553. Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll sowie die Kündigung der Konvention vom
15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich werden
genehmigt.
2. Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der
Waren einschließlich Anlage ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(ÜBERSETZUNG)
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER
DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG
UND KODIERUNG DER WAREN
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das
unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet
wurde —
in dem Wunsche, den internationalen Handel zu
erleichtern,
in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und
das Auswerten statistischer Daten, insbesondere jener des
internationalen Handels, zu erleichtern,
in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche
Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren
entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem
Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen
übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung
der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten
zu erleichtern,
in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik
und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche
Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel
geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960 erforderlich
macht,
ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und
für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen
geforderte Maß an Differenzierung weit über
jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der
vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,
in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten
für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit
sind,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für
Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen
Transportarten für Waren verwendet werden
soll,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in
größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten
Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen
werden soll,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine
möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr-
und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken
andererseits fördern soll,
in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung
zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen
Warenverzeichnis der Vereinten Nationen
(SITC) gewahrt bleiben soll,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten
Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur
und Statistiknomenklatur zu entsprechen,
die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am
internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,
in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des
Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik
und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,
unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System
geleistet hat,
in der Erwägung, daß — obwohl sich die vorerwähnte
Konvention über das Zolltarifschema als wirksames
Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen
hat — der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens
der geeignetste Weg ist, um die angestrebten
Ergebnisse zu verwirklichen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren", im folgenden „Harmonisiertes
System" genannt, die in der Anlage zu diesem
Übereinkommen angeführte Nomenklatur,
bestehend aus den Positionen und Unterpositionen
und den zugehörigen Kodenummern, aus den
Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und
Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung des Harmonisierten Systems;
(b) „Zolltarifnomenklatur" die Nomenklatur, die auf
Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für
die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;
(c) „Statistiknomenklaturen" die von einer Vertragspartei
festgelegten Warennomenklaturen für die
Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;
(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur"
eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur
und die Statistiknomenklaturen vereint
und die für die Erklärung von Waren bei der
Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben
ist;
(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates" das am
15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen
über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens; Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1955
(f) „Rat" der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;
(g) „Generalsekretär" der Generalsekretär des Rates;
(h) „Ratifikation" die Ratifikation, die Annahme oder
die Genehmigung.
ARTIKEL 2
Die Anlage
Die Anlage zu diesem Übereinkommen bildet einen
Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen
betrifft auch die Anlage.
ARTIKEL 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
1. Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4
(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur
und ihre Statistiknomenklaturen
von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen
für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten
System in Übereinstimmung zu bringen,
soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet.
Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur
und ihre Statistiknomenklaturen
(1) alle Positionen und Unterpositionen des
Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder
Änderungen einschließlich der zugehörigen
Kodenummern zu übernehmen;
(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems und alle
Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln
und Unterpositionen zu übernehmen und
die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen
und Unterpositionen des Harmonisierten
Systems nicht zu verändern;
(3) die Nummernfolge des Harmonisierten
Systems einzuhalten;
(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken
in Übereinstimmung mit
den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten
Systems — über Initiative der Vertragspartei
auch über diese Stellen hinaus — öffentlich
zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung
nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung
von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen
der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen
ist;
(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels
eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen
des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif
aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben
unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3)
genannten Verpflichtungen in einer kombinierten
Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur
nachkommt.
2. Soweit die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen
der Ziffer 1 Buchstabe (a) dieses Artikels
gewahrt bleibt, kann jede Vertragspartei jene Anpassungen
des Textes vornehmen, die für das Wirksamwerden
des Harmonisierten Systems nach innerstaatlichem
Recht erforderlich sind.
3. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet es einer
Vertragspartei, in ihrer Zolltarifnomenklatur oder
ihren Statistiknomenklaturen Unterteilungen für die
Einreihung von Waren zu schaffen, die über jene
des Harmonisierten Systems hinausgehen, vorausgesetzt,
daß solche Unterteilungen erst im Anschluß an
die sechsstellige numerische Kodierung, die in der
Anlage zu diesem Übereinkommen aufscheint, hinzugefügt
und kodiert werden.
