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553_1984 AT

553. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 617/1983, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

„1000 S" der Betrag „1100 S".

2. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

„1000 S" der Betrag „1100 S".

3. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

„1200 S" der Betrag „1300 S".

4. § 30 c Abs. 4 lautet

„(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der

Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft

außerhalb seines Hauptwohnortes am

Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt,

bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im

Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich 260 S,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km

monatlich 440 S,

c) über 100 km bis einschließlich 200 km

monatlich 520 S,

d) über 200 km bis einschließlich 400 km

monatlich 600 S,

e) über 400 km bis einschließlich 600 km

monatlich 660 S,

f) über 600 km bis einschließlich 800 km

monatlich 720 S,

g) über 800 km monatlich 800 S.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen

der Wohnung im Hauptwohnort und der

Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels

zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel

auf der Strecke nicht verkehrt, ist die

Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung

zu messen."

5. § 30 h Abs. 3 lautet

„(3) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung

des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten

Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung

der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe

(Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt

geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen,

wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung

des Ersatzanspruches unbillig wäre."

6. Im § 30 h erhält der bisherige Abs. 3 die

Bezeichnung „4".

7. § 34 Abs. 3 lit. a lautet

„a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung

(§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung,

BGBl. Nr. 629/1983) oder

durch die Geburtsurkunde;"

8. § 37 Abs. 2 lautet

„(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe,

die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe

erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3

lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen

Untersuchungen sind von den Stempelgebühren

und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."

9. § 39 a Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

für die gesetzliche Unfallversicherung

der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und

i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ein

jährlicher Beitrag von 40 Millionen Schilling zu

zahlen.

(2) Der Beitrag ist in dem Jahr zu zahlen, für

welches er bestimmt ist."

Artikel II

1. Art. I Z 1, 2, 3 und 9 tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

2. Art. I Z 4 tritt rückwirkend mit 1. September

1984 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des Art. I Z 8, soweit es sich um

die Befreiung von den Stempelgebühren handelt,

der Bundesminister für Finanzen, soweit

es sich um die Befreiung von den Verwaltungsabgaben

des Bundes handelt, die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

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