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553_1975 AT

553. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973

Auf Grund des § 15 Abs. 9 und 11 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/

1975 wird verordnet

Die Neuwahlen von Organen der Hochschülerschaft

an der Universität in Graz, die auf

Grund der Bestimmungen des § 15 Abs. 11 des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973 erforderlich werden,

sind am 18. und 19. November 1975 durchzuführen.

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