ARTIKEL 4
Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer
1. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann
die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen
des Harmonisierten Systems für so lange aufschieben,
als sich dies in Anbetracht der Struktur seines
Außenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner
Verwaltung als notwendig erweist.
2. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und
sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten
Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet,
verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen,
um das vollständige sechsstellige Harmonisierte
System innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieser Konvention für dieses Land
oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist
anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich
erachtet.
3. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und
sich für die teilweise Anwendung des Harmonisierten
Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet,
verwendet entweder alle oder keine der Unterpositionen
mit zwei Anstrichen einer Unterposition
mit einem Anstrich oder alle oder keine der Unterpositionen
mit einem Anstrich einer Position. Bei
einer solchen Teilanwendung ist die sechste Stelle
oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten
Teils des Kodes des Harmonisierten
Systems entsprechend durch „0" oder „00" zu ersetzen.
4. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise
Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe
dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem
Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche
Unterpositionen es nicht verwenden wird,
sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in
Kraft tritt, und notifiziert dem Generalsekretär auch
in der Folge, welche Unterpositionen es verwendet.
5. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise
Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe
dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei
wird, dem Generalsekretär notifizieren,
daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige
sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention
anzuwenden.
6. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und
das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses
Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von
ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den
Verpflichtungen des Artikels 3 entbunden.
ARTIKEL 5
Technische Hilfe für Entwicklungsländer
Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten
Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich
vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere
bei der Ausbildung von Personal und der
Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf
das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über
Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten
Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und
über die Anwendung dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 6
Komitee für das Harmonisierte System
1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als
Komitee für das Harmonisierte System bezeichnetes
Komitee eingesetzt, das sich aus Vertretern aller
Vertragsparteien zusammensetzt.
2. Es tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr
zusammen.
3. Die Tagungen des Komitees werden vom Generalsekretär
anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien
nichts anderes beschließen, am Sitz des
Rates statt.
4. Im Komitee für das Harmonisierte System hat jede
Vertragspartei eine Stimme; wenn hingegen eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere
ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses
Übereinkommens und ohne Präjudiz hinsichtlich
jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur
eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer
Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Artikel 11
Buchstabe (b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien
werden, geben sie dementsprechend
gemeinsam nur eine Stimme ab.
5. Das Komitee für das Harmonisierte System wählt
seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende
Vorsitzende.
6. Es gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden
Stimmen. Diese Geschäftsordnung bedarf
der Genehmigung durch den Rat.
7. Es lädt, sofern es dies für zweckmäßig hält, zwischenstaatliche
und sonstige internationale Organisationen
ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.
8. Es setzt, soweit dies — insbesondere im Hinblick
auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe (a) — erforderlich
ist, Subkomitees oder Arbeitsgruppen ein und
bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend
Abstimmungen und die Geschäftsordnung solcher
Subkomitees und Arbeitsgruppen.
ARTIKEL 7
Aufgaben des Komitees
1. Das Komitee für das Harmonisierte System nimmt
unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende
Funktionen wahr
(a) es schlägt jene Änderungen dieses Übereinkommens
vor, die es für wünschenswert hält, insbesondere
im Hinblick auf die Bedürfnisse der
Benutzer sowie die Entwicklung der Technik
oder der Strukturen des internationalen Handels;
(b) es arbeitet Erläuterungen, Tarifierungsavise und
sonstige Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten
System aus;
(c) es arbeitet Empfehlungen aus, um eine einheitliche
Auslegung und Anwendung des Harmonisierten
Systems zu gewährleisten;
(d) es stellt alle die Anwendung des Harmonisierten
Systems betreffenden Informationen zusammen
und gibt sie bekannt;
(e) es erteilt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten
des Rates und den dafür nach seiner Meinung
in Frage kommenden zwischenstaatlichen
oder sonstigen internationalen Organisationen
von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder
Ratschläge zu allen Fragen der Einreihung von
Waren in das Harmonisierte System;
(f) es legt dem Rat auf jeder Tagung Tätigkeitsberichte
vor, die Änderungsvorschläge, Erläuterungen
und sonstige Hinweise einschließen;
(g) es nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben
hinsichtlich des Harmonisierten Systems wahr,
die der Rat oder die Vertragsparteien für erforderlich
halten.
