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553_1979 AT

553. Bundesgesetz: Abänderung des Konsulargebührengesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Bundesgesetz: Abänderung des Konsulargebührengesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum § 1 Abs. 1 des Konsulargebührengesetzes 1967, BGBl. Nr. 380, hat zu lauten

„Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1967

Konsulargebührentarif

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt,

der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminis:er

für Finanzen betraut.

(3) Im Falle des § 8 Konsulargebührengesetz 1967 ist der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes betraut.

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