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553_1974 AT

553. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Musau, Pflach, Reutte und Breitenwang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Musau, Pflach, Reutte und Breitenwang

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14

Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Musau, Pflach, Reutte und Breitenwang

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 2,1, verläuft sodann am orografisch

linken Ufer des Lech zur Anschlußstelle „Reutte/

Nord", überquert sodann den Lech, führt am

Nordhang des Reuttener Talkessels südlich des

Uri-Sees zur Anschlußstelle „Reutte/Süd" und

endet bei Bau-km 12,28.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Anschlußstellen für die Zu- und

Abfahrt einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Musau, Pflach, Reutte und Breitenwang aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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