2. Verwaltungsbeschlüsse des Komitees für das Harmonisierte
System, die Auswirkungen auf den Haushalt
haben, bedürfen der Genehmigung durch den
Rat.
ARTIKEL 8
Aufgaben des Rates
1. Der Rat prüft die vom Komitee für das Harmonisierte
System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung
dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den
Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels
16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei
dieses Übereinkommens ist, beantragt,
daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise
zur erneuten Prüfung an das Komitee zurückverwiesen
werden.
2. Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstige Hinweise
zur Auslegung des Harmonisierten Systems und
Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen
Auslegung und Anwendung des Harmonisierten
Systems, die nach Maßgabe des Artikels 7
Absatz 1 im Verlauf einer Tagung des Komitees für
das Harmonisierte System ausgearbeitet worden
sind, gelten als vom Rat genehmigt, sofern nicht vor
Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt,
in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine
Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär
notifiziert hat, daß sie die Vorlage dieses
Gegenstandes an den Rat beantragt.
3. Wird dem Rat ein Gegenstand nach Absatz 2 vorgelegt,
so genehmigt er die betreffenden Erläuterungen,
Tarifierungsavise, sonstigen Hinweise oder
Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des
Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens
ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten
Prüfung an das Komitee zurückzuverweisen.
ARTIKEL 9
Zollsätze
Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen
keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der
Höhe der Zollsätze.
ARTIKEL 10
Beilegung von Streitfällen
1. Jeder Steitfall zwischen Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer
Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien
beigelegt werden.
2. Jeder Streitfall, der nicht auf diesem Weg beigelegt
wird, ist von den streitenden Parteien vor das Komitee
für das Harmonisierte System zu bringen, das
den Streitfall untersucht und Empfehlungen für
seine Beilegung gibt.
3. Kann das Komitee für das Harmonisierte System
den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor
den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel
III Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung
des Rates abgibt.
4. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren,
daß sie die Empfehlungen des Komitees oder
des Rates als verbindlich anerkennen.
ARTIKEL 11
Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden
(a) Mitgliedstaaten des Rates,
(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit
zum Abschluß von Verträgen über
bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen
geregelte Bereiche übertragen worden ist, und •
(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf
Weisung des Rates dazu einlädt.
ARTIKEL 12
Verfahren, um Vertragspartei zu werden
1. Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion,
welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei
dieses Übereinkommens werden, indem
sie
(a) das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnen,
(b) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, nachdem
sie das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation
unterzeichnet haben, oder
(c) dem Übereinkommen beitreten, wenn es nicht
mehr zur Unterzeichnung aufliegt.
2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember
1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel
11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen
zur Unterzeichnung auf. Danach steht es
ihnen zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär hinterlegt.
ARTIKEL 13
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in
Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig
Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem
wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten
Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das
Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1.
Jänner 1987.
2. Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion,
die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder
ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte
Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen
an dem 1. Jänner in Kraft, der wenigstens
zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate
nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende
Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion,
ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen,
das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens gemäß diesem Absatz darf jedoch
nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt
liegen.
ARTIKEL 14
Anwendung durch abhängige Gebiete
1. Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu
dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird
oder zu jedem späteren Zeitpunkt, dem Generalsekretär
notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch
für alle oder einzelne der Gebiete gilt, für deren
internationale Beziehungen er veranwortlich ist;
diese Gebiete sind in der Notifikation zu bezeichnen.
Diese Notifikation wird an dem 1. Jänner wirksam,
der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig
Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem
der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin
nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das
Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete
nicht angewandt werden, bevor es für den betreffenden
Staat in Kraft getreten ist.
2. Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete
Gebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung
mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die
internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortlich
zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt
an, der dem Generalsekretär gemäß Artikel 15 notifiziert
worden ist.
ARTIKEL 15
Kündigung
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit
geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei,
das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung
wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung
beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht
ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
ARTIKEL 16
Änderungsverfahren
1. Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen
dieses Übereinkommens empfehlen.
2. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren,
daß sie einen Einspruch gegen eine empfohlene
Änderung erhebt; sie kann in der Folge diesen
Einspruch innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten
Frist zurücknehmen.
3. Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer
Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu
dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert
hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist
kein Einspruch vorliegt.
4. Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien
zu einem der folgenden Zeitpunkte in
Kraft
(a) wenn die empfohlene Änderung vor dem 1. April
notifiziert wird, am 1. Jänner des zweiten Jahres,
das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt
oder
(b) wenn die empfohlene Änderung am 1. April oder
danach notifiziert wird, am 1. Jänner des dritten
Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation
folgt.
5. Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei
sowie deren Zolltarifnomenklatur oder — in dem in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (c) vorgesehenen Fall
— deren kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur
sind zu dem in Absatz 4 dieses
Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten
Harmonisierten System in Übereinstimmung zu
bringen.
6. Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion,
die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder
ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen,
die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei
geworden sind, in Kraft getreten oder
nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen
worden sind.
ARTIKEL 17
Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten
Systems
In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte
System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel
16 Absatz 2 jeder Vertragspartei
(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten
Systems, die sie nach diesem Übereinkommen anwendet,
(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte
hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,
die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem
Zeitpunkt anzuwenden hat, oder
(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten
Systems, sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet
hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte
System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten
Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis
zum Ablauf dieser Frist.
ARTIKEL 18
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht
zulässig.
ARTIKEL 19
Notifikationen durch den Generalsekretär
Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien,
den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten
des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, und dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen
(a) gemäß Artikel 4 eingelangte Notifikationen;
(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte
gemäß Artikel 12;
(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 13 in Kraft tritt;
(d) gemäß Artikel 14 eingelangte Notifikationen;
(e) gemäß Artikel 15 eingelangte Kündigungen;
(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 16;
(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß
Artikel 16 und gegebenfalls die Rücknahme dieser
Einsprüche;
(h) angenommene Änderungen gemäß Artikel 16 sowie
den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
ARTIKEL 20
Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs
des Rates gemäß Artikel 102 der Satzung der
Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß
ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterfertigt.
Beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983
in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einem einzigen
Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt
wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11
bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen
beglaubigte Abschriften.
ANLAGE
NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN
SYSTEMS
ÜBERSICHT
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten
Systems
Abschnitt I
Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Anmerkungen zum Abschnitt
1 Lebende Tiere
2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher
Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Anmerkung zum Abschnitt
6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben,
Wurzeln und dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk
7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln
und Knollen
8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und
Melonen
9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
10 Getreide
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber
12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner,
Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche
oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter
13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte
und Pflanzenauszüge
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen
Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche
Wachse
15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und
pflanzliche Wachse
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische
Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete
Tabakersatzstoffe
Anmerkung zum Abschnitt
16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
17 Zucker und Zuckerwaren
18 Kakao und Kakaozubereitungen
19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder
Milch; Backwaren
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen
Pflanzenteilen
21 Verschiedene eßbare Zubereitungen
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;
Futterzubereitungen
24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und
Zement
26 Erze, Schlacken und Aschen
27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse;
bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter
Industrien
Anmerkungen zum Abschnitt
28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische
oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen,
radioaktiven Elementen oder Isotopen
29 Organische chemische Erzeugnisse
30 Pharmazeutische Erzeugnisse
31 Düngemittel
32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre
Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel;
Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche
Massen; Tinten
33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik-
und Toilettezubereitungen
34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete
Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche
Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und
Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren,
Modelliermassen, „Dentalwachse" und Dentalzubereitungen
auf der Grundlage von gebranntem Gips
35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe;
Enzyme
36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe
37 Photographische oder kinematographische Waren
38 Verschiedene chemische Erzeugnisse
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren
daraus
Anmerkungen zum Abschnitt
39 Kunststoffe und Waren daraus
40 Kautschuk und Waren daraus
Abschnitt VIII
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus;
Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen
und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen
41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie
Leder
42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel,
Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen
Därmen
43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Abschnitt IX
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren
aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen
Flechtstoffen; Korbwaren und Flechtwaren
