKEL 9

Zollsätze

Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen

keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der

Höhe der Zollsätze.

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitfällen

1. Jeder Steitfall zwischen Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens

soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer

Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien

beigelegt werden.

2. Jeder Streitfall, der nicht auf diesem Weg beigelegt

wird, ist von den streitenden Parteien vor das Komitee

für das Harmonisierte System zu bringen, das

den Streitfall untersucht und Empfehlungen für

seine Beilegung gibt.

3. Kann das Komitee für das Harmonisierte System

den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor

den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel

III Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung

des Rates abgibt.

4. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren,

daß sie die Empfehlungen des Komitees oder

des Rates als verbindlich anerkennen.

ARTIKEL 11

Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden

(a) Mitgliedstaaten des Rates,

(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit

zum Abschluß von Verträgen über

bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen

geregelte Bereiche übertragen worden ist, und •

(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf

Weisung des Rates dazu einlädt.

ARTIKEL 12

Verfahren, um Vertragspartei zu werden

1. Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion,

welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei

dieses Übereinkommens werden, indem

sie

(a) das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnen,

(b) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, nachdem

sie das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation

unterzeichnet haben, oder

(c) dem Übereinkommen beitreten, wenn es nicht

mehr zur Unterzeichnung aufliegt.

2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember

1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel

11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen

zur Unterzeichnung auf. Danach steht es

ihnen zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär hinterlegt.

ARTIKEL 13

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in

Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig

Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem

wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten

Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das

Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1.

Jänner 1987.

2. Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion,

die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder

ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte

Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen

an dem 1. Jänner in Kraft, der wenigstens

zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate

nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende

Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion,

ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen,

das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben. Der Zeitpunkt des

Inkrafttretens gemäß diesem Absatz darf jedoch

nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt

liegen.

ARTIKEL 14

Anwendung durch abhängige Gebiete

1. Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu

dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird

oder zu jedem späteren Zeitpunkt, dem Generalsekretär

notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch

für alle oder einzelne der Gebiete gilt, für deren

internationale Beziehungen er veranwortlich ist;

diese Gebiete sind in der Notifikation zu bezeichnen.

Diese Notifikation wird an dem 1. Jänner wirksam,

der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig

Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem

der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin

nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das

Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete

nicht angewandt werden, bevor es für den betreffenden

Staat in Kraft getreten ist.

2. Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete

Gebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung

mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die

internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortlich

zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt

an, der dem Generalsekretär gemäß Artikel 15 notifiziert

worden ist.

ARTIKEL 15

Kündigung

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit

geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei,

das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung

wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung

beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht

ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

ARTIKEL 16

Änderungsverfahren

1. Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen

dieses Übereinkommens empfehlen.

2. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren,

daß sie einen Einspruch gegen eine empfohlene

Änderung erhebt; sie kann in der Folge diesen

Einspruch innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten

Frist zurücknehmen.

3. Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer

Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu

dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert

hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist

kein Einspruch vorliegt.

4. Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien

zu einem der folgenden Zeitpunkte in

Kraft

(a) wenn die empfohlene Änderung vor dem 1. April

notifiziert wird, am 1. Jänner des zweiten Jahres,

das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt

oder

(b) wenn die empfohlene Änderung am 1. April oder

danach notifiziert wird, am 1. Jänner des dritten

Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation

folgt.

5. Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei

sowie deren Zolltarifnomenklatur oder — in dem in

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (c) vorgesehenen Fall

— deren kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur

sind zu dem in Absatz 4 dieses

Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten

Harmonisierten System in Übereinstimmung zu

bringen.

6. Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion,

die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder

ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen,

die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei

geworden sind, in Kraft getreten oder

nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen

worden sind.

ARTIKEL 17

Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten

Systems

In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte

System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel

16 Absatz 2 jeder Vertragspartei

(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten

Systems, die sie nach diesem Übereinkommen anwendet,

(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte

hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,

die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem

Zeitpunkt anzuwenden hat, oder

(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten

Systems, sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet

hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte

System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten

Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis

zum Ablauf dieser Frist.

ARTIKEL 18

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht

zulässig.

ARTIKEL 19

Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien,

den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten

des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind, und dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen

(a) gemäß Artikel 4 eingelangte Notifikationen;

(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte

gemäß Artikel 12;

(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 13 in Kraft tritt;

(d) gemäß Artikel 14 eingelangte Notifikationen;

(e) gemäß Artikel 15 eingelangte Kündigungen;

(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 16;

(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß

Artikel 16 und gegebenfalls die Rücknahme dieser

Einsprüche;

(h) angenommene Änderungen gemäß Artikel 16 sowie

den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

ARTIKEL 20

Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs

des Rates gemäß Artikel 102 der Satzung der

Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß

ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterfertigt.

Beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983

in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einem einzigen

Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt

wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11

bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen

beglaubigte Abschriften.

