553. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Musau, Pflach, Reutte und Breitenwang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14
Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Musau, Pflach, Reutte und Breitenwang
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 2,1, verläuft sodann am orografisch
linken Ufer des Lech zur Anschlußstelle „Reutte/
Nord", überquert sodann den Lech, führt am
Nordhang des Reuttener Talkessels südlich des
Uri-Sees zur Anschlußstelle „Reutte/Süd" und
endet bei Bau-km 12,28.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Anschlußstellen für die Zu- und
Abfahrt einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Musau, Pflach, Reutte und Breitenwang aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.