44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle
45 Kork und Korkwaren
46 Flechtwaren und Korbwaren
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und
Pappe sowie Waren daraus
47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe
48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier
oder Pappe
49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren
des graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene
Schriftstücke, Pläne
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt
50 Seide
51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und
Gewebe aus Roßhaar
52 Baumwolle
53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und
Gewebe aus Papiergarnen
54 Synthetische oder künstliche Filamente
55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern
56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden,
Seile, Taue und Seilerwaren
57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen
58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus
Spinnstoffen; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren;
Stickereien
59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete
Gewebe; Spinnstoffwaren für technische Zwecke
60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder
gestrickt
62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt
oder gestrickt
63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme,
Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,
Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und
Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser
Waren
65 Kopfbedeckungen und Teile davon
66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke
mit Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie
Teile davon
67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus
Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus
Menschenhaaren
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder
ähnlichen Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und
Glaswaren
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer
oder ähnlichen Stoffen
69 Keramische Erzeugnisse
70 Glas und Glaswaren
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;
Phantasieschmuck; Münzen
71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;
Phantasieschmuck; Münzen
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt
72 Eisen und Suhl
73 Waren aus Eisen oder Stahl
74 Kupfer und Waren daraus
75 Nickel und Waren daraus
76 Aluminium und Waren daraus
77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung
im Harmonisierten System)
78 Blei und Waren daraus
79 Zink und Waren daraus
80 Zinn und Waren daraus
81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);
Waren aus diesen Stoffen
82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus
unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und
deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte,
Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte
sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
Anmerkungen zum Abschnitt
34 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und
mechanische Geräte; Teile davon
35 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte
und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und
Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie
Teile und Zubehör für diese Geräte
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Anmerkungen zum Abschnitt
86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie
Teile davon; mechanische und elektromechanische
Signalvorrichtungen für Verkehrswege
87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder,
Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie
deren Teile und Zubehör
88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
Abschnitt XVIII
Optische, photographische, kinematographische, Meß-,
Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische
Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren;
Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren
90 Optische, photographische, kinematographische,
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische
oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile
und Zubehör dieser Waren
91 Uhrmacherwaren
92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren,
Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren
mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten,
Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte
Gebäude
95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte;
Teile davon und Zubehör
96 Verschiedene Waren
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch
Vertragsparteien)
99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch
Vertragsparteien)
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE
AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN
SYSTEMS
Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System
erfolgt nach den folgenden Grundsätzen
1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und
Unterkapitel stellen nur Hinweise dar; maßgebend
für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern
und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere
jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der
Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.
2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer
gilt auch für die unvollständige oder unfertige
Ware, wenn sie in diesem Zustand die
wesentlichen Merkmale der vollständigen oder
fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige
oder fertige oder nach der vorstehenden
Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie
zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in
diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten
oder noch nicht zusammengebauten
Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten
Systems anzusehen.
b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer
gilt für diesen Stoff sowohl in reinem
Zustand als auch gemischt oder in Verbindung
mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme
auf eine Ware aus einem bestimmten
Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem
Stoff bestehen. Die Einreihung solcher
gemischter oder zusammengesetzter Waren
erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.
3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung
der Vorschrift 2 b oder aus einem anderen
Grund zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist
wie folgt zu verfahren
a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung
geht den Nummern mit allgemeiner
Warenbezeichnung vor. Die Warenbezeichnungen
von zwei oder mehr Nummern, von denen
sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten
oder zusammengesetzten Ware oder nur auf
einzelne Waren einer Warenzusammenstellung
in Aufmachung für den Kleinverkauf bezieht,
sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch
anzusehen, auch wenn eine davon eine
vollständigere oder genauere Warenbezeichnung
enthält.
b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen
Stoffen oder Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche
Zusammenstellungen von Waren,
die in einer gemeinsamen Aufmachung für den
Kleinverkauf vorliegen und die in einander
ergänzender Weise verwendet werden, um eine
bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines
bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn
ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a
erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie
zur Gänze aus jener Komponente (Stoff,
Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen
bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen
werden kann.
c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a
und 3 b nicht möglich, so ist die Ware in die der
Numerierung nach letzte der gleichermaßen in
Betracht kommenden Nummern einzureihen.