ANLAGE

NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN

SYSTEMS

ÜBERSICHT

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten

Systems

Abschnitt I

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Anmerkungen zum Abschnitt

1 Lebende Tiere

2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher

Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung zum Abschnitt

6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben,

Wurzeln und dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln

und Knollen

8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und

Melonen

9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10 Getreide

11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber

12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner,

Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche

oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter

13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte

und Pflanzenauszüge

14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen

Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche

Wachse

15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und

pflanzliche Wachse

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische

Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete

Tabakersatzstoffe

Anmerkung zum Abschnitt

16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

17 Zucker und Zuckerwaren

18 Kakao und Kakaozubereitungen

19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder

Milch; Backwaren

20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen

Pflanzenteilen

21 Verschiedene eßbare Zubereitungen

22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

Futterzubereitungen

24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und

Zement

26 Erze, Schlacken und Aschen

27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse;

bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter

Industrien

Anmerkungen zum Abschnitt

28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische

oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen,

radioaktiven Elementen oder Isotopen

29 Organische chemische Erzeugnisse

30 Pharmazeutische Erzeugnisse

31 Düngemittel

32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre

Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel;

Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche

Massen; Tinten

33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik-

und Toilettezubereitungen

34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete

Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche

Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und

Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren,

Modelliermassen, „Dentalwachse" und Dentalzubereitungen

auf der Grundlage von gebranntem Gips

35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe;

Enzyme

36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe

37 Photographische oder kinematographische Waren

38 Verschiedene chemische Erzeugnisse

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren

daraus

Anmerkungen zum Abschnitt

39 Kunststoffe und Waren daraus

40 Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus;

Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen

und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen

41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie

Leder

42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel,

Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen

Därmen

43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren

aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen

Flechtstoffen; Korbwaren und Flechtwaren

44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

45 Kork und Korkwaren

46 Flechtwaren und Korbwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und

Pappe sowie Waren daraus

47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe

48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier

oder Pappe

49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren

des graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene

Schriftstücke, Pläne

Abschnitt XI

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt

50 Seide

51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und

Gewebe aus Roßhaar

52 Baumwolle

53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und

Gewebe aus Papiergarnen

54 Synthetische oder künstliche Filamente

55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden,

Seile, Taue und Seilerwaren

57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen

58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus

Spinnstoffen; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren;

Stickereien

59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete

Gewebe; Spinnstoffwaren für technische Zwecke

60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt

62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt

oder gestrickt

63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme,

Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,

Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und

Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser

Waren

65 Kopfbedeckungen und Teile davon

66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke

mit Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie

Teile davon

67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus

Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder

ähnlichen Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und

Glaswaren

68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer

oder ähnlichen Stoffen

69 Keramische Erzeugnisse

70 Glas und Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;

Phantasieschmuck; Münzen

71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;

Phantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt

72 Eisen und Suhl

73 Waren aus Eisen oder Stahl

74 Kupfer und Waren daraus

75 Nickel und Waren daraus

76 Aluminium und Waren daraus

77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung

im Harmonisierten System)

78 Blei und Waren daraus

79 Zink und Waren daraus

80 Zinn und Waren daraus

81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);

Waren aus diesen Stoffen

82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus

unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und

deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte,

Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte

sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

Anmerkungen zum Abschnitt

34 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und

mechanische Geräte; Teile davon

35 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte

und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und

Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie

Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Anmerkungen zum Abschnitt

86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie

Teile davon; mechanische und elektromechanische

Signalvorrichtungen für Verkehrswege

87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder,

Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie

deren Teile und Zubehör

88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

Abschnitt XVIII

Optische, photographische, kinematographische, Meß-,

Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische

Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren;

Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

90 Optische, photographische, kinematographische,

Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische

oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile

und Zubehör dieser Waren

91 Uhrmacherwaren

92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren,

Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren

mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten,

Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte

Gebäude

95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte;

Teile davon und Zubehör

96 Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch

Vertragsparteien)

99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch

Vertragsparteien)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE

AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN

SYSTEMS

Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System

erfolgt nach den folgenden Grundsätzen

1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und

Unterkapitel stellen nur Hinweise dar; maßgebend

für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern

und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder

Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere

jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der

Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.

2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer

gilt auch für die unvollständige oder unfertige

Ware, wenn sie in diesem Zustand die

wesentlichen Merkmale der vollständigen oder

fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige

oder fertige oder nach der vorstehenden

Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie

zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in

diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten

oder noch nicht zusammengebauten

Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten

Systems anzusehen.

b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer

gilt für diesen Stoff sowohl in reinem

Zustand als auch gemischt oder in Verbindung

mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme

auf eine Ware aus einem bestimmten

Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem

Stoff bestehen. Die Einreihung solcher

gemischter oder zusammengesetzter Waren

erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.

