553_1973
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553. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 553. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
1973_553_0 553. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen zur Vereinheitlichung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß
von Binnenschiffen, BGBl. Nr. 204/1966, ratifiziert
beziehungsweise sind ihm beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung derRatinkations- bzw. Beitrittsurkunde
Rumänien 4. August 1969
Schweiz 26. April 1972
Polen 8. Mai 1972
Bundesrepublik
Deutschland 29. Mai 1973
Ungarn 24. Juli 1973
Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in
Art. 15 vorgesehenen Vorbehalt, Polen die in
Art. 9 Buchstabe b und in Art. 15 vorgesehenen
Vorbehalte und Ungarn die. in Art. 9 Buchstaben
a und b sowie in Art. 15 des Übereinkommens
vorgesehenen Vorbehalte erklärt.