4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften
nicht eingereiht werden können, sind in die Nummer
jener Waren einzureihen, denen sie am ähnlichsten
sind.
5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten
für die nachstehend angeführten Waren folgende
Vorschriften
a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für
Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente,
Schmuckschatullen und ähnliche
Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung
zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder
Warenzusammenstellung bestimmt und zum
längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese
Waren einzureihen, wenn die Waren und die
Behältnisse gemeinsam vorliegen und die
Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise
mit diesen Waren verkauft werden. Diese
Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die
für das Ganze wesensbestimmend sind.
b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5 a
sind Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter
wie die darin befindlichen Waren einzureihen,
wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise
zum Verpacken derartiger Waren
verwendet werden. Diese Bestimmung gilt
jedoch nicht für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter,
die eindeutig für eine wiederholte
Verwendung geeignet sind.
6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der
Unternummern und der Anmerkungen zu den
Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung,
die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern
der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen
sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen
sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.
Abschnitt I
Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche
Wachse
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische
Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete
Tabakersatzstoffe
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter
Industrien
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren
daraus
Abschnitt VIII
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus;
Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen
und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen
Abschnitt IX
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren
aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen
Flechtstoffen; Korbwaren und Flechtwaren
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und
Pappe sowie Waren daraus
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme,
Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,
Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und
Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder
ähnlichen Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und
Glaswaren
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;
Phantasieschmuck; Münzen
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und
deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte,
Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte
sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Abschnitt XVIII
Optische, photographische, kinematographische, Meß-,
Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische
Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren;
Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
(Übersetzung)
ÄNDERUNGSPROTOKOLL BETREFFEND DAS „INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND KODIERUNG DER
WAREN"
(Beschlossen In Brüssel am 24. Juni 1986)
Die Vertragsparteien des in Brüssel am 15. Dezember 1950 geschlossenen Abkommens über die
Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft —
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das „Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" (beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983) mit
1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen,
in der Erwägung, daß, ohne Änderung des Artikels 13 des genannten Übereinkommens, der Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Übereinkommens ungewiß bleibt,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Absatz 1 des Artikels 13 des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Kodierung der Waren", das am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossen wurde (im folgenden
„Übereinkommen" genannt), ist durch den nachstehenden Wortlaut zu ersetzen
„1. Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in Kraft, der unmittelbar, aber wenigstens drei
Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten
Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben,
jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1988."
Artikel 2
A. Das gegenständliche Protokoll soll gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft treten, vorausgesetzt,
daß wenigstens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Staaten oder Zoll- oder
Wirtschaftsunionen die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde beim Generalsekretär des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat oder keine
Zoll- oder Wirtschaftsunion kann jedoch die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde hinterlegen,
wenn von diesen nicht vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder vorher oder gleichzeitig die Ratifikationsurkunde oder die Beitrittsurkunde betreffend
das Übereinkommen hinterlegt wurde.
B. Alle Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
nachdem das gegenständliche Protokoll gemäß obigem Absatz A in Kraft getreten ist, werden
Vertragsparteien des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.
Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung
der Waren in die Zolltarife durch Österreich
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Kündigung der Konvention vom
15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife einschließlich
ihrer Anlage in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 1. Juli 1955, BGBl. Nr. 103/1960, in der Fassung
der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni
1960, 8. Dezember 1960 und 9. Juni 1961, BGBl. Nr. 47/1963, vom 16. Juni 1960, BGBl. Nr. 48/1963,
vom 9. Juni 1970, BGBl. Nr. 100/1972, vom 18. Juni 1976, BGBl. Nr. 535/1977, vom 13. Juni 1978, BGBl.
Nr. 169/1980 und vom 14. Juni 1983, BGBl. Nr. 212/1985, gemäß Artikel XIV lit. a dieser Konvention.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde
zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am
22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens,
die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium
hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 2
Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember
1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner
1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und
Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen
Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark,
Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande,
Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei,
Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.