553. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, soweit es sich um Waren
der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968
handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
§ 1. (1) Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage genannten
und für das schweizerische Zollausschlußgebiet
Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand
haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen
in vereinfachter Form bis zu den jeweils bei
den einzelnen Warengruppen der Anlage angeführten
Jahreskontingentbeträgen zu erteilen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr
von gebrauchten Waren der Kapitel 73 bis 89 und
93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer
Kraft.