553_1978
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553. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 26 Puchberger Straße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 553. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 26 Puchberger Straße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt
1978_553_0 553. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 26 Puchberger Straße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 26 Puchberger Straße
zwischen km 0,000 (alt) und km 1,810 (alt), welcher
durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung
vom 11. März 1975, BGBl. Nr. 183, in seinem
Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße
aufgelassen.