3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung

der Vorschrift 2 b oder aus einem anderen

Grund zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist

wie folgt zu verfahren

a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung

geht den Nummern mit allgemeiner

Warenbezeichnung vor. Die Warenbezeichnungen

von zwei oder mehr Nummern, von denen

sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten

oder zusammengesetzten Ware oder nur auf

einzelne Waren einer Warenzusammenstellung

in Aufmachung für den Kleinverkauf bezieht,

sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch

anzusehen, auch wenn eine davon eine

vollständigere oder genauere Warenbezeichnung

enthält.

b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen

Stoffen oder Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche

Zusammenstellungen von Waren,

die in einer gemeinsamen Aufmachung für den

Kleinverkauf vorliegen und die in einander

ergänzender Weise verwendet werden, um eine

bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines

bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn

ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a

erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie

zur Gänze aus jener Komponente (Stoff,

Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen

bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen

werden kann.

c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a

und 3 b nicht möglich, so ist die Ware in die der

Numerierung nach letzte der gleichermaßen in

Betracht kommenden Nummern einzureihen.

4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften

nicht eingereiht werden können, sind in die Nummer

jener Waren einzureihen, denen sie am ähnlichsten

sind.

5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten

für die nachstehend angeführten Waren folgende

Vorschriften

a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für

Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente,

Schmuckschatullen und ähnliche

Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung

zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder

Warenzusammenstellung bestimmt und zum

längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese

Waren einzureihen, wenn die Waren und die

Behältnisse gemeinsam vorliegen und die

Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise

mit diesen Waren verkauft werden. Diese

Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die

für das Ganze wesensbestimmend sind.

b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5 a

sind Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter

wie die darin befindlichen Waren einzureihen,

wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise

zum Verpacken derartiger Waren

verwendet werden. Diese Bestimmung gilt

jedoch nicht für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter,

die eindeutig für eine wiederholte

Verwendung geeignet sind.

6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die

Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der

Unternummern und der Anmerkungen zu den

Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung,

die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern

der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen

sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen

sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die

Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.

Abschnitt I

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche

Wachse

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische

Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete

Tabakersatzstoffe

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter

Industrien

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren

daraus

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus;

Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen

und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen

Abschnitt IX

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren

aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen

Flechtstoffen; Korbwaren und Flechtwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und

Pappe sowie Waren daraus

Abschnitt XI

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme,

Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,

Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und

Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder

ähnlichen Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und

Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;

Phantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und

deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte,

Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte

sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Abschnitt XVIII

Optische, photographische, kinematographische, Meß-,

Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische

Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren;

Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

(Übersetzung)

ÄNDERUNGSPROTOKOLL BETREFFEND DAS „INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND KODIERUNG DER

WAREN"

(Beschlossen In Brüssel am 24. Juni 1986)

Die Vertragsparteien des in Brüssel am 15. Dezember 1950 geschlossenen Abkommens über die

Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft —

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das „Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" (beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983) mit

1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen,

in der Erwägung, daß, ohne Änderung des Artikels 13 des genannten Übereinkommens, der Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Übereinkommens ungewiß bleibt,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Absatz 1 des Artikels 13 des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur

Bezeichnung und Kodierung der Waren", das am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossen wurde (im folgenden

„Übereinkommen" genannt), ist durch den nachstehenden Wortlaut zu ersetzen

„1. Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in Kraft, der unmittelbar, aber wenigstens drei

Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten

Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben,

jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1988."

Artikel 2

A. Das gegenständliche Protokoll soll gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft treten, vorausgesetzt,

daß wenigstens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Staaten oder Zoll- oder

Wirtschaftsunionen die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde beim Generalsekretär des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat oder keine

Zoll- oder Wirtschaftsunion kann jedoch die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde hinterlegen,

wenn von diesen nicht vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder vorher oder gleichzeitig die Ratifikationsurkunde oder die Beitrittsurkunde betreffend

das Übereinkommen hinterlegt wurde.

B. Alle Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

nachdem das gegenständliche Protokoll gemäß obigem Absatz A in Kraft getreten ist, werden

Vertragsparteien des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung

der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Kündigung der Konvention vom

15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife einschließlich

ihrer Anlage in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 1. Juli 1955, BGBl. Nr. 103/1960, in der Fassung

der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni

1960, 8. Dezember 1960 und 9. Juni 1961, BGBl. Nr. 47/1963, vom 16. Juni 1960, BGBl. Nr. 48/1963,

vom 9. Juni 1970, BGBl. Nr. 100/1972, vom 18. Juni 1976, BGBl. Nr. 535/1977, vom 13. Juni 1978, BGBl.

Nr. 169/1980 und vom 14. Juni 1983, BGBl. Nr. 212/1985, gemäß Artikel XIV lit. a dieser Konvention.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde

zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am

22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens,

die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium

hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 2

Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember

1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner

1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und

Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen

Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark,

Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande,

Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei,

Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.

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