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553_1981 AT

553. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, soweit es sich um Waren

der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968

handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, verordnet

§ 1. (1) Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage genannten

und für das schweizerische Zollausschlußgebiet

Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand

haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen

in vereinfachter Form bis zu den jeweils bei

den einzelnen Warengruppen der Anlage angeführten

Jahreskontingentbeträgen zu erteilen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr

von gebrauchten Waren der Kapitel 73 bis 89 und

93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer

Kraft.

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