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553_1986 AT

553. Bundesgesetz: Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Bundesgesetz: Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Der Artikel III des Parteiengesetzes, BGBl.

Nr. 404/1975, ist bei den Nationalratswahlen 1986

sinngemäß anzuwenden.

Artikel II

Der Artikel IV des Parteiengesetzes, BGBl.

Nr. 404/1975, ist bei den Nationalratswahlen 1986

auf die Wahlwerbungskosten jener politischen Parteien,

die bei den Nationalratswahlen 1983 Mandate

erzielt haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Frist gemäß § 14, 1. Satz, fünf Wochen und

jene gemäß § 14, letzter Satz, vier Wochen beträgt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der

Bundesminister für Inneres betraut.

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