553. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG
übertrage ich dem Bundesminister Dr. Franz
LÖSCHNAK die sachliche Leitung folgender, zum
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer
Wirkungsbereich): Die im Abschn. A Z 3, 5, 6
und 11 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1973 genannten Angelegenheiten
mit Ausnahme der Angelegenheiten staatlicher
Hoheitszeichen, des Kundmachungswesens des
Bundes und der Allgemeinen Angelegenheiten der
Information und Dokumentation, zuzüglich der im
Abschn. A Z 1 des Teils 2 dieser Anlage genannten
Koordination in Angelegenheiten der umfassenden
Landesverteidigung sowie der Angelegenheiten des
Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung
und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten,
die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht
vorbehalten sind.