553. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 617/1983, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
„1000 S" der Betrag „1100 S".
2. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„1000 S" der Betrag „1100 S".
3. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
„1200 S" der Betrag „1300 S".
4. § 30 c Abs. 4 lautet
„(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft
außerhalb seines Hauptwohnortes am
Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt,
bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im
Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich 260 S,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km
monatlich 440 S,
c) über 100 km bis einschließlich 200 km
monatlich 520 S,
d) über 200 km bis einschließlich 400 km
monatlich 600 S,
e) über 400 km bis einschließlich 600 km
monatlich 660 S,
f) über 600 km bis einschließlich 800 km
monatlich 720 S,
g) über 800 km monatlich 800 S.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen
der Wohnung im Hauptwohnort und der
Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels
zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel
auf der Strecke nicht verkehrt, ist die
Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung
zu messen."
5. § 30 h Abs. 3 lautet
„(3) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung
des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung
der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe
(Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt
geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen,
wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung
des Ersatzanspruches unbillig wäre."
6. Im § 30 h erhält der bisherige Abs. 3 die
Bezeichnung „4".
7. § 34 Abs. 3 lit. a lautet
„a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung
(§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung,
BGBl. Nr. 629/1983) oder
durch die Geburtsurkunde;"
8. § 37 Abs. 2 lautet
„(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe,
die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe
erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3
lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen
Untersuchungen sind von den Stempelgebühren
und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."
9. § 39 a Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
für die gesetzliche Unfallversicherung
der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und
i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ein
jährlicher Beitrag von 40 Millionen Schilling zu
zahlen.
(2) Der Beitrag ist in dem Jahr zu zahlen, für
welches er bestimmt ist."
Artikel II
1. Art. I Z 1, 2, 3 und 9 tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.
2. Art. I Z 4 tritt rückwirkend mit 1. September
1984 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des Art. I Z 8, soweit es sich um
die Befreiung von den Stempelgebühren handelt,
der Bundesminister für Finanzen, soweit
es sich um die Befreiung von den Verwaltungsabgaben
des Bundes handelt, die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.