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553_1973 AT

553. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 553. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen zur Vereinheitlichung

einzelner Regeln über den Zusammenstoß

von Binnenschiffen, BGBl. Nr. 204/1966, ratifiziert

beziehungsweise sind ihm beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung derRatinkations- bzw. Beitrittsurkunde

Rumänien 4. August 1969

Schweiz 26. April 1972

Polen 8. Mai 1972

Bundesrepublik

Deutschland 29. Mai 1973

Ungarn 24. Juli 1973

Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in

Art. 15 vorgesehenen Vorbehalt, Polen die in

Art. 9 Buchstabe b und in Art. 15 vorgesehenen

Vorbehalte und Ungarn die. in Art. 9 Buchstaben

a und b sowie in Art. 15 des Übereinkommens